''24. ° Ueeitag, -en1V> Juni ' ' ' - ' /- ^j I - - / -i ./) :.'' .A^^> > '' üi l ..>' General Vkrvrdnung an die AmtShauptmannschasten und Polizei--Obrigkeiten des RegrerungS-Bezirke- Leipzig, -i- Drn»Sch«n ^'ini Kirsch Hutten betreffeiib. ' ' Dir Königliche Kreis. Direction findet Sich, nachdem sie bei Gelegenheit der kattgehabten Ver sammlungen der Friedensrichter in Erfahrung zu bringen gehübt, daß der General. Verordnung vom 11.-Juni 1851, den Schänd in Kirschhütten betreffend, Nicht allenthalben genau nachgekommcN wird, veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen mit der Bemerkung in Erinnerung bringen, daß dieselbe« nichs astein aufKirschhüttcn, sondern auf Obsthütten überhaupt AMenoung zu leiden haben. , De« Eigenthnmern und Pachtern von Obstanlagen mag zwar auf Ansuchen Seiten der betretenden OrtSobriMten daS Verabreichen von Brandtwein tu Gläsern an diejenigen, welche in dey dasrlhst er richteten Obsthütten oder Verkaufsbuden da- gekaufte Obst sofort verzehren, nachgelassen weiden bage« - jede-woitere Ausdehnung eine« solchen Schankes, namentlich das Schänkin an andere akS die unter 1. .. bezeichneten Personen/das Verabreichen von Bier oder anderen Getkänken, das Haltet, von Kegelbah nen, sowie die Veranstaltung anderer, lediglich für concesflonirte oder sonst, blejbxud berechtigte Schank« wirthschafttU'MörigoN jBetslfti^ungeo ss dergleMen Obstanlagen schlechterdings-nicht M grsfttten; ' ü,>ji n.! s. Vorher ist um 7 Uhr Privatkommumon. ' ' Nachmittags 1»/- Uhr ist MisstonSstunde EKatWSmuSeramen. kF der Brandtweinschank, soweit er vorstehend icherhaupt nachgelassen wird, ist in den Monaten Juni und Juli längstens bis Abends 9 Uhr, in den übrige^ Monaten längsten- bis .Abends 8 Uhr gestattet; . ,4.'.',, . ' ." die errichteten Obsthütten und Verkaufsbuden^ sind sofort nach Beendigung dzr Obsternte wieder peg-, ! - ! zunehmen. " , '' ... '7' ' . , Contraventionen gegen vorstehende Aqor^iuugrn sind nach Maßgjcho der nfegep de» unbefugten Schank« betriebö besteheudM VyrschrisW und soweit diese nicht Afiweizdung, si,lheu- w.illkübrlich fftz Geld- vd-po GefLngnißstrafe zü' abNdeni ' ' ' " An die Amtshauptmannschaften und Polizeibehörden oeS Leipziger RegierungS. Bezirke« ergehet hierdurch Brrordnnng,. darüber, daß vorkehenden Bestimmungen gehörige Folge, geleistet werde, strenge - Obsicht zu führen und durch entsprechende Amveisllng der^ Geubarm^p und OrtSgerichtSpersonen dafür zu sorgen, daß etwaige Contraventionen sMrt zjtr Anzeige gebracht Morden. Leipzig, am 1. Juni 1859. k-.-..".'!- ->.-?>-!'.-!s-4 >-!. i - .,>u , ./-s'.m»,«;«<,?> ,!,a 2 ..Ml-eM».-ü/s Uva i.l.itl .1, , N!.r ümtsblatl die KSniglichen MrichtSLmter M Stadträthe z» ,< u Riesa und Strehla. .2' Fllt '!! ' i!-/ ti L nser « t e N o Bet b l a it.t ß UM" E^l -'