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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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mit Recht als unpassend, weil die Ehre von der öffentlichen Meinung abhangt; Landesverweisung ist völkerrechtlich nicht ausführbar; Geldstrafen sind zu ungleich; die Detention als Sicherungsmittel gegen gefährliche Subjekte erklärt man als mit dem Rechte unvereinbar. Verwirft man nun auch noch alle körperliche Züchtigung als der Gesundheit nachtheilig und die Menschheit entwürdigend, so würden in derLhat, außer den Verweisen, Nichts übrig bleiben als die Freiheitsstrafen in ihren verschiedenen Abstufungen mit und. ohne Verbindlichkeit zur Arbeit. — Und doch sind gerade Freiheitsstrafen in vielen Fällen Weckwidrig und nachtheilig. Zweckwidrig, weil die Verbrecher es wahrend der Detention oft Lesser haben werden als in der Freiheit, mithin die Strafe kein Uebel ist, zweckwi drig insbesondere bei kürzerer Dauer, weil eine Beschäftigung im Gefängnisse nicht wohl möglich ist. Nachtheilig sind sie und zwar bei Erwachsenen, weil die Familien inmittelst ihres Er nährers und Versorgers entbehren, und weil die erlittene längere Haft das künftige Unterkommen hindert; nachtheilig für ju gendliche Verbrecher, weil sie in der Erlernung ihres Gewerbes unterbrochen werden; nachtheilig für sie, weil sie in den Anstalten mit andern Verbrechern zusammenkommen und in die Schule des Lasters .eingesührt werden; nachtheilig, weil erlittene Freiheitsstrafen auf die ganzen künftigen Lebensverhält nisse fortwirken werden; nachtheilig für sie ist insbesondere auch Gefangnißstrafe, weil sie dem Müßiggang überlassen sind. In derLhat, wenn man bei jugendlichen Verbrechern den Wegfall körperlicher Züchtigung beantragen wollte, so würde das Prin- cip der Humanität, was diesen Antrag hervorgerufen, bei ihnen zur größten Inhumanität führen. Gehe ich auf die Gründe des Antrags über, so wird sich zuvörderst darauf berufen, daß es dem Culturzustande des Vol kes entgegen sei, und daß die körperliche Züchtigung der Würde des Menschen zuwider sek. Nun, wer die sittliche Würde des Menschen fühlt, der wird auch dieser Strafe nicht unterliegen, denn das Gefühl seiner sittlichen Menschenwürde wird ihn von Verübung von Verbrechen abhalten. Man hat sich auf das Beispiel anderer Staaten bezogen; genannt sind worden: Han nover, Würtemberg und die Rheinländer. Hannover und Würtemberg kennen die körperliche Züchtigung selbst in ihren Gesetzentwürfen. Daß sie in den Rheinländern nicht besteht, ist Folge des Französischen Rechts. Das Französische Recht hat die körperliche Züchtigung abgeschafft, ordnet dagegen Strafen an, die viel erniedrigender sind, das Ehrgefühl viel mehr unter drücken, die Würde des Menschen viel mehr herabwürdigen, den Pranger, der mit den größeren Freiheitsstrafen fast immer verbunden ist, die Brandmarkung, die Galeerenstrafe, das Anschmieden an die Kette, ja den bürgerlichen Tod. Frank reich läßt seineVerbrecher an Ketten zusammengeschmiedet durch das ganze Land führen. Ist dies nicht viel entwürdigender, als die körperliche Züchtigung. Uebrigens ist in den Rheinlän dern doch hier und da körperliche Züchtigung wieder eingeführt, ohne daß em Nachtheil geschehen oder die Meinung des Volkes sich dagegen erklärt hätte. Im Fürstenthume Birkenfeld ist die körperliche Züchtigung mit dem Oldenburgischen Gesetzbuchs eingeführt. Eben so ist die körperliche Züchtigung in den Preu ßischen Rheinprovinzen bei dem Militair zur Anwendung ge bracht worden. Keine Regierung achtet gewiß die Würde des Menschen in seinen Unterthanen so sehr, keine ist gewiß sosehr bemüht, das Ehrgefühl im Volke zu heben , was schon an sich in der Richtung eines Militairstaats liegt, als die Regierung von Preußen, und doch besteht dort gerade die körperliche Züch tigung noch in großer Ausdehnung. Auch bestätigt ein vieler fahrner Staatsmann noch in neuerer Zeit, daß sie sich in der Erfahrung als zweckmäßig und unnachtheilig bewiesen habe. Man hat sich ferner berufen auf die Verfassung Sachsens, und daß es ein konstitutioneller Staat sei. Es ist dem schon sehr richtig entgegengesetzt worden, daß die Züchtigung nicht dem Volke, sondern dem Verbrecher gelte, daß der Verbrecher Ver brecher sei, er lebe in konstitutionellen oder in monarchischen Staaten. Wer die Wohlthat erkennt, einem konstitutionellen Staate anzugehören, der achte auch seine Gebote und Gesetze und hüte sich vor Verbrechen. Es ist sich ferner bezogen worden auf Autoritäten mehrerer Schriftsteller; ich achte die Stimme dieser Männer sehr, allein bei solchen Fragen ist mir das Urtheil praktischer Männer, der Unterbeamten, der Manner, die im täg lichen Verkehr mit Verbrechern sind, viel gewichtiger, und ich möchte das vorgelesene Urtheil, welches einer dieser Gelehrten über die Gesetzgeber ausspricht, auf ihn selbst anwenden. Es ist ferner bemerkt worden, sie sei entbehrlich, weil andere Stra fen mit gleicher Sicherheit den Zweck gewahren. Dagegen muß ich mich auf das berufen, was ich vorhin über die Unzweckmä ßigkeit von Freiheitsstrafen in manchen Fallen gesagt habe. Der Verbrecher findet im Zuchthaus, im Arbeitshaus undGefäng- niß oft das, was er in der Freiheit oft ganz oder zum Theil nicht hat, ein sicheres Obdach, Schutz und Hülfe, seine tägliche Nah rung, Pflege, Heilung und Wartung in Krankheit und keine andere Verpflichtung, als die zur Arbeit, die auch in der Frei heitsein Loos ist, keine Beschränkung, als die der Freiheit, die ihm jedoch im Zusammensein mit so vielen Menschen oft nicht sehr drückend werden wird. Endlich wirkt die körperliche Züch tigung auch in dieser Hinsicht viel mehr, als Freiheitsstrafe oder andere Schärfungen, weil sich Jeder von diesem Uebel eine deut lichere Vorstellung machen kann und wird, als z. B. von dem Dunkel-Arrest, den er sich vielleicht gar nicht als ein besonderes Uebel vorstellen wird. Der von der Ungleichheit entnommene Grund ist bereits von einem Abgeordneten sehr treffend wider- egt worden. Was die Schädlichkeit für die Gesundheit betrifft, o glaube ich nicht, daß sie unter den Voraussetzungen, wie der Gesetzentwurf und das Deputations-Gutachten sie vorgeschla gen, durch Ruthen je gefährlich werden könne. Es iü zwar ein Fall in einem benachbarten Staate worden, wonach der Gezüchtigte, zwar nicht in Fol-oes physischen Schmerzes, wohl aber des psychischen Eindckes gestorben sein soll. Der Abgeordnete erzählt selbst, r sei amtlich widerlegt, er wisse auch nicht, ob er wahr sei. Dann begreife ich aber auch nicht, wie er irgend angezogen nrden kann. Jedenfalls hätte ich ge wünscht, daß auch die Widerlegung gegeben worden wäre. Ein Abgeordneter schein anzunehmen, die körperliche Züchti-
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