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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.12.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-12-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189512208
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18951220
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18951220
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-12
- Tag1895-12-20
- Monat1895-12
- Jahr1895
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.12.1895
- Autor
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Freitag, 20. Dezember 1895, Abends.' 48. Jahrg Mke. 3924 L Klötzer und 29 2 La« Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag Abend« mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla, den Ausgabestelle«, sowie am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 25 Pf., durch dir Träger frei in« Hau« 1 Mark 50 Pf., durch den Briefträger frei in« Hau» 1 Mark 65 Pf. Anzeiger-Annahme für dir Nuum« de« Ausgabetage« bi» Bormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Vertag von Langer L Winterlich In Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße öS. — Für die Redaktion veranttoo-rtlich: Herman« Schmidt in Ries«. Dürrhölzer auf der Hoische. Abth. 84, . 8S, 86. - Derbstangen - 8u. 9 - - - - . 10—12 - - - 13—15 - Rm. kies. Brennscheite, - eich., 1 Rm. birkene Brennrollen, - lief., 11 - fichtene - - - 9 - - Aeste. Die Führer von Schweinen, welche im Umherziehen verkauft werden sollen, haben ihre Thiere vor dem Beginn des Umherziehens und Verkaufes von einem inländischen Bezirksthier arzte auf ihren Gesundheitszustand, besonders in Bezug auf das Freisein von Seuchen unter suchen und sich ein Gesundheitszeugnis ausstellen zu lasten. Dies Zeugniß haben sie stets bei sich zu führen. Dasselbe hat Gültigkeit auf 5 Tage, nach dieser Zeit ist es zu erneuern. Die Kosten fallen dem betreffenden Führer zur Last. Alle Gasthofsställe, in welchen zum Verkauf im Umherziehen bestimmte Schweine unter gebracht waren, sind vor ihrer Wiederbenutzung gründlich zu reinigen. 8 20. Zuwiderhandlungen gegen die im Vorstehenden getroffenen Bestimmungen sind, insoweit nicht die Strafvorschriften der 88 65, 66 und 67 des Reichsgesetzes vom Platz greifen, oder sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe ver wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft zu ahnden. Holz-Versteigerung. Gohrischer Revier. Gasthof „zur Königslinde" in Wülknitz Sonnabend, den »8. Dezember 18»5, Borm. Uhr. ficht. Stämme von 11—15 om Mittenst., bis 11 m Länge, l eich. 320 ficht. Reisstangen von 4—6 em Unterst, i 125 - - - 7 - - I 165 125 70 3 1 429 423 12 u. 13 - Oberst., 2 und 4 - - 4-7 rn Länge, 6—10 m Länge, In den Durchforstungen der Abth. 44—47 (Fichten berger Rand) und auf der Hoische (Ath. 84—87). Königl. Forstrevierverwaltung Gohrisch König!. Forstrentamt Moritzburg, den 11. Dezember 1895. Eppendorfs. Mittelbach. Wesaer G Tageblatt und Anzeiger Weblatt M Ayrtger). Telrgramm-Adreff« 6 Fer-sprechst-1- ^r«, blatt Riesa (Atz- rmsviun Rr» der Königl. Amtshauptmannschast Großenhain, des Königl. Amtsgerichts und des StadtrathS zu Riesa. Bekanntmachung, den Biehhandel betreffend. Es ist in letzter Zeit mehrfach wahrzunehmen gewesen, daß den Vorschriften der Ver ordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes in der Fassung vom 1. Mai 1894, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend vom 30. Juli 1895, über den Biehhandel im Verwaltungsbezirke der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschast nicht oder nicht genügend nachgegangen wird. Mit Rücksicht hierauf, sowie auch insbesondere im Hinblick auf die wieder in bedrohlicher Weise auftretende Maul- und Klauenseuche sieht die Königliche Amtshauptmannschaft sich ver anlaßt, die sud (-) nachzedrucktcn gesetzlichen Bestimmungen mit dem Bemerken in Erinnerung zu bringen, daß etwaige Zuwiderhandlungen gegen dieselben streng und unnachsichtlich werden bestraft werden. Die Polizeibehörden haben darauf zu achten, daß diesen Bestimmungen allenthalben nach gegangen wird, ihnen bekannt werdende gegenteilige Fälle aber ungesäumt anher