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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.02.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912-02-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191202166
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19120216
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19120216
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1912
- Monat1912-02
- Tag1912-02-16
- Monat1912-02
- Jahr1912
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.02.1912
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Riesaer G Tageblatt ««d A«r»ts»r (Llbeblatt vvd M-rkger). .sxK,. Kmtsötatt für die Königl. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie dm Gemeinderat GröVa. 39. Freitag, 16. Februar 191S, abends. 6S. Jahrg. Da« Mesa« Tageblatt erscheint jede» Tag abend« mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlich« Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa I Mark 50 Pfg., durch unsere Träger irei in» Hau« 1 Mark 65 Pfg., bei Abholung am Schalter der kaisrrl. Postanstaltcn 1 Mark 65 Pfg., durch den Briefträger frei in» Hau« 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Auzeigeu-Ammhme für die Nummer deS Ausgabetages bis vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis für die kleingespaltene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. (Lokalpreis 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethesträßr 5S. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. Die nach der untenstehenden Bekanntmachung de« ReichSversicherungSamte» vom 15. Januar diese« Jahre« zu bewirkenden Anmeldungen der unfallversicherungSpflichtigen Betriebe haben, da in Sachsen noch kein« BerstcherungSämter bestehen, gemäß Abschnitt 8 Absatz 1 Nr. 1 und 2 der in Nr. 302 de« Dresdner Journal« und der Leipziger Zeitung veröffentlichten „Vorläufigen Bestimmungen zur Ausführung der ReichSversicherungSord- nung" vom 30. Dezember 1911 für die Stadt Riesa beim Stadtrat, im übrigen bei der Königlichen Amt«hauptmannschaft zu erfolgen. Großenhain und Riesa, am 16. Februar 1912. Die Königliche AmtShautztmaunschast. Ter Rat der Stadt Riesa. Beka««tmachttAg über die Anmeldung nnfallverstcheruogspflichtiger Betriebe «nd Tätigkeiten. Dom 15. Januar 1912. Nach Artikel 49 de« GlnführungSgesetze« zur ReichSoerstcherungSordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 839) hat jeder Unternehmer eines Betrieb« oder von Tätigkeiten, die erst die ReichSoerstcherungSordnung der Unfallversicherung unter stellt, binnen einer vom ReichSversicherungSamte zu bestimmenden Frist daS Unternehmen unter Angabe seines Gegenstandes und seiner Art sowie der Zahl der durchschnittlich in ihm beschäftigten verstcherungSpflichtigen Personen bei dem BerstcherungSamt, in dessen Bezirk da« Unternehmen seinen Sitz hat, anzumelden. Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 15. März 1S12 einschließlich festgesetzt. Ist die Anmeldung versäumt oder unvollständig, so hat da« BerstcherungSamt selbst die Angaben nach eigener Kenntnis der Verhältnisse oufzustellen oder zu ergänzen. DaS BerstcherungSamt ist befugt, die Unternehmer durch Geldstrafe bis zu IVO Mark anzu- halten, binnen einer gesetzte» Frist Auskunft zu erteilen (Artikel 50 des Einführung«, gesetze« zur Re'. HSversicherungSordnung). Soweit noch keine BerstcherungSämter errichtet sind, haben die Anmeldungen bei den von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten örtlich zuständigen Stellen zu er folgen (Artikel 7 deS SinführungSgesetzeS zur ReichSoerstcherungSordnung). Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigesügte Anleitung verwiesen. Berlin, den 15. Jannor 1912. Das ReichSversichcruugsamt. Abteilung für Unfallversicherung. . vr. Kaufmann. Arrleitititst für die Anmeldung nnfallverfichernngspflichttger Beiriede und Tätigkeiten (Artikel 49, 50 de« EinführungSgeletzeS zur ReichSoerstcherungSordnung vom 19. Juli 1911). I. Welche Betriebe und Tätigkeiten find anzumelden? Anmeldepflichtig sind die durch § 537 der ReichSvttstcherungS- ordnung vom 19. Juli 1911 der reichSgesetzlichen Unfallversicherung neu oder erst in vollem Umfang unterstellten Betriebe und Tätigkeiten. Demzufolge sind anzumelden: 1. Apotheken, 2. Gerbereibetriebe, 3. Gewerbebetriebe, in denen ») Bau- und d) Dekorateurarbeiten ausgeführt werden, 4. SteinzerkleinerungSbetrlebe, . ' 5. Betriebe von Badeanstalten, 6. gewerbsmäßige Binnenfischerei-, Fischzucht-, Teichwirtschafts- und ElSgewinnungSbetrtebe, 7. da« Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern, 8. gewerbsmäßige Fahr-, Reittier- und StallhaltungSbetriebe, 9. da« Halten von anderen Fahrzeugen als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, 10. da« Halten von Reittieren, 11. a) Betriebe zur Beförderung von Personen ober Gütern, d) HolzfällungSbetriebe» c) Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware, wenn sie mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden sind, daS über den Umfang des Kleinbetriebs hinauSgeht. Apotheken. Zu 1. Schon bisher unterlagen vpothekenbetrieb« der Unfallversiche ¬ rung, wenn in ihnen mehr al» zehn Personen beschäftigt oder Motor« ver wendet wurden oder mit ihnen «in« umfangreiche Lagertättgkeit oer- Kunden war. Nach der ReichSoerstcherungSordnung find sämiliche Apotheken ohne Rücksicht auf Art und Umfang versicherungSpflichtig. Gerbereien. Zu 2. Da« gleiche gilt von den Gerbereien, die jetzt in vollem Umfang ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeiter oder die Verwendung von Motoren der Versicherung unterliegen. Gewerbebetriebe, in Zu S». Hinsichtlich der Gewerbebetriebe, in denen Tiesbauarbelten denen Tiefbau- guSgeführt werden, ist der Umfang der versicherten Tätigkeit durch di« """ * ReichSoerstcherungSordnung nicht unwesentlich erweitert worden. Denn bisher waren bei an sich nicht versich rungSpflichtigen Gewerbebetrieben, M denen nebenbei Tiesbauarbeiten aut geführt wurden, nur die eigent- lichen Tiesbauarbeiten versichert, während jetzt in gleicher Weise wie schon früher bei Hochbauarbeiten der gesamte Gewerbebetrieb versichert 4st, sobald in ihm gewerbliche Tiesbauarbeiten nicht nur gelegentlich «»«geführt werden. Gewerbebetriebe, in Zu 3d. Neu in die Versicherung sind allgemein einbezogen Gewerbebetriebe, in denen Dekorateurarbeiten (»«bringen von Gar- " werden. t dinen, Bildern, Vorhängen usw.) ausgeführt werden. Für sie gilt Ziffer 3 a entsprechend. Badeanstalten. Zu 5. Für die Badeanstalten gilt Ziffer 2. Da« Halten von Zu 7, 9 und 10. Neu find ferner der Versicherung unterstellt „F°^euaen tzg, Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern, und zwar ohne uno inneren. MjjAstchi auf die verwendete Triebkraft, sowie da« Halten von anderen al« Wasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, ferner das Halten von Reittieren. G« sind somit jetzt nicht nur die Tätigkeiten im Interesse der zu gewerblichen Zwecken gehaltenen, sondern auch der zu Privat-, Luxus- oder wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Fahrzeuge und Reittiere versichert. Dabei ist zu beachten, daß die Versicherung bei allen Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern ohne Unterschied ihrer Art Platz greift, während die« bet Land- und Luftfahrzeugen nur dann der Fall ist, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft be wegt werden. Voraussetzung der BersicherungSpflicht bei allen diesen Tätigkeiten ist aber, daß da« Fahrzeug oder da« Reittier nicht bloß zu einem ganz vorübergehenden Zweck« gehalten wird. Unversichert bleibt da« Halten von durch menschliche Kraft be wegten Fahrzeugen (Kinderwagen, Handkarren, Fahrrädern). Fahr-, Reittier- und Zu 8. Gleichfalls neu versichert ist der gewerbsmäßige Fahr- - betrieb, d. h. das Einfahren fremder Pferde, sowie der gewerbsmäßige y g ' Reittier- und StallhaltungSbetrjeb. Hierher gehören namentlich die Betriebe von Reit-, Renn- und Fahrbahnen, von Reit- und Fahr- schulen, sowie die sogenannten Tattersalls und Hippodrome, ferner die Zirkusbetriebe, soweit eS sich bei ihnen um die Wartung und Pflege der Reittiere oder um sonstige Arbeiten der Stallhaltung handelt; außerdem die PensionSstall- und ViehhaltungSbetriebr. Die Einstellung von Vieh durch einen Viehhändler in eigener Stallung gehört nicht zum ViehhaltungSbetriebe, sie unterfällt aber als Betrieb zur Behand lung und Handhabung der Ware (zu vgl. 11o) der BersicherungSpflicht. Betriebe zur Beför- Zu 11a und b. Betriebe zur Beförderung von Personen oder am." Gütern, sowie HolzfällungSbetriebe sind nicht mehr wie früher nur iu HcllzfällungSbctriebe. Verbindung mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handels- register eingetragen ist, versicherungSpflichtig. Sie unterstehen vielmehr jetzt den Bestimmungen der ReichSoerstcherungSordnung, wenn sie mit einem über den Umfang des Kleinbetriebs hinauSgehenden kauf männischen Unternehmen verbunden sind. Betriebe zur Behänd- Zu 11 o. Die Versicherung der früheren »Lagerungsbetriebe« ist wesentlich umgestallet worden. Früher waren derartige Betriebe nur y ng oe ^vare. der eigentlichen LagerungSarbetten und nur unter der Voraus ¬ setzung versichert, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden waren, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen war. Jetzt sind alle Betriebe zur Handhabung und Behandlung der Ware versichert, sofern sie mit einem über den Umfang des Kleinbetrieb« HinauSgehenden kaufmännischen Unternehmen verbunden sind. Hiera«« ergibt sich die Ausdehnung der BersicherungSpflicht auf eine Reihe von Tätigkeiten, die bisher der BersicherungSpflicht nicht unterfi len. Denn der neue Begriff »Handhabung und Behandlung der Ware« umfaßt sowohl die eigentlichen LagerungSarbetten, wie: Auf- und Abladen und Hineinschaffen der Ware in die Geschäfts räume, AuS-, Ein- und Ilmpacken, Umsüllen, Auffiillen des Hand lagers, Sortieren, Vermessen und AuSzcichnen der Ware, Hand habung der Ware bei der Bestandsaufnahme, Beförderung der Ware aus einem Geschäftsraum in den anderen, Behandlung der Ware, um sie in Verkaufs fähigen Zustand zu versetzen und darin zu erhalten, sowie die Instandhaltung der Warenräume (zu vgl. Bescheid 2229, RekurScniicheidung 2277, Amtliche Nachrichten de« R. B. A. 1908 S. 494, 6S5), al« auch alle übrigen dem technischen Teile des Betrieb« angehörenden Verrichtungen, die zu der bisher unversicherten BerkausSlätigkeit in näherer Beziehung steh n, wie: , Da« Herbeiholen der Ware aus dem Hand- oder sonstigen Lager, da« Vorlegen und Vorzeigen der Ware zum Zwecke de« Verkaufs, das Umgehen mit der War« während der Verkaufsverhandlungen, da» Abmessen, Abwiegen, Verpacken oder Bereitstellen der Ware zum Zwecke de» Verpacken», der Ueberaabe der Ware an die Käufer und da» Zurücklegen der unverkauften oder nicht passenden Ware in da« Lager usw. Unve» sichert bleiben auch jetzt noch die dem Handel dienenden Tätigkeiten, die mit der eigentlichen Behandlung und Handhabung der Ware nicht« zu tun haben. Dahin gehören beispielsweise die Arbeiten im Kontor und in der Kasse. Der Kreis der versicherten Betriebe ist auch insofern ausgedehnt worden, al« der Inhaber de« Betrieb« nicht mehr tm Handelsregister eingetragen sein muß. Ferner ist der Begriff .Handelsgewerbe" durch .kaufmännisch«» Unternehmen" ersetzt. Auch die« führt zur Lerfiche- rungspflicht von bisher versicherungsfreien Betrieben, die -war nicht zu
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