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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.06.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-06-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191706066
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170606
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170606
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-06
- Tag1917-06-06
- Monat1917-06
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.06.1917
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Riesaer O Tageblatt 128 1. 4. 3. ZU den bei der Ernte geltenden Richtpreise»! nach näherer Anweisung des Kommunalver- bandes. Uin Zuweisung der auf mich entsprechend der Menge des abznliefernden ObsteS 70. Jahr« IN (Wohnort) von denen ich insge samt selbst erbaue Zentner des (Name, Stand) Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« Ta« aoends v,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. VezugSprclS, gegen Barauszahlung, durch unsere Träger frei Hau» oder bei Abholung am Schalter her Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeigen für di« Nummer des 'Ausgabetages sind bi» 10 Uhr vormittags oufzuaeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für Üa« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., Ortsprer« 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend höher. Nachweisung-Z- und VcrmittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage cingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Jin Falle höherer Gewalt — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeiunchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Aerlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestrahe öS. Acrantwortlich für Redaktion: Arthur Hühncl, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhc lm Dittrich, Riesa. zur Abgabe von (Zentner) Aevfel Pflaumen Birnen Kirschen u. s. ,». Verordnung, L«r Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über ekue Ernteflachenerhebung im Jahre 1»17 vom 2«. Mai INI 7 (R. G. Bl. S. 413); vom 1. Juni 1917. Der BuudeSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftliche» Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgcsetzblatt Seite 327) eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 «Rcichsgesetzblatt Seite 413) an- acordnet. Zur Ausführung dieser Verordnung wird sür das Königreich Sächselt folgendes bestimmt: 8 1. In der Zeit vom 15. bis 25. Juni 1917 sind durch Befragung der Betriebs-- inhaber oder ihrer Stellvertreter festzustcllen die Ernte flächen beim feldmäßigen Anbau von 1. Weizen ») Winterfrucht, b) Sommerfrucht. 2. Spelz-Dinkcl, Fesen- sowie Emer und Einkor,l (Winter--- und- Sommerfrucht), S. Roggen s) Winterfrucht, l>) Sommerfrircht, 4. Gerste «) Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 5. Hafer, . t>. Gemenge aus den Getreideernten 1—5/ 7. Buchweizen, 8. Hirse, 9. Hülsenfrüchten ») .Erbst» und Peluschken » l-> Eßbohnen (Stangen-, Busch- r bohnen) l e) Linsen i ck) Acker-(Sau-)Bohnen , e) Wicken i H Gemenge aus Hülsenfrüchten aller l Art ulltereinander oder niit Ge-! treibe oder anderen Körnerfrüchten 1 k) Lupinen zum Uuterpflügcn, zur Grün- futter- oder Körnergewinnung, b) aller Arten Hülsenfrüchte, außer Lu ¬ pinen, zur Grünsutteraewinnung, rein oder im Gemenge, auch mit Getreide, entfallenden Zuckermenge wird gebeten Die Richtigkeit der Angaben in Spalte 4 bescheinigt (Stempel) Gemeindevorstand. HrlchU mMr W WM« MiMktW bck. Allgemeine Belieferung. Zur yausUchen Obstverivertung erfolgt eine einmalige Zuteilung von Zucker all die gesamte Bevölkerung, Davon ist der Bedarf für das ganze Jahr zu decken. auf weitere Zuteilung un sommer oder Herbst ist nicht zu rechnen. Für die Zuteilung gilt folgendes: 1. Bersorgungsberechtigt ist jede im Bezirk der Königlichen AmtShauptmannschaft wohnende Person. Ausgenommen sind Milttarversonen außer militärischer Verpflegung sowie auf Urlaub befindliche Militärpersonen. An diese wird Lucker zur häuslichen Obst verwertung nicht abgegeben. 