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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.08.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-08-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191508181
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150818
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150818
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-08
- Tag1915-08-18
- Monat1915-08
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.08.1915
- Autor
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«8. Jahr«,. IS». «rrd Avr»ig»r Meblatt «MMeiger). Amtsötatt für die König!. AmtShaupLmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie dm Gemeinderat Gröba. Mittwoch, 18. August ISIS, abends. Da« Messer Tageblatt erscheint jede» Tag abend» «lt Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher veengSPrel» bet Abholung in der Ewedition tu Mesa I Mark VS Pfg., durch unsere Träger frei In» Hau» 1 Mark SS Pfg., bei Abholung am Schalter der kalserl. Postanstalten 1 Mark V5 Pfg-, durch de» Briefträger frei m» Hau» 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnement» werden angenommen. Anzeigen-Amiahnie für die Nummer de» Ausgabetage» b«S vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis für die kleingespaltene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Pfg. (Lokalpreis 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Sa» nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Berlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestrahe VL — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnrl in Riesa. Auf Blatt 60 des hiesigen Handelsregister», die Firma Carl Müller jtttt. in Riesa betr., ist heut« eingetragen worden: Die Firma ist erloschen. Riesa, den 17. August 1915. Königliches Amtsgericht. Aiisfiihruiigsveftimiiiiingeil »u der Bekanntmachung der stellvertretenden Generalkommandos der XII. und XIX. Armeekorps, betreffend lAsIchspIIivkI un»> von fertigen, gebrauchten und ««gebrauchte» Gegenständen ans kkuplvn, lAsvsing UNÄ keinnivkevi vom 3V. Juli 1915. I. Durch die vorstehend bezeichnete, in Nr. 189 des Riesaer Tageblattes avgedruckte Bekanntmachung, die überdies in der Polizeiwache, im Rathause, im GaS- und Wasser werk, im Schlachthofe auSgehängt und an den Plakattafeln angeschlagen ist (weiße Be kanntmachung mit dnnkelrotem Streifen in der Mitte), werden betroffen: Gegenstände ans Kupfer nud Messing: 1. Geschirre und Wirtschaflsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie bei spielsweise Koch- und Einlegekcflel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Töpfe, Frucht- kocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw. 2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden. . 3. Badewannen, Warmwasserschiffe, -behälter, -blasen, -schlangen, Druckkeffel, Warm- wasserbereiter (Boiler) in Kochmaschinen und Herden, Wasserrasten, eingebaute Kessel aller Art. L. Gegenstände aus Reiuntckel: 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie bei spielsweise Koch- und Einlegekeffsl, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servier platten, Pfanne», Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw. 2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckschalen, Jnnentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen., Kartoffel-, Fisch, und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen. 0. Personen und Betriebe: 1. Handlungen, Laden- und JnstallationSgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder im Gewahrsam haben; 2. Haushaltungen; 3. Hauseigentümer; 4. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- und Schankwirtschafte», Pensionat«, Kaffeehaus-, Konditorei, und 'Küchenbetriebe, Kantinen, Spetseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen und dgl.; 5. öffentliche (einschl. kirchliche, stiftliche usw.) und private Heil-, Pflege- und Kur- anstalten, Kliniken, Hospitäler, Helme, Kasernen, Erziehung-- und Strafanstalten, Arbeit«. Häuser und dgl. II. Gemäß Z 11 dieser Bekanntmachung wird zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen folgendes bestimmt: 1. Unter Messing im Sinne der Verordnung sind laut Anweisung der KriegSrohstoff- abteilung auch andere Kupferlegierungen zu verstehen, z. B. Rotguß, Tombak, Bronze, unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von 90°/, und mehr, dagegen nicht Gegenstände ans Neusilber, Alpaka, Kaiserzinn, Alfenide, Christofle, Britania- metall usw. 2. Nicht unter die Verordnung fallen: a) Tee-, Kaffee- und Milchkannen, Teemaschinen, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messerbänke, Zahnstochergestelle, Tafelaufsätze jeder Art, Tafelgeschirre, von denen jedoch Auftragplatten gemäß der Verordnung getroffen werden, Kunstgegenstände, Türklinken, Metallbeschläge, Handläufer, Gardinenstangen, Beleuchtungskörper, Nauchgeräte, Säulen- wagen, Speiseschränke, Schanktischetnrichtungen, Badeöfen; b) emaillierte und plattierte Gegenstände, soweit sie nicht aus Kupfer, Messing und Nickel bestehen; beispielsweise werden also Gegenstände aus Eisen — nickelplattiert — nicht betroffen; bei Holzgesäßen, welche mit der Beschlagnahme unterliegenden Metallen auSgeschlagen sind, unterliegt jedoch diese Auskleidung der Beschlagnahme. