Großenhayner 11. Stück. Wochenblatt. 30. Jahrg. Sonnabends, den 12. Marz 1842. Bekanntmachung. (^) Es wird hiermit zur Kenntniß des größeren Publikums gebracht, daß durch eine soeben im 4. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes erschienene Verordnung des unterzeichneten Ministeriums vom 22. Januar 1842, zu allgemeiner Anwendung der gesetzlichen Münztheilungs- und Nechnungsweise bestimmte Vorschriften unter Androhung von Ordnungsstrafen ertheilt wor den sind, deren Hauptinhalt kürzlich folgender ist: Vom 1. April 1842 an ist, bei Strafe von fünf Neugroschen für jeden UibertreLungsfall, verboten, in irgend einem Verhältnisse des inländischen öffentlichen gewerblichen Verkehrs, also beispielsweise bei jedem öffentlichen Verkauf, bei allen Feilbietungen^ im Marktverkehr, bei den Schaustellungen; dem Gast- und Schänkverkehr, den Handwerks-, Fabrik- und Arbeitslöhnen, Preise oder Rechnungen für Beträge unter einem Thaler noch nach alten (sogenannten guten) Courantgroschen zu zwölf Pfennigen und überhaupt anders, als nach gesetzlichen Neugroschm und Neupfennigen, zu stellen oder sich der Annahme der hiernach erfolgten Preisstellungen zu weigern. Die Strafe erhöht sich auf zwanzig Neugroschen in den Fällen, wo zugleich polizei liche Taxen oder besondere Verordnungen die Preisstellung in Neugroschen und decimalen Pfen nigen vorgeschrieben haben, oder wenn die Uibertretung schriftlich geschieht. Bei gedruckt aus gegebenen Preisstellungen beträgt die Strafe fünf Thaler. Um zwanzig Neugroschen wird ferner Derjenige gestraft, welcher die königlich sächsischen und königlich preußischen -r^-Thalerstücke, in so weit deren Betrag bei einer Zahlung ö Neugroschen nicht übersteigt, nicht zu fünf und zwanzig Pfennigen, die ^-Thalerstücke nicht zu fünf Neu groschen, die ^--Thalerstücke nicht zu zehn Neugroschen annimmt, oder Scheidemünzen in der Zusammensetzung zu einem höheren als dem für sie vorgeschriebenen Pfennigwerthe ausgibt. In Wiederholungsfällen kann Verdoppelung der Strafe und bei den höheren Geldstrafen, dafern sie nicht einzubringen sind, Verwandlung in Gefängnißstrafe eintreten. Bei den kleineren Geldstrafen von 5 Neugroschen können an Orten, wo dies thunlkch erscheint, die Polizeipersonen zur sofortigen Einhebung derselben gegen Quittungszettel ermächtigt werden, dafern die Uibertreter nicht vorziehen, wie ihnen freisteht, die ordentliche polizeiliche Erörterung zu verlangen. Dresden, am 22. Februar 1842. Ministerium des Innern. In Abwesenheit und Auftrag des Ministers v. M?. Günther. Demuth. Worte des Dankes an den Lehrer beim Austritt aus der Schule. Die Stunde naht mit ernstem, heil'gen Schweigen Und mahnt mich still zum bangen Abschiedgruß. Die Thräne fällt, die Dankesopfer steigen; Hier meine Hand; — die Deine weiht mein Kuß! Ja, Dir gilt jetzt, o Führer meiner Jugend, Der fromme Wunsch aus dankerfüllter Brust. Du zeigtest mir den schönen Weg der Tugend, Du gingst voran, ich folgte Dir mit Lust. Wie- danff ich Dir? o, ich kann's nicht vergelten, Ich fühl' cs tief, was Du an mir gethan! Doch hört mein Fleh'n der große Herr der Welten: Er lohne Dir, was ich nicht lohnen kann! Er lasse Dir, im herrlichsten Vereine, Des Lebens schönste Blumen stets erblüh'n! Daß nie das Auge Kumme rthränen weine, Und segne auch noch ferner Dein Bemüh'n! Doch hab' ich Dich durch Leichtsinn je betrübet: O, so vergib dem jugendlichen Muth; Und liebe mich, wie Du mich stets geliedet! Denn Reue macht ja alles wieder gut! So lebe wohl! und Gottes Engel leite Dich sanft durch's Leben, bis die Wange bleicht! Einst winke Dir die Krone nach dem Streite Und Deiner Asche sey die Erde leicht!