2. Jede versorgungsberechtigte Person bat Anspruch auf 3 Pfund Zucker. 3. Die Verteilung erfolgt auf O' " die von den Gemeindebehörden den Versorgung-berechtigten nach Prüfung jgung ausgehändigt wird und bis 21. Juli dieses Jahres einzulöseu ist. Bis dahin ist mit Sicherheit auf Belieferung jeder Obstzuckerkarte zu rechnen. Daher wird empfohlen, die auf jede Familie nach der Zahl der dazu gehörigen Personen gemäß Ziffer 2 entfallenden Karten nach und nach , je nach Bedarf enizuldien. Auf die Bestimmungen, die auf der Rückseite der Obstznckerkarten abgedrnckt sind, wird besonders hingewiesen. 4. Jede bezugsberechtigte Person kann auf den ihr zustehendcn Zucker verzichten und dafür bevorzugte Belieferung mit fertigem Brotaufstrich verlangen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erhält statt der Obstzucke» karten eine Bescheinigung, aus der sowohl die Menge Zucker, auf die er verzichtet als auch die Menge an Brotaufstrich mitteln (Kunsthonig, Marmelade) ersichtlich sein muß, auf deren Lieferung er, abgesehen von der allgemeinen Brotaufstrichvertcilung, Anspruch hat. Dabei sind für 3 Pfund Zucker 3,5 Pfund Kunsthonig oder 5 Pfund Marmelade vorzugsweise zu liefern. Die hiernach entstehenden Ansprüche ans Sonder-Zuteilung sind bei späteren Ärotaufstrichvcr- tcilungcn vorab zu befriedigen. Bevorzugte Belieferung. 1. Selbtterbaucr von Obst erhalten, namentlich um eine rasche Verwertung des Fallobstes sicher zu stellen, eine Zuckerzulage, wenn sie sich dem Kommnnalverband gegen über verpflichte». eine» Teil des selbsterzeugte» ObsteS an diesen zur Verarbeitung auf Marmelade abzuliefern. Anträge auf diese Zuckerzulage sind nach dem am Schlüsse dieser Bekanntmachung befindlichen Muster beim Kommunälverband cinzureichen. Die darin geforderten Angaben sind genau zu machen. Ter Antragsteller ist an sein Angebot ge bunden. Dem Kaufe werden die Richtpreise zu Grunde gelegt. 2. Obstzuckerzulage wird ferner dem in Aussicht gestellt, der an den Kommunalver- band gegen angemessene Bezahlung fertige selbsteingekochte Früchte, Marmelade, Gelee und Obst in ähnlich verarbeiteter Form nbliefert. Für 5 Litcrgläser dieser Erzeugnisse in mindestens mittlerer Art und Güte soll 1 Pfund Zuckerzulagc gewährt werden. An träge auf diese Zuckerzulage find unter Angabe der zu liefernden Fruchtarten und Liter- zayl ebenfalls cherm Äplnmunalverband z» stellen. . . 3. In den drei im Bezirke bestehenden landwirtschaftlichen -Sausfrauenvereinen sollen Prämien, die 1. von 20 Pfund, die 2. von 10 Pmnd und die 3. bis 19. jede von 5 Pfund Zucker verteilt werden an diejenigen Mitglieder, welche sich um Einrichtung, Beschickung und Betrieb der Sammelstellen und Verlaiifsstclten sowie nm Ausbreitung und nm die gemeinnützigen Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, lieber die Zuteilung der Prämien entscheidet der Kommniialuerbanb auf Vorschlag des VercinS- vorstandcS. Großenhain, am 5. Juni 1917. 