Anzeiger und Etbeblatt für Riesa, Strehla und deren Umgegend Wochcuschrist zur Belehrung und Unterhaltung. 57. Dienstag, de» IS. Juli 185V. «MSSSSSSSS—ssss—SSBS—s—s——MMWWW—W——M—«SWM«»» Verordnung, das Verbot der Arbeitervereine betreffend. Dom 4. Juli 1850. Rach tz. IS der Verordnung vom 3. Juni d. I., das Vereins- und Versammlung-recht betreffend, find Vereine, in deren Zwecke es liegt, zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Handlungen auszufor- Lern oder dazu geneigt zu machen, verboten und nächstdem ist in tz. 23 dieser Verordnung ausgesprochen, daß Vereine, deren Zweck sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, nach außen nicht als Körperschaf ten auftreten, Zweigvereine nicht bilden, und mit andern Vereinen sich nicht in Verbindung setzen dür fen, indem ein Verein das Recht hierzu erst dadurch erlangt, daß er als solcher vom Staate bestätigt wird. Verein«, welche dieser Vorschrift zuwiderhandeln, sollen nach tz. 24 der angezogeneu Verordnung aufgelöst werden. Den Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juni d. I. unterliegen nach Maaßgabe von tz. 4 der Ausführungsverordnung vom 7. v. M., insbesondere auch die an mehreren Orten bestehenden Arbei- terveMne. Nie nun die Angestellten Erörterungen zu Tage gelegt, haben sich diese Arbeitervereine fast ohne AusMmie der sogenannten deutschen Arbeiterverbrüderuug angeschloffen, die sich fast über ganz Deutsch land ausbreitet und nach Inhalt ihrer, auf der allgemeinen Arbciterversammlung zu Leipzig im Monat Februar d. I. verfaßten und im Druck erschienenen Grundstatuten ein organisch gegliedertes Ganze bildet, welche- au- dem Verwaltungsrathe, dem Eentral-Eomite, den Vororten, den Bezirks-Comitro» und den Lokalvereinen besteht, so daß die dem Umfange nach kleinere Abtheilung der größer» unterge ordnet ist, an letztere zu gewissen Zeiten Anzeigen zu erstatten und Beiträge einzusenden hat. Dies« organische Gliederung der Arbeitervereine ist nun aber nach tz. 23 der Verordnung vom 3. Juni d. I. (vergleiche tz. 6 der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 7. v. M.) unstatthaft. Nächstdem hat sich bei der Einsicht in die Acten und Schriften vieler Arbeitervereine und insbe sondere der Centralcommites der deutschen Arbeiterverbrüderung zu Leipzig, sowie durch sonstige Erör terungen herauSgestellt, daß die meisten Arbeitervereine neben dem vorgeschützten ostensiblen Zwecke, die , materielle Lage des Arbeiterstandes zu verbessern und zur geistigen und sittlichen Veredlung de- letzter» beizutragen, zugleich - wenn auch einem großen Theile der Mitglieder zur Zeit«noch unbewußt, — gefährliche politische Tendenzen verfolgen, indem sie mit für den Umsturz der bestehenden monarchischen Staatsverfassung und für Einführung einer socialen Republik wirken. Ihr Bestehen ist daher mit dem tz. 19. der Verordnung vom 3. Juni d. I. unvereinbar. Unter diesen Umständen sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, die bestehenden Arbei tervereine, — sie mögen nun diesen oder einen andern Namen führen — hiermit aufzulöseo und jede fernere Theilnahme daran bei Vermeidung der in tz. 30 der Verordnung vom 3. Juni d. I. an gedrohten Strafen zu untersagen. Die Polizeibehörden werden hierdurch angewiesen, darüber, daß dieser Anordnung gebührende Folge geleistet werde, strenge Aufsicht zu führen, insbesondere alle weitern Zusammenkünfte der Arbeiterver eine zu verhindern und sonst nach Maaßgabe der vorstehenden Anordnung das Nöthige zu besorgen. , Diese Verordnung ist nach Maaßgabe von tz. 12 des PreßgesetzeS vom 18. November 1848 insammt- lichen Zeitschriften abzudrucken. Dresden, am 4. Juli 1850. Ministerium de- Innern. vo« Friesen. Eppendorf.