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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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kraft brechen und den Lod herb.eiführen mußte. Wenn nun schon dergleichen Beispiele nicht allenthalben vorkommen wer den, wo Prügel angewendet werden können oder qngewendet 'worden sind, auch das erwähnte nicht wirklich, vorgekommen sein mag, so reicht es doch zu, daß solche Falle möglich sind, um diese ganze Strafbestimmung von der neuen Strafgesetzge bung zurückzuweisen, um so mehr, da es .sich hier nicht einmal von Beibehaltung der Prügel, in so weit sie bis jetzt üblich wa ren, sondern von der Einführung einer Menge neuer Fälle handelt, wo körperliche Züchtigung stattsinden soll. — Man hat ferner gegen die Strafgattung der Prügel angeführt, daß sie auf die verschiedenen Personen allzuverschieden wirken, als daß ein richtiges Maß dabei gesetzlich vorgeschrieben werden , könne, und es ist darauf von der Deputation erwiedert wor den, daß dies mehr oder weniger bei allen Strafen der Fall sek. Letzteres ist allerdings wahr, hebt aber jenen Vorwurfnicht völ lig auf. Wahr ist es, daß die Freiheitsstrafen auf den einen Menschen anders einwirken, als auf einen andern, — wahr ist es, daß Geldstrafen dem Neichen wenig und dem Armen sehr schmerzlich und empfindlich sind, aber anders steht es um die körperliche Züchtigung. Hier liegt es klar vor, daß sie gerade für den, wo ihre Anwendung am unbedenklichsten ist, am allerwe nigsten wirksam sein und für den, wo die Zulässigkeit der An wendung zweifelhaft sein kann, die schmerzlichste Wirkung her vorbringen werden. Somit glaube ich, daß, wenn wir auch die Gerechtigkeit dieses Strafmittels nicht unbedingt in Abrede stel len können, doch theils um deswillen, weil seine Zweckmäßigkeit überhaupt höchst zweifelhaft ist, vielmehr die Gründe dagegen überwiegend sind — wenigstens es gerade da, wo dieBefugniß dazu am,unbezweifelsten wäre, am mindesten nützlich erscheint,— theils um deswillen, weil die Nothwendigkeit eines solchen Straf mittels sich schlechterdings nicht behaupten läßt, — ich glaube, sage ich, aus diesen Gründen, daß die hohe Kammer sich bewo gen finden sollte, dem Separatvotum beizutreten und bei der Staatsregierung darauf anzutragen, daß die körperliche Züch tigung aus dem Strafsysteme als Strafe und als Schärfung der Strafe völlig verwiesen werde, — mit dem einzigen . Vor behalt dessen, was der Verfasser des Separatvotum auch be merkt hat, daß sie beibehalten werde bei Personen unter 15 Jahren, wo diese Strafe nicht den Character der wirklichen Strafe hat, sondern nur als Besserungsmittel anzusehen ist, auch nicht die Ehrenbeziehung, wie bei Erwachsenen, hat. v. Posern: Wohlwollen und schöne Gefühle des Mit leids sind gewiß die Beweggründe, welche meinen geehrten Herrn Nachbar und die geehrten Sprecher vor mir beseelt haben, indem er das Separatvotum niederschrieb und sie dasselbe ver- theidigten. Auch ich würde es gern vertheidigen, wenn es und die dafür angeführten Gründenur auch vom praktischen Gesichts punkte aus betrachtet Stich hielten. So lange wir aber Ver brecher haben, die leider durch andere Strafarten so gut wie nicht bestraft werden, die nur durch solche Strafen von der Wie derholung ihrer Verbrechen abgehalten werden können, so lange muß ich mich für diese Strafart, die Strafe einer mäßigen kör perlichen Züchtigung in der von der hohen Regierung und geehr ten Deputation vorgeschlagenen Art und Weise, aussprechen. Lei der giebt es noch ^incn großen Theil solcher Leute! Es ist gesagt worden, diese Strafart vereinige sich nicht mit dem übrigen con- stitütionellen Systeme. Auch ich würde sehr gern wünschen, daß es keine solchen Menschen in unserm Vaterlande gäbe, daß die Würde des Menschen so hoch gestellt werden könnte; allein das ist nicht der Fall; man gehe in das praktische Leben ein, und man wird es finden. Ich halte diese Strafart für gerecht, denn der Staat ist es den bessern Staatsbürgern, den nach Gesetz und Ordnung sich richtenden, schuldig, daß er sie schütze vor allen Schlechteren und ihren Unthaten; das Gegentheil würde Unge rechtigkeit gegen den bessern Theil des Volks heißen. Ich halte diese Strafe aber auch für nothwendig, für nützlich; für noth- wendig, weil jene Verbrecher durch andere Strafen nicht von neuen Verbrechen abgehalten werden, und für nützlich, weil ich mir einen sehr guten Erfolg , wahre Besserung der Gestraften, davon verspreche; sie wirkt eindringlich, abschreckend, bessernd selbst bei verstockten Sündern und ist doch für die übrigen Ver hältnisse des Verbrechers nicht so störend, als eine lange ihn we nig bekümmernde Freiheitsstrafe, bei welcher der Verhaftete oft eine bessere Verpflegung erhalt, als er sich in der Freiheit zu verschaffen vermag. Leider war in Sachsen bisher diese Straf art nicht mehr üblich; man hat aber bei Forstvergehen, wo sie gesetzlich bereits eingeführt ist, gesehen, wie praktisch sich diese Strafart dargestellt hat. Seitdem diese Züchtigung eingeführt ist, wird sich finden, daß bei weitem weniger Forstvergehen vor gekommen sind. Ich beziehe mich nicht gern darauf, ob es pas send sei, in konstitutionellen Staaten diese Strafart einzufüh ren, weil ich es es nicht als unbedingt wahr unterschreiben mag, daß jede Repräsentativ-Verfassung auch ein liberales Strafsy stem sofort nach ihrer Entstehung zur Folge haben müsse, letzteres vielmehr nach meiner Ansicht nur dünn erst eintreten darf und wird, wenn ein Volk, sei es konstitutionell oder absolut regiert, durch Religion, Belehrung und Unterricht zu wahrhaft sittlicher Reife gelangt, wo dann Verbrechen unerhört sind und es der Strafe nicht mehr bedarf, — in dem Separat-Votum ist es aber geschehen, und so erlaube ich mir denn darauf zu bemerken, daß — wie ich mich erinnere einmal gehört zu haben — zu einer Zeit, wo Frankreich die freieste, vielleicht eine zu freie Verfassung hatte, auch daselbst auf Abschaffung der körperlichen Züchtigung angetragen wurde. Lameth und ein anderer Franzose, eben mit den liberalsten Ideen aus Amerika kommend, ließen, ehe es noch zur Abstimmung kam, aus patriotischem Eifer diese Züchti gungsart an sich selbst versuchen, um zu sehen, ob sie derGesund- heit schade oder praktisch ausführbar sei; sie hielten zwar nur bis zum dritten Schlage aus, aber ihre Ueberzeugung, die sie aussprachen, war: man möge sie nicht abschaffen, sie sei un schädlich und werde einen guten Erfolg bewirken. Es hat sich ein geehrter Redner auf auswärtige Staaten bezogen; ich habe aber darauf zu erinnern, daß jene Gesetzbücher meist nur im Entwürfe bestehen, sie sind noch nicht Gesetze, die Vertreter des Volkes sind noch nicht darüber gehört worden. Ich achte die Theorie hoch, aber oft hört man, daß die Herren vor dem Studiertische nicht so die Sachen im wahren Lichte erkennen und
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