31 sl IIv. Die Königliche AmtShauptmannschaft. Berpflichtungserkläruug an -en Komutunalverband Großenhain. Abgabe von Eiern dnrch Hühnerhalter Ten hiesigen Hühncrhaltern wird hiermit zur Pflicht gemacht, von den Eiern, welche sie durch ihre Hühner erhalten, einen entsprechenden Teil abzugeben. Auf jedes Legehuhn sind mindestens 15 Stück, bei Hübnerhaltern mit landwirtschaftlichem oder gärtnerischem Betrieb mindestens 30 Stück Eier zu rechnen. Zur Abgabe der Eier unmittelbar an Verbraucher gegen Abtrennung der ent sprechenden Abschnitte von den Eierkarten — auf 2 Wochenabschuitte der weißen Eierkarte darf 1 Ei abgegeben, und jeder Abschnitt der roteu Eierbezuaskarte darf bis zum 1. Juli dieses Jahres mit 1 Ei beliefert werden — sind nur diejenigen Hühnerhaltec berechtigt, welche dies der Königlichen AmtShauptmannschaft Großenhain angemcldet und von dieser einen Anmeldeschein erhalten haben. » Die übrigen Geflügelhalter dürfen die Eier nur an die von der Königlichen Amtshaupt mannschaft Großenhain bestellten Eieranfkiiufer und an die Eiersammelstellen, als welche in Riesa die Molkereigenossenschaft Riesa, e. G. m. b. H. bestimmt worden ist, abgeben. Ueber die Abgabe von Eiern an einen Aufkäufer oder an eine Sammelstelle ist geüan Buch zu führen. Die Aafoiuf«; und die Sammelstellen haben die Abnahme der Eier in dem Buche zu bescheiuigen. Da- Buch dient als Nachweis über die von dem Hühnerhalter ! abgegebenen Eier. > Um die Lieferung der Eier nach Möglichkeit zu fördern und um den Hühnerbesitzern die Hühnerhaltung zu erleichtern, wird das Königliche Ministerium deS^Jnncrn demnächst ' Brandweize» und ähnliche Futtermittel durch den Kommnnalverband zur Verteilung bringen. .Die Zuweisung von Futtermitteln durch den Kommunalverband an Hühner halter wird jedoch in Zukunft nur dann erfolgen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß ein entsprechender Teil der dutch die Hühner gewonnenen Eier abgegeben worden ist. Der Bestellung ans Marke 2 Ser grünen Levensmittelkarte l. Auf Marke 2 der grünen Lebensmittelkarte I können in der Zeit vom 8.—12 Juni 1917 bei einem frei zu wählenden Kleinhändler Haferfabrikate bestellt werden. Die auf den Kopf entfallende Menge, sowie der Tag der Abholung wird noch bekanntgegeben. Die Bczugsabschnitte sind seitens der Kleinhändler bez. Gemeindebehörden an die in Z 5 Absatz 2 der Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 19. Mai dss. Jrs. be zeichneten, für sie zuständigen Stellen bis zum 14. Juni, seitens der letzteren an den Kaufmann Herrn Kommissionsrat Ernst Bilke in Riesa bis znm 17. Juni dieses Jahres einzusenden. Tie vorstehenden Fristen sind streng einzuhalten. Seitens der' bezugsberechtigten Personen verspätet eingehende Bestellungen, sowie seitens der Kleinhändler bez. Nnterver- teilungsstcllen später emlaufende Abschnitte können nicht berücksichtigt werden. Großenhain, am 4. Juni 1917. 1480 öl'II L. Der Kommnnalverband. ' Herr Albert Hermann Barthold, Schmiedemeister in Gohlis, ist heirte als Orts richter für Gohlis verpflichtet worden. Riesa, den 5. Juni 1917. Königliches Amtsgericht. — 10. Oelfrüchten s) Raps und Rübsen, i» Mohn, c) übrige Lelsaaten (Leindotter, Senf, Sonnenblumen und andere), 11. Gespinstpflanzen sl Flachs (Lein), d) Hanf, 12. Kartoffeln s) Frühkartoffeln, '' di Spätkartoffeln, ' 13. Rüben- und Wurzelfruchten !