Anzeiger»»»Ekbcblalt für Riesa, Strehla und deren Umgegend. Wochenschrift zur Belehrung und Unterhaltung. M 37. Dienstag, den 7. Mai 1830. Bekanntmachung und Aufforderung, die Einreichung von Einkommendeclarationen behufs der Anlegung der Personalsteuer- Cataster betreffend. Nach z. 20 des bereits im Gesetz« und Verordnvttgsblatte erschienenen Gewerbe« und PersonÄ- fleuer-Ergänzungsgesetzes und tz. 34 der zugehörigen Ausführungsverordnung vom 23. d. M., bat je der Staatsangehörige (auch moralische Personen), welcher Zinsen oder Dividenden von Capita- licn, Staatspapicrcii, Actien rc., Leibrenten, Auszüge, sowie am inländischen Grundbesitz haftende Geld oder Naturaigefälle, Pacht von verpachteten Gerechtsame» oder endlich ein Einkommen von ausländi schem Grundbesitz.oder von im Auslande befindliche» Gewerbsetabliffements bezieht, — gleichviel ob er bereits in anderer Eigenschaft gewerbe« oder personalsteuerpflichtig ist oder nicht - über sein gesamm- tes hierher gehöriges jährliches Einkommen, wenn solches mehr als 20 Thlr beträgt, eine Declara tion einz»reiche», und es sollen d ese letzteren, soriel das Einkommen moralischer Personen anlausi^ von den Verwaltern desselben, für Unmündige aber von deren Vormündern bewirkt werden. Nicht minder find auch diejenigen Fremden, welche blos von ihrem Vermögen leben und fich bereits zwei Jahre in hiesigen Landen aufhalten, zu Einreichung solcher Declarationen verbunden. Wenn nun ans die Versäumniß der diesfalls gestellten, mit den 15. Mai d. I., bereits zu Ende gebenden Frist unter Andern der Nachthell angedroht ist, daß die Einschätzung der hierher gehörigen Steuerpflichtigen solchenfalls von Seiten der OrtsabschätzungScommissio» bewirkt werden und dem Steuerpflichtigen im Falle wissentlich unterlassener Selbsteinschätzung für das laufende Jahr eine Reclamation dagegen nicht zustehen soll; so werden sämmtliche dabei Betheiligte hiermit darauf aufmerksam gemacht und zugleich zu rechtzeitiger Einreichung gedachter Einkommen, De- clarationen hiermit aufgcfordert. Schemata zu solchen Declarationen, aus welchen zugleich die hierbei sonst noch zu beobachtenden Dorschriften angegeben sind, können bei allen Stadträtben und Gemeindevorständen unentgeldlich erlangt oder doch zu weiterer Information eingesehen werden. Die Obrigkeiten und Gemeindevorstände sind zwar angewiesen, die ihnen zugehenden Schemata auch unaufgefordert nach ihrem Ermessen zu verlhcilen; eS hat jedoch Niemand ein« solche Anfertigung zu beanspruchen und cs kann daher auch das Unterbleiben derselben einer etwaigen Vesäumuiß in Ein reichung der Declaration nicht zur Entschuldigung dienen. Die tz. 12 des PreßgesetzrS vom 18. November 1848 bezeichneten Herausgeber von Zeitschriften werden auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen hiermit veranlaßt, die vorliegende Bekauntmachuua and Aufforderung, behufs möglichst vollständiger und schneller Veröffentlichung derselben, unverzüglich in ihre Blätter aufzunehmen. Dresden, am 29, April 1850. Finanz-Min tsterium. Behr.