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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Niemand über diesen Gegenstand das Wort nehmen will, so können wir zu den einzelnen Paragraphen übergehen, wenn nicht der Herr Referent im Allgemeinen etwas zu erinnern hat. Referent Präsident v. C a r l o w i tz: Es ist das nicht der Fall. 8- 75. Bestellung von vier Deputationen. Jede Kammer wählt gleich nach Eröffnung des Landtags aus ihrer Mitte vier ordentliche, während der ganzen Dauer des selben bestehende Deputationen, und zwar: zwei Deputationen für die Gegenstände derVerfassungund Gesetzgebung, deren erster vorzugsweise das auf die Rechtspflege,der andern dasaufdieVerwaltungBezug habende zugetheilt wird; jedoch so, daß bei etwaniger be sonderer Geschäftsüberhäufung der einen, Gegenstände ihres Geschäftskreises auch der andern, minder beschäftig ten von der Kammer zugewiesen werden können; eine d r i tt e Deputation für Gegenstände des Finanzwesens; eine vierte Deputation für ständische Petitionen, für Be schwerden der Stände oder der Unterthanen, und für solche Gegenstände der ständischen Verhandlungen, welche nicht speciell zum Geschäftskreise einer der übrigen drei Deputationen gehören; jedoch mitAusnahmederjenigen, an die betreffende der ersten dreiDeputationen zu weisen den Petitionen, welche auf die bei derselben zurBegutach- tung vorliegenden Gegenstände, auf Vorlegung von Ge setzen oder auf das Bewilligungswerk sich beziehen. Referent Präsident v. Carlowitz: Die Motive hierzu lauten: Da der Grund der längern Dauer der Landtage theilweis in der großen und unverhältnißmäßigen Geschäftsanhäufung bei den mit Bearbeitung aller Verfassungs- und Gesetzgebungsge genstände beauftragten ersten Deputationen zu finden gewesen, so war besage Allerhöchsten Dekretes vom 26..Juni 1843 eine Verstärkung dieser Deputationen aufdas Doppelte ihrer Mitglie derzahl, mit der Ermächtigung, in zwei Abteilungen zu arbeiten, inVorschlag gekommen; bei fernererErwägung ist aber allerdings zu befinden gewesen, daß diese Einrichtung mit manchen Jncon- venienzen für die Geschäftsbehandlung verbunden sein würde; so daß die Errichtung zweier besondererDeputationen in der Maaße, wie sie der andcrweite Entwurf der Landtagsordnung enthält, als das Angemessenere sich dargestellt hat, indem dadurch auch den Kammern die Füglichkeit gegeben wird, bei den Wahlen darauf Rücksicht zu nehmen, ob ein Mitglied mehr zur Berathung von Verwaltungs- oder von Justizsachen sich eigne. Dagegen ist der Geschäftskreis der bisherigen dritten und vierten Deputation so ineinandergreifend, daß — wie auch be reits bei den ständischen Verhandlungen des letzten-Landtags in Frage gekommen — die Ueberweisung desselben an eine gemein same Deputation sich jedenfalls empfiehlt, und die wegen der An träge auf Gesetzvorlagen rc. gemachten Ausnahmen werden sich dadurch rechtfertigen, daß dergleichenAnträge mit dem Geschäfts kreise der mit den betreffenden Angelegenheiten überhaupt beauf tragten Deputationen in genauem Zusammenhänge stehen. Die Deput.ation sagt hierzu: Hat sich die Staatsregierung für Beibehaltung des bishe rigen Verfahrens im Hauptwerke erklärt, so hat sie sich gleich wohl für einige Neuerungen inBczugauf die Ressortverhältnisse der einzelnen Deputationen entschieden. Es soll nämlich die erste Deputation, je nachdem die ihr zugetheilten Geschäftsgegen stände der Rechtspflege oder der Verwaltung angehören, in zwei I. 3. Deputationen dergestalt gespalten werden, daß bei etwaiger be sonderer Geschäftsüberhäufung der einen, Gegenstände ihres