>) Zuckerrüben, l>) Runkelrüben, c) Kohlrüben (Steckrüben, Bohenkohlrabi, Wruken, Dotschen), ä) Mairüben, Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrübeu (Turnips), e) Möhre» (Karotten), 14. Gemüse zur menschlichen Nahrung a) Weißkohl, b) alle» sonstigen Kohlarten, c) allen sonstigen Geumsearten, 15. Futterpflanzen zur Grünfuttcr- und Heugewinnung s) Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern, d) Luzerne, e) allen sonstigen Futterpflanzen (Serra della als Hauptfrucht, Esparsette, Mais - . - u. a.), auch in Mischung, sowie die Bewässerungs- und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen. Die durch Rundschreiben der Reichskartoffelstellü vom 22. Mai 1917, Gesch. Nr. 2. 17650, den Kommunalverbänden aufgegebene Feststellung der Ernteflächen der feld mäßig angebauten Frühkartoffeln läuft neben der unter 12 vorgeschriebenen Erhebung der Anbauflächen von Kartoffeln selbständig her. 8 2. Die Ernteflächen werden gemeindeweise erhoben. Die Erhebung wird von den Gemeindebehörden oder den von ihnen zu diesem Zweck ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten auch für die selbständigen GntSbezirke ausgeführt. Die Ernteflächen sind durch den Betricbsinhaber oder dessen Stellvertreter zur Ortsliste derjenigen Gemeinde anzugeben, von der ans bewirtschaftet wird. 8 3. Die zur Erhebung erforderlichen Ortslisten werde» de» Verwaltungsbehörde» (in den Städten mit Revidierter Städteordnung de» Stadträte», im übrigen den Amts hauptmannschaften) bis znm 12. Juni durch das Statistische Landesamt übersandt werden. 8 4. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Ortsliste»! unverzüg lich an die Bürgermeister und Gcmeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. - 8 5. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben an» 26. Juni die Ortsliste aufznrechnen, abzuschließen und auf Seite 1 zu bescheinigen. 8 6. Tie Stadträte der. Städte mit Revidierter Städteordnung haben die abge schlossenen und bescheinigten Ortsliste» bis zum 2. Juli an das Statistische Landesamt einzusenden. 8 7. Die übrige»: Gemeindebehörden haben die Ortsliste»! bis zum 30. Juni an die Amtshauptmannschaften abzuliefern. Die AmtShauptmanlZchast hat die Ortsliste»! der Gemeinden ihres Bezirks zu sammeln und nachzuprüfen, ob die Ernteflächen richtig aus gerechnet sind, ob keine nach der Größe des Betriebs unwahrscheinliche»! Flächenangaben gemacht sind und ob die Ortsliste die Bescheinigung des Gemeindevorstandes trägt. Von den AmtShauptmanuschaften sind sämtliche Ortsliste»! bis 3. Juli alphabetisch geordnet mit Lieferschein an das Statistische Landesamt einzusenden. 8 8. Die zuständigen Behörden oder die von ihnen beauftragten Personen sind be fugt, zur Ermittlung richtiger 'Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Große der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Ge richts- oder Steuerbehörden einzuholen. 8 9. Zuständige Behörde irn Sinne von 8 6 der Bundesverordnung vom 20. Mai 1917 ist in den Stadien nut Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in den übrigen Städte»: der Bürgermeister, in den Landaemeinden der Gemeindevorstand. 8 10. Auf die Strafbcstimiiluug u, 8 10 der BundeSratsverordnuna (vergl. Punkt 13 der auf Seite 1 der Ortsliste abgedruckten Anleitung) wird besonders hingewiesen. ' 8 11. Etwaige bei der Bearbeitung dec Erhebungsergebnisse seitens des Statistischen Landesamtes wahrgenommene Mängel werden durch das Statistische Landesamt den Stadträten und Gemeindevorstünden unmittelbar mitgeteilt werden nnd sind durch diese mit tunlichster Beschleunigung abzustellen. Dresden, den 4. Juni 1917. 108slllllä Ministerium des Inner«. 2618 ««d A«r»rg»r MedlM md Zsitzcherj Amtsblatt für die König!. AmtShauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Mittwoch, 6. Juni 1917, abends
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