anzuzeigen. Großenhain, am 18. Dezember 1895. Die Königliche Amtshauptmannschast. v. Wilucki. O 8 15. Alle von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufes aufgestellten oder öffentlich ausge botenen Rindviehbestände unterliegen der Beaufsichtigung durch den zuständigen Bezirksthierarzt dergestalt, daß der Verkauf untersagt ist, so lange nicht durch bezirksthierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein von Seuchen festgestellt ist. Zu diesem Zwecke haben sowohl der betreffende Händler als die Besitzer von Gasthofs und Privatställen, in denen Händlervieh eingestellt wird, und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden der Ortspolizeibehörde Anzeige von der Aufstellung von Rindvieh sowie von Ver änderungen der Destäi de durch Zugang neuer Thiere zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. Die Ortspolizeibehörde hat ihrerseits die Zuziehung des Bezirksthierarztes zu veranlassen. Die Kosten der Untersuchung fallen den Händlern zur Last. 8 16. Das Treiben der zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweine ist untersagt. Der Transport derselben darf nur zu Wagen stattfinden. Oertliches uns Sächsisches. Riesa, 20. December 1895. — Auf JahniShausener Revier findet am morgenden Sonnabeno eine Jagd statt, welche Se. königl. Hoheit der Prinz Georg veranstaltet. — Eine ganz besondere Vergünstigung wird d eses Jahr erstmalig den Weihnachtsferien-Reisenden, und zwar hinsicht lich der Giltigkeit der Rückfahrkarten, zu Theil. Es gelten nämlich alle vom 23. December dieses Jahres (Montag vor Weihnachten) an gelösten derartigen Fahrkarten, einschließlich der sächsischen Rundfahrkarten, durchgängig zur Rückfahrt bis zum 2. Januar nähst n Jahres. Diese verlängerte Giltig keit bezieht sich auf alle im Königreich Sachsen, Preußen, in Mitteldeutschland und in Holland gelegenen Bahnen. Die nach den bayrischen, württembergischen und badischen Bahnen gelösten Rückfahrkarten gelten aber allgemein nur 10 Tage, würden also, am 23. December gelöst, nur bis 1. Januar nächsten Jahres benutzt werden können, wenn sie dagegen am 24. December entnommen werden, gelten dieselben eben falls bis 2. Januar nächsten Jahres. Selbstverständlich muß spätestens am letzten GiltigkeitStage der Fahrkarte die Rück reis. anzetreten sein. — Der Handels- und Gewerbe. Kammer zu Dresden ist vom Königlichen Ministerium je ein Abdruck des amtlichen Waarenverzcichnisses zum Zolltarif und des statistischen Waaren- verzeichnisses zuge^angen. Interessenten können Einsicht beider Veröffentlichungen im Bureau der Handels- und Gewerbe- Kammer, Ostra-Allee Nr. 9, wochentäglich von 9—1 Uhr Vormittags und von 4—7 Uhr Nachmittags nehmen. — Eines empörenden Angriffes auf seinen Vater, in dessen Geschäft er thätig war, hat sich ein hiesiger junger etwa 20jähriger Kaufmann vergangene Nacht zu Schulden kommen lassen. Aus ganz nichtiger Ursache, bet der noch dazu das volle Recht auf Seiten des Vaters war, ist der letztere von dem hoffnungsvollen Burschen gepackt und der art schwer verletzt worden, daß sofort ärztliche Hilfe herbei gezogen werden mußte und der bedauernswerthe allgemein geachtet« Herr schwer darnieder liegt. Der junge Wütherich wurde von aus dem Hause und aus der Nachbarschaft her- beigeeilten Herren überwältigt und gebunden und darauf verhaftet. —^Wie der Boden in Sachsen beschaffen ist, aus wel chen Gesteinen oder Verwitterungen er besteht, der Lehm boden und die fruchtbare Ackererde aufliegt, ob das Erdreich durchlässig ist oder wie der Untergrund beschaffen ist, welche Metallgänge und Kohlenlager oder Bergwerksanlagen sich unter der Erde hinziehen, dies alles ist dargestellt auf den geologischen Karten, die unsere sächsische Landesregierung seit 25 Jahren hat Herstellen lassen. Das große Unternehmen, das alles in allem etwa 4 Mill. Mk. gekostet hat, ist zu Ende geführt. Es liegen 123 Karten von den einzelnen LandeStheilen Sachsens vor; jede stellt einen Flächenraum von ungefähr zwei Quadratmeilen dar. Natürlich mußten sehr sorgfältige Untersuchungen des Bodens durch Besich tigungen, Bohrungen und chemische Analysen vorausgegangen sein. Man kann annehmen, daß jedes