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände bleiben bis auf weiteres in den Händen ihres jetzigen Besitzers (8 4 der Bekanntmachung). Im vaterländischen Interesse ist eS jedoch erwünscht, daß die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (s. oben unter I L. und L) freiwillig abgeliefert werden. 4. ES ist zulässig und erwünscht, daß auch an sich von der Beschlagnahme nicht betroffene Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel (insbesondere die unter II 2a bezeichneten), die ihrer Art nach in den allgemeinen Nahmen der Bekanntmachung fallen, abgeliefert werden, III. Für die freiwillige Ablieferung gilt Folgende»: 1. Wer Gegenstände freiwillig abliefert, kann die daran befindlichen Beschläge (z. v. Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele, Griffe), sofern sie nicht aus Kupfer, Messing oder Retnnickel bestehen, vor der Ablieferung entfernen. Da» gilt auch für die durch die Bekanntmachung beschlagnahmten Gegenstände (Z 4 der Bekanntmachung). Diese Entfernung gilt jedoch nicht als Ausbau im Sinne von Z 9, Absatz 4 der Bekanntmachung. 2. Wer die von der Bekanntmachung betroffenen oder von der Bekanntmachung an sich nicht b^txoffenxn Gegenstände au» Kupfer, Retnnickel und Messing abliefert, erhält dafür, sofern er nicht auf Entschädigung verzichtet, und sich lediglich mit einer Quittung begnügt, die in 8 9 der Bekanntmachung (siehe unter D) festgesetzten Uebernahmepreise und hat den Vorteil, daß er bezüglich der freiwillig abgegebenen Gegenstände von der spätere» Meldepflicht befreit ist. Wer bei der freiwilligen Ablieferung die im vorletzten Absätze von 8 9 vorgesehene Entschädigung für Ausbauarbeiten beantragt, hat nachzuweisen, daß die abgelieferten Gegenstände eingemauert oder sonst eingebaut gewesen sind und zum Zwecke der Ab. lieferung erst auSgebaut werden mußten. 3. Die freiwillige Abltefernug kauu sofort erfolge» und zwar a« unser Stadt- vauamt wochentaglich vo» vormittags 9—1 Uhr. Nach dem 35. September 1915 ist freiwillige Ablieferung nicht mehr znlSssig. 4. Wer freiwillig abliefcrt, erhält von der Annahmestelle eine Anerkenntnis» Bescheinigung über Art und Gewicht der abgelieferten Melallgegenständc. Die Bezahlung deS abgelieferten Metalls erfolgt gegen Vorzeigung und Aushän digung dieser Bescheinigung bet unserer Stadthauptkaffe, und zwar nicht vor Ablauf einer Frist von einer Woche, vom Tage der Ausstellung der Beschcinung ab gerechnet. IV. Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände, die bis zum 25. Sep tember niokl freiwillig abgeluefert worden sind, unterliegen der Meldepflicht und der späteren zwangsweisen Einziehung (8 5 und 7 der Bekanntmachung). Die im 8 5 der Bekanntmachung vorgeschriebene Bestandsmeldung unterbleibt bis auf Weiteres. Ihr Zeitpunkt wird später festgesetzt. V. Anträge und Anfragen sind au unser Stadtbauamt zu richten. Ebenda ist auch ») die nach 8 4, Absatz 2 der Bekanntmachung zur Vornahme von Veränderungen an den betroffenen Gegenständen, sowie zur Vornahme rechtegeschäftlicher Verfügungen Uber diese Gegenstände (Verkauf, Tausch, Verschenken usw.) erforderliche Erlaubnis vorher und rechtzeitig einzuholen und b) die nach 8 8, Absatz 2 der Bekanntmachung in Zweifelsfällen zulässige Befreiung von der Beschlagnahme zu beantragen. Riesa, am 18. August 1915. Der Rat »er Stadt Riesa. D 8 9. Urberuahmepreise. Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nachfolgendem einheitlich festgesetzten Uebernahmepreise bezahlt, in denen die UeberbringungSkosten mit abgegol- ten sind: Uebernahmepreise für jedes Kilogramm Für Gegenstände aus Kupfer- Mark Messing Mark Nickel Mark ohne Beschläge') 4,00 3,00 13,00 mit Beschlägen') 2,80 2,10 10,50 Die Gegenstände werden mit den Beschlägen gewogen, auf Grund dieses Gewichtes ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle. Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer und Messing 30°/„ bei solchen aus Nickel 20°/„ des Gesamtgewichtes des Gegenstandes, so wird der 30 bezw. 20°/, überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt und nicht bezahlt. Als Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird für jedes Kilogramm der ausgebauten Gegenstände 0.50 Mark vergütet. Die vorstehenden Preis« sind aus Grund der Anhörung von Sachverständigen als reichliche Preise festgestellt worden. ') Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele und Griffe aus Eisen, Holz und dergl. verstanden. Hilssschutzleute gesucht. Zum baldigen Antritt werden Hilssschutzleute gesucht. Einwöchige Kündigung vor- behalten. Nähere Auskunft erteilt der Oberwachtmeister. Bet ihn: sind auch Meldungen persönlich anzubringen. Der Rat der Stadt Riesa, am 18. August 1915. Wasserleitung Gröba. Freitag, den 20. August 1915, und zwar in der Zeit von vormittags 10 Uhr bis nachmittags 6 Uhr, soll eine Spülnttg des WasserleUuugSrohrnetzeS vorgenommcn werden. Dadurch wird zeitweilige Trübung des Wassers vorkommen, auch wird stellen weise vorübergehend das Wasser ganz wegbleiben. Den Wassercntnehmern wird deshalb empfohlen, rechtzeitig daS erforderliche LeitungSwasser zu entnehmen. Gröba, am 18. August 1915. Der Gemeindevorstand. Freibank Schänitz. Morgen Donnerstag von 1—^3 Uhr Verkauf von Schweinefleisch, Vs k» 60 Pfg. Der L-emcindeältrste. ^tr daS „Riesaer Tageblatt" erbitten wir uns bis spätestens vormittag- 9 Uhr des jeweiligen Ausgabetages. Die GeschiiftssteAe» -
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