95 ^ 124. Ständische Schrift auf das Königliche Decret vom 30. Januar 1868, den Entwurf eines Gesetzes über Gewährung eines Zuschlags zu den Pensionen aus der Predigerwittwen- und Waisencasse betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Ew. Königliche Majestät haben mittelst Allerhöchsten Decrets vom 30. Ja nuar dieses Jahres den getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes über Ge währung eines Zuschlags zu den Pensionen aus der Predigerwittwen- und Waisen casse zugehen lassen, welcher in beiden Kammern verfassungsmäßig berathen worden ist und zu Erinnerungen keinen Anlaß gegeben hat. Wir ertheilen daher zum Erlaß des gedachten Gesetzes hiermit unsere stän dische Zustimmung. Bei Berathung des mehrerwähnten Gesetzentwurfs kam der in die Ständische Schrift vom 3. August 1864 aufgenommene Antrag: daß den Wittwen der vor dem 31. December 1837 verstorbenen Geist lichen auch künftig unter Berücksichtigung ihrer Bedürftigkeit aus der Auguste'schen Stiftung oder aus anderen hierzu geeigneten Mitteln all jährlich angemessene Unterstützung gewährt werden möge, zugleich in Erwähnung, und man hat aus der hierauf von den Organen Aller- höchstdero Staatsregierung ertheilten Auskunft zu entnehmen gehabt, daß jener Antrag zwar keineswegs unberücksichtigt geblieben ist, daß aber die den näher be- zeichneten Wittwen gewährten Unterstützungen doch kaum für genügend erachtet werden können, den dringendsten Bedürfnissen Abhülfe zu verschaffen. Wenn sich nun die Anzahl derselben im Laufe der Zeit wesentlich vermindert hat, die noch vorhandenen Wittwen der näher bezeichnten Art aber sämmtlich