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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.11.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929-11-02
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192911029
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19291102
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19291102
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1929
- Monat1929-11
- Tag1929-11-02
- Monat1929-11
- Jahr1929
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.11.1929
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jährlichen Zinsen zu solchen anderthalb Hufen kaufsen soll. Doch mit dieser Bedingung, daß wann dieses alles, wie gemelt, der Kirchen zu Strehlen eigenthümlich zukommen, alsdann der Hoff und das Dörfflein zu Lößnigk von der Kir chen zu Strehlen soll gantz frey und lotz sein, und ermelter Ritter und seine Erben Macht und Recht haben, eine Pfarrkirchen zu Lößnigk auffzurichten, zu erbauen, und dieselbe mit Einkommen also zu versehen, wie sie sich bedünken kaffen, -aß er Ihnen seelig und gut ist; jedoch -aß der dieses Orts Pfarrer künfftig feyn wird von dieser Kirchen Einkommen seinen nothdiirfftigen Unterhalt haben möge. Bann Wir dann gedachtes Ritters, und Pfarrers unterthäniges Suchen für billich erkannter als haben Wir Uns auch solche Beneh- mung gefallen lassen und durch diesen Unfern Briefs bestätigen wollen. Geschehen im Pfarrhosf zu Strehlen Ao. 1288. Unseres Bischosfthums im 22. Jahre, In Gegen wart Herrn M. Dieterichs zu Bauzen, Johannis von Strehle zum Hayn Probsten, Arnoldt von Jerichen Archidiakon zu Drehden (?) und Thumb- herr (Domherr) zu Meißen, Diettrich von Grün- rode, Ritter, Conrado -e Jnfula, Petro de Ham mer, und andere mehr, geistlichen und weltlichen Leuthcn." Seit jenem Jahre 1288 waren somit die Einwoh ner von Kleinrügeln nach den alten Rechtsbegriffen die Untertanen -es jeweiligen Pfarrers in Strehla. Sie mußten bei jedem Antritt eines neuen Pfarrers diesem den Untertaneneid leisten und waren ihm zins- und srohnpflichtig. Zur Verpflichtung -er notwendigen Gerichtßper- sonen sowie auch der Einwohnerschaft in Kleinrügeln galt eine bestimmte Form, wie auch die Ordnung im Gemeindewcsen nach besonderen „Articuln" geregelt war; diese Bestimmungen der Lehns- und Gerichts herrn aus dem Strehlaer Pfarrhaus gehen -en hand schriftlichen Ueberlieferungen nach auf das Jahr 1309 zurück und sind von Zeit zu Zeit beiden Teilen wieder ins Gedächtnis znrückgerufen worden. So weist das Pfarrarchiv Abschriften jener alten Regeln auf, die im Jahre 1562 wiederholt worden find und folgender maßen lauten: »Forma Jnramenti für Richter und Schöppen. Ich ... . schwere hiermit, daß Ich dem Ehrwür digen vnd wolgelarten Pfarrern zn Strehle, vnd also Erb-, Lehn- und Gerichtsherren -es Dorffs Kleinrügeln. Nachdem Deroselbe mich zu seines Richter, (Schöppen) in -em Dorff Klein rügeln gesetzt, vnd verordnet, daß Ich ime solchen Richter (Schöppen) Ambt, Ihme, gehorsamb sein, -er Pfarrgerichte Nutz vnd Bestes suchen, vnd so viel mier möglichen, befördern: Sonderlich daß Ich die Articul, -arauff die Einwohner -es Dorffs Kleinrügeln gehnldet vnd geschworen, in acht nehmen, vnd dafern Jemandt wider einen, oder mehr, -eroselben handeln würde, solcher nicht verschweigen, sondern dem Erb- und Gerichts herrn anzeigen. Da auch etwas von -en Einhei mischen, oder Außwerttigen, sie sein, wer sie wol len, vorgenommen würde, das zur schmehlerung -er Pfarrgerichte vnd des Dorffs Kleinrügeln alten Brauch und Gewonheitten sein möchte, daß Ich solches so balde dem Lehn- und Gerichtsherrn anmelden, vnd so viel mier möglichen, verhin dern, auch wenn mier vom Gerichtsherren befoh len wirbt, nach meinem vermögen aufs das beste »errichten, vnd in allen, keine Person, freundt- schasst noch Geschenk ansehen. Als mier Gott Helfs, vnd sein heiliges wort." Der Untertaneneid für die Bewohner Klein- rügelns lautete: »Forma Juramenti -er Vnderthanen. Ich ... Schwere, -aß Ich -em Herren . .. Pfar rern zue Strehle, meinem Lehnsherrn, vnd seinen Nachkommen, will vnderthenig, gehorsam vnd ge treu sein, seinen Nutz vnd Frommen, soviel mier möglichen, befördern, seinen Schaden wehren, vnd anzeigen vnd mich jederzeitt, als einem getreuen Vnderthanen gebüret, gehorsamblich verhalten, Als mier Gott Helfs durch sein heiliges wort." Aus jener Quelle vom Jahre 1562 erfahren wir auch, daß damals in Kleinrügeln 22 Familien als Kleinbauern und Häusler ansässig waren, deren Ge meinwesen durch folgende Ortsgesetze zusammenge halten ward: „Articul So die Gemeiue zu Kleinrügeln zue halten schuldig-, gesteüet -urch mich, Michael Eckar-en, derzeit Pfarrer zu Strehle, uu- Erb-, Lehn- und Gerichtsherrn zue Kleinrügeln, Freitags nach Luciae, im Jahre nach -er Geburt unseres Herrn nn- Heilan-es Jesu Christi 1. 8. 6. 2. Zum Ersten soll Jeder sich hüten, so ihn Gott etwa Strafe an seinem Leih oder Gut zusendet, wie dies kann Namen haben, -aß er nicht zum „Mönch nach Canitz" oder anderen Zaubern oder klugen Frauen laufe, bei ihnen Rat und Hilfe zu suchen, bei Strafe 30 Groschen. Zum Anderen soll Niemand bei Gottes Namen oder bei seinen heiligen Sacramenten fluchen, bei Strafe 30 Groschen. Zum Dritten soll ein Jeder alle Sonntage und Feier tage früh und zu Mittag, wo ihn nicht Gottes Ge walt verhindert, in