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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 05.01.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-01-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-188901059
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-18890105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-18890105
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1889
- Monat1889-01
- Tag1889-01-05
- Monat1889-01
- Jahr1889
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 05.01.1889
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Mtksm-MckM WW l ! früher Wochen- md Rachrichlsblaik zugleich 8tschHfts-A»zchcr für SslBorf, NSSlftz, Voiisilorf, HiisSorf, Li. KBit», HmmDort, M»r>t»»n »»i> Mülsc». Amtsblatt für den Stadtrat zu Lichtenstein. —— so. Jahrgang. Nr. 4. Sonnabend, den 5. Januar. 1889. Dieses Blatt erscheint täglich (außer Sonn-und Festtags) abends für den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis: 1 Mark 25 Pf. — Einzelne Nummer 5 Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiserl. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Juserate werden die viergespaltens Korpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. BekamttmachuW, die 2! nmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle betr. In Gemäßheit der Bestimmung in Z 57 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 werden alle diejenigen männlichen Personen, welche 1. im hiesigen Orte im Jahre 1869 oder früher geboren sind, sofern über ihre Dienstpflicht nicht endgültig entschieden ist, 2. am hiesigen Orte ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz haben, hierdurch aufgefordert, sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar dieses Jahres in der hiesigen Polizeiexpeditiou zur Rekrutierungsstammrolle persönlich an zumelden und zwar diejenigen, welche ihre Anmeldung erstmalig bewirken und nicht in Lichtenstein selbst geboren sind, unter Vorlegung ihres Geburts zengnisses, die übrigen unter Abgabe des empfangenen Losungs- oder Ge stellungsscheines. Außerdem sind etwa eiugetretene Veränderungen in Bezug auf den Aufenthalts oder Wohnort, den Stand, das Gewerbe rc. dabei anzuzeigen. Als dauernder Aufenthalt im Sinne der angezogenen Wehrordnung ist an zusehen : a., für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Hand lungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen; ' b., für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehr anstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten angehören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen. Diejenigen Militärpflichtigen, welche innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthalisort noch einen Wohnsitz haben, melden sich in ihrem Geburts orte zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchen die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, in welchem sie ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz heben, zeitig abwesend, (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen u. s. w.), so haben ibre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie innerhalb des am Anfänge dieser Bekanntmachung ermähnten Zeitraums zur Stammrolle anzumeldcn. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militiirpflichljahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebung-- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an den neuen Oct derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht. Schließlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen, welche die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unter lassen, gemäß Z 25 Ziffern der Wehr-Ordnung mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen sind. Lichtenstein, den 2. Januar 1889. Der Rat zu Lichtenstein. Fröhlich. Bekanntmachung. Vom vorjährigen Reichs-Gesetzblatt sind die Nummern 43, 44, 45 er schienen und vom vorjährigen Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen das 16. und 17. Stück. Dieselben enthalten: ». Reichs-Gesetzblatt: Nr. 1833. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886, vom 17. De zember 1888. Nr. 1834. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erhöhung der in Gemäßheit des Allerhöchsten Erlasses vom 5. März d. I. aufzunehmenden An leihe vom 17. Dezember 1888. Nr. 1835. Gesetz, betreffend die Vorarbeiten für das Nationaldenkmal Kaiser Wilhelms 1. vom 23. Dezember 1888. Nr. 1836. Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur Führung der Bundes- slagge vom 25. Oktober 1867, vom 23. Dezember 1888. Nr. 1837. Bekanntmachung, die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen ständen des Gartenbaues betreffend vom 18. Dezember 1888. Nr. 1838. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen vom 27. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 57), vom 22. Dez. 1888. Nr. 1839. Zusatzvertrag zu dem Handelsverträge zwischen Deutschland und der Schweiz vom 23. Mai 1881, vom 11. November 1888. I>. Gesetz- und Verordnungsblatt. Nr. 65. Verordnung, die deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888 be treffend vom 24. Dezember 1888. Nr. 66. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Sekundärbahn von Schönfeld nach Geyer betreffend vom 28. November 1888. Nr. 67. Verordnung, zu Ausführung des 8 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und vom 6. Mai 1880, vom 15. Dezember 1888. Nr. 68. Verordnung, die veränderte Verfassung des Polizeiamtes zu Leipzig betreffend vom 17. Dezember 1888. Nr. 69. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum für Erweiterung der Bahnhofsanlage in Sebnitz betreffend vom 15. Dezember 1888. Nr. 70. Bekanntmachung, die Ueberweisung der Gemeinde Reudnitz in die Ephorie Leipzig I betreffend vom 24. Dezember 1888. Lichtenstein, den 3. Januar 1889. Der Rat zn Lichtenstein. Fröhlich. BekaNMmachUW, die Anmeldung der Militärpflichtige» zur Rekrutierungs-Stamm rolle betreffend. Die mit Anfang dieses Jahres in das militairpflichtige Alter eintretenden, im Jahre 1869 geborenen männlichen Personen, welche in Callnberg ihren ordent lichen Aufenthalt haben, sowie diejenigen, welche in früheren Jahren geboren, aber bei den vorherigen Rekrutierungen zurückgestellt worden sind, oder über deren Dienstpflicht noch keine endgiltige Entscheidung der Ersatzbehörden erfolgt ist, werden hierdurch aufgefordert, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle in hiesiger Ratsexpedition persönlich anzumelden. Diejenigen, welche auswärts geboren sind, sich aber hier mit stellen wollen, haben ihre Geburtszeugnisse, die Zurückgestellten aber ihre Losungsscheine beizubringen. Sind Militärpflichtige vorübergehend abwesend, so sind deren Eltern, Vor münder, Lehr- oder Fabrikherren, verpflichtet, sie anzumelden. Wer die vorgeschriebcue Anmeldung zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu SO Mk. —, im Unvermögensfalle aber mit Haftstrafe belegt. Callnberg, den 3. Januar 1889. Ter Bürgermeister. Schmidt. Montag, Sen 7. Januar, nachmittag 3 Uhr soll die Anlieferung von 100 «bin. Steiuen ans den Lobsdorfer Brüchen, zur Beschüttung des Michelner Weges, im hiesigen Schützenhans an die Min destfordernden vergeben werden. Lichtenstein, den 3. Januar 1889. Die städtische Bauverwaltung. Tagesereignisse. — Der erste Januar ist der erste „kritische Tag" des Jahres 1889 nach den Rudolf Falb'schen Auf stellungen derjenigen Tage des beginnenden Jahres, an welchen im Reiche der Natur „aller Wahrschein lichkeit" nach „etwas los" ist. Er gehört der „zweiten Ordnung" dieser bösen Tage an und findet nach Falb im 31. Januar, 15. Februar, 1. und 31. März, 13. Juni, 12. Juli, 25. September, 9. Oktober und 22. Dezember Nacheiferer seines schlechten Beispiels. Schlimmer als diese drohen uns der 17. März, 15. April, 15. Mai, 11. August, 9. September, 24. Ok- ktober und 23. Dezember als „kritische Tage erster Ordnung", d. h. solche, an denen mit „sehr großer Wahrscheinlichkeit" ungewöhnliche atmosphärische Er scheinungen zu erwarten sind. Als „kritische Tage dritter Ordnung", also als die zahmsten dieser drohen den Erscheinungen, bezeichnet Falb endlich nach seiner Zusammenstellung der für die „Erschütterung" des Wohles unserer Hemisphäre maßgebenden Faktoren den 17. Januar, 30. April, 29. Mai, 28. Juni, 28. Juli, 26. August, 7. November und 7. Dezember. Die Wissenschaft steht der Falb'schen Theorie freilich noch immer mit sehr großem Skepticismus gegenüber, und in der That scheint es, daß auch dieser erste Januar für manchen nur deshalb ein „kritischer Tag" war, weil er — der Nachfolger der Sylvesternacht ist. Wenigstens haben wir von anderen kritischen Erschei nungen dieses Tages bis jetzt noch nichts vernommen. — Vom 1. Januar an sind weitere Portoer mäßigungen im Postvcrkehr in Kraft getreten. Briefe nach den, dem Weltpostverein nicht angehörendeuLändern kosten vom 1. d. M. an mir noch 40 Pf. für je 15 § (im Voraus frankiert); für unfrankierte Briefe aus diesen Ländern sind 80 Pf. für je 15 zu zahlen
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