Blatt eine einjährige Arbeit eines Geologen erfordert und einen Gesammtauswand von 30000 bis 40000 Mk. verursacht hat. Schon bisher ist der Nutzen dieser Untersuchungen rin großer gewesen; bei Eisenbahnbauten, bei Bergwerksanlagen zur Steinkohlen- und Braunkohlengewinnung ist es, wie von selbst einleuchlet, von großem Vortheil, wenn man über die Beschaffenheit des Bodens und Gestnns im Voraus unterrichtet ist. Die Wasserbeschaffung der Städte Leipzig und Chemnitz beruht wesentlich auf diesen Ermittelungen der geologischen Landes untersuchung. Auch für die Lanbwirthschaft und zur Beur- theilung der Bodengüte sind die Darstellungen, wie sie sich auf unseren sächsischen geologischen Karten finden, von Werth. Dem Vernehmen nach gedenkt das Königl. Finanzministerium die Belegstücke, die Karten und Bücher, die bei der Landes untersuchung gedient haben, zusammenzuhalten und ein geo logisches Institut für Sachsen zu errichten, das der öffent lichen Benutzung zur Rarhertheilung in geologischen Fragen dienen soll. — Bedauerlich ist die unglaublich klingende Thatsache, daß in einem Jahre mehr Brandschäden durch Kinder als durch zündende Blitze veranlaßt werden. Im vorigen Jahre wurde in Sachsen viermal von Kindern vorsätzlich Feuer an gelegt. 95 Brände entstanden durch nachgewiesene, 31 durch vermuthete Fahrlässigkeit der Kinder, wogegen die durch Blitz schläge hervorgerufenen Brände nur 49 betrugen. Aehnliche Verhältnisse stellen sich aber auch heraus, wenn man die Ziffern mehrerer Jahre zusammrnfaßt. So war im letzten Jahrfünft die Entstehungsursache der Schadenfeuer in 19 Fällen erwiesene und in 3 Fällen angenommene Brandstif tung durch Kinder, Fahrlässigkeit der Kinder wurde in 162 Fällen gemuthmaßt und in 415 Fällen nachgewiesen. Die letzte Ziffer allein ist um 30 höher, als die solcher Brände, die im gleichen Zeiträume durch Blitzschlag entstanden sind. Während die nun zuletzt bezeichneten Brandunfälle sich im Laufe der vergangenen fünf Jahre derart vermindert haben, daß sie 1894 nicht die Hälfte der 1890 noch vorgekommenen ausmachten, haben andererseits die bestimmt durch Fahrläs sigkeit der Kinder hervorgerufenen fast von Jahr zu Jahr zugenommen; ihre Zahlen betrugen in den erwähnten fünf Jahren 75, 75, 83, 87 und 95. Hieraus geht für Eltern und für Alle, die mit Beaufsichtigung der Kinder betraut sind, die ernste Mahnung hervor, jedes Spielen und leicht sinnige Gebahren mit Streichhölzern, Licht und Feuer zu bekämpfen und nach Befinden zu bestrafen. Wie großes Unglück sonst unter Umständen entstehen kann, das hat wohl der 17. Juli d. I., der Schreckenstag des thüringischen Marktfleckens Brotte odr, zur G nüge dargethan. — Vom Landtage. Diese Erste Kammer nahm gestern zunächst Kenntniß von dem Bericht der 4. Deputation (Berichterstatter Kammcrhcrr v. Burgk), die Zusammenstellung der während des Landtags 1893/94 von den Kammern ge faßten Beschlüsse und gestellten Anträge und der darauf er- folgten Erledigungen und Entschließungen betreffend. Hierauf likß die Kammer auf Antrag der 4. Deputation (Berichter statter Se. Königl. Hoheit Prinz Friedrich August) die Pe- lition des KarusselbesitzerS Bernhard Neubert in Elterlein um Ersatz des ihm bei Niederlegung eines ihm gehörigen Seitengebäudes bei einem Brande an einem Karussel ent standenen Schadens, ferner die Petition des Schulkassenrech- nungssührers C. Wellner in Schwarzenberg und Genossen, Ucbersctzung des Svkuleksn srucla betreffend (Berichter statter Bürgermeister Dr. Dittrich), und endlich die Be schwerde des Otto Wünsch in Aue, Aufhebung der Auflösung des Gesangvereins „Frohe Sänger" in Aue betreffend (Be- richterftatter Dr. v. Wächter) auf sich beruhen. Eine längere Diskussion schloß sich nur an die Petition des p. p. Wellner wegen Uebersetzung des Sedulclrsa sruota an. Nach einer eingehenden Darstellung des Berichterstatters stellte Hr. Graf zur Lippe den Antrag, die Petition der Königl. Staatsregie rung zur Berücksichtigung zu überweisen. Nachdem noch die Herren Bischof Wahl, v. Trebra, Bürgermeister Dr. B-ck und Dr. v. Krege-Weltzien und wiederholt der Referent ge-
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