Ge schäftskreises auch der andern, minder beschäftigten, von der Kammer zugewiefen werden können; dagegen soll die zeitherkge dritte Deputation unter Verstärkung der Zahl ihrer Mitglieder mit der vierten in eine einzige vereinigt werden. Diese Vorschläge treten an die Stelle eines andern von der Staatsregierung auf verwichenem Landtage gethanen Vor schlags. Es war nämlich damals die Absicht nicht sowohl auf eine Spaltung der ersten Deputation, als vielmehr aufeineVer- mehrung der Zahl ihrer Mitglieder um das Doppelte gerichtet; doch hatte die zweite Kammer sich hiermit ohne Weiteres nicht ein verstehen mögen, vielmehrdiesen Vorschlag derzurBerathung der Landtagsordnung ernannten Zwischendeputation zuzuweisen ge wünscht. Nun hat zwar der jetzige Ausweg, ob er schon die Frage offen läßt, wohin die eigentlichen Verfassungssachen zu verweisen seien, und daher vervollständigt werden müßte, aller dings einige Vorzüge vor dem früher gebotenen Auskunftmittel voraus; immer aber zieht es die unterzeichnete Deputation vor, es wenigstens in der Regel bei der bisherigen Einrichtung zu be lass en. Einmal hat sich nämlich, mindestens in der ersten Kam mer, das Bedürfniß einer veränderten Einrichtung nicht gezeigt, und es tritt in dieser Beziehung der bereits oben hervorgehobene Grundsatz ein, daß es immer gewagt sei, das Bewährte aufzuge ben, um ein vermeintlich Besseres zu erlangen; dann werden aber auch umfänglichere Gesetzentwürfe, sofern deren überhaupt noch viele zu erwarten sind, gewiß nur einer Zwischendeputation zu gewiesen werden. Ein erheblicher Grund gegen die beabsichtigte Spaltung der ersten Deputation ist aber auch in dem Umstande zu suchen, daß es bei dem schwächeren Personalbestände der ersten Kammer hier mindestens nicht fo leicht sein würde, zwei Deputationen dieser Art mit rechtskundigen Mitgliedern zu besetzen, ganz abgesehen davon, daß durch strenge Sonderung der reinen Justiz von der Verwaltung sich leicht eine gewisse Einseitigkeit geltend machen könnte. Dies die Gründe gegen Spaltung der ersten Deputation. . Was aber die Verbindung der bisherigen letzten zwei Depu tationen, der dritten und vierten anbelangt, so dürfte, wenn man die erste Deputation vereinigt läßt, durch diese Verbindung der dritten mit der vierten Deputation die Zahl der in den Deputa tionen beschäftigten Mitglieder allzu sehr vermindert und die Ar beitslast auf zu wenig Schultern vertheilt, auch jüngeren Mit gliedern die Gelegenheit benommen werden, sich allmählig in die Geschäfte einzuarbeiten. Um übrigens einer momentanen Geschäftsüberhäufung der ersten Deputation zu begegnen, hat es die unterzeichnete Depu tation, durch ein in der zweiten Kammer beobachtetes gegentei liges Verfahren aufmerksam gemacht, für rathlich erachtet, der zweiten, für Gegenstände des Finanzwesens niedergesetzten De putation die Fragen der Finanzgesetzgebung, wohin man z. B. das Gesetz über die Ausübung des landesherrlichen Salzverkaufs rechts hätte zählen müssen, ausdrücklich zuzutheilen. , Bewogen durch alle diese Rücksichten bringt die Deputation statt des tz. 75. folgenden, mehr dem tz. 105. des früheren Ent wurfs der Landtagsordnung nachgebildeten tz. in Vorschlag: „Jede Kammer wählt gleich nach Eröffnung des Land tags aus ihrer Mitte vier ordentliche wahrend der ganzen Dauer desselben bestehende Deputationen und zwar: die erste für die Gegenstände der Verfassung und Ge setzgebung, jedoch mit Ausnahme der Finanzgesetzgebung; die zweite für Gegenstände des Finanzwesens und der Finanzgesetzgebung; 3
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