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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 01.02.1851
- Erscheinungsdatum
- 1851-02-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-185102018
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18510201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18510201
- Sammlungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1851
- Monat1851-02
- Tag1851-02-01
- Monat1851-02
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Großenhainer Unterhattungs- und AmeiZeblatt. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke. 10. Sonnabend, den 1. Februar 1851. Aufforderung. Bon den durch das Finanzgesetz vom 13. December vorigen Jahres ausgeschriebenen ordent lichen und außerordentlichen Grundsteuern sollen, nach Maßgabe der hierzu erschienenen hohen Ausführungsverordnung, im Jahre 1851 in jedem der vier Termine drei Pfennige von jeder Steuereinheit erhoben werden. Es werden daher die betreffenden Abgabepflichtigen hierdurch aufgefordert, die auf den ersten Termin zahlbaren dießjährigen Grundsteuern nach drei Pfen nigen von jeder Steuereinheit innerhalb der nächsten vierzehn Tage und spätestens bis zum 14. Februar dieses Jahres an die hiesige Stadt-Steuer-Einnahme zuverlässig und bei Bermeidung von Erecution abzu führen. Hierbei kann Papiergeld nur in König!. Sächsischen Eassenbillets als Zahlung ange nommen werden. Hain, am 31. Januar 1851. Der Stadtrath daselbst. Hofmann, Brgrmstr. Tagesnachrichten. Sachsen. Die erste Kammer bewilligte in der letzten Sitzung „Beiträge zu den Ausgaben der deutschen Ecntralgcwalt", und zwar 41,199 Thaler zum Bau der Festungen Ulm und Rastalt, unter der Bedingung, daß auch die andern rückständigen Staaten Zahlung leisten, dann 8000 Thaler für die Bundesfestungen Mainz und Luxemburg, 12,584 Thaler Beitrag zur Naturalverpflegung aufgestellt gewesener Reichstruppen, 10,000 Thaler Beitrag zur Unterhaltung der deutschen Eentralgewalt. — Die Sitzungen der zweiten Kammer hatten „einige Abänderungen undZusatze zum Volksschulgesetze" zum Gegenstand der Verhandlung. Ueber die pecuniäre Stellung der Lehrer ward Folgendes beschlossen: 1. Der 39 des gedachten Gesetzes wird auf gehoben. Das zu Geldwcrth angeschlagene Gesammt- einkommen eines ständigen Lehrers darf in der Regel nicht unter 140 Thaler betragen. Es haben darauf nur solche Lehrer Anspruch, welche die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden und das 25. Lebensjahr zurück gelegt haben, deren Schule auch gewöhnlich bis 60 Kin der zählt. Lehrer an kleinern Schulen, oder solche, die diese Bedingungen noch nicht erfüllt haben, können, auch wenn sie ständige Stellen verwalten, nur 1LO Thaler jährlichen Gehalt verlangen. Die freie Wohnung ist in dieses Minimaleinkommen nicht einzurechnen, das Einkommen von einem Kirchendienst aber nur insoweit, als es die Summe von 50 Thalern übersteigt. Einem Hilfslehrer ist außer freier Wohnung, Heizung und Kost, oder einem diesfallsigen von der Behörde geneh migten Aequivalente, wenigstens ein baarer Gehalt von 40 Thalern auszusetzen. Wer die Bezüge eines Hilfs lehrers zu gewähren habe, ob der Hauptlchrer oder die Schulgemeinde, das bestimmt die Behörde mit Rücksicht auf die Gründe, welche dessen Anstellung bedingen. Liegt der Grund in der Persönlichkeit des Hauptlehrers, so kann dieser nach Befinden angehalten werden, den Auf wand für den Hilfslehrer ganz zu übertragen. Eine Verminderung des mit einer Schulstelle verbundenen Einkommens darf nur nach vorgängigem Gehör des Collators und mit Genehmigung des Cultusministerii vorgcnommen werden, tz. 2. Das Einkommen ständiger Lehrer, welche die Zahl von 60 Schülern unterrichten, ist durch Zulagen, welche die Schulgemeinde zu ge währen hat, folgendermaßen zu erhöhen: nach einer Dienstzeit, die jedoch nur erst vom erfüllten 25. Lebens jahre des Lehrers zu rechnen ist, von 5 Jahren bis auf 160 Thaler, von 10 Jahren bis auf 1S0 Thaler, von 15 Jahren bis auf 220 Thaler. Der Gehalt ständiger Lehrer an Schulen von weniger als 60 Kindern soll in den angegebenen drei Stadien ihrer Dienstzeit auf 130, 140 und 150 Thaler erhöht werden. Bei vorhandenem Unvermögen der betreffenden Schulgemeinde und bei Mangel anderer Mittel sind zur Aushilfe aus Staats- cassen Zuschüsse zu gewähren. Es haben jedoch auf diese Zulagen, bei welchen das ganze Einkommen von einem Kirchendienste mit in Anrechnung kommt, nur solche Lehrer Anspruch, die bei untadelhafter Aufführung durch ihre Leistungen im Amte vollständig befriedigen. Lehrer, welche eine Beförderung in eine einträglichere Stelle ohne hinreichenden Grund ablehnen oder einer solchen Hindernisse in den Weg legen, verlieren dadurch den Anspruch auf Gehaltszulage. Collatoren dürfen in Schulstellen von 160 bis 240 Thaler Einkommen nur solche Lehrer berufen, welche im Dienstalter von wenig stens 5 Jahren, in höher besoldete, welche im Dienst alter von wenigstens 10 Jahren stehen. Ausnahmen hiervon hängen von der Genehmigung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts ab. Endlich wurde noch einstimmig beschlossen, folgenden Antrag in die ständische Schrift aufzunehmen: Die hohe Staats regierung wolle nur nach den genauesten Erörterungen über die Unzulänglichkeit der Gemeindemittel und darüber, ob die letztem nach jeder Seite hin vollständig erschöpft seien, die Aushilfe des Staats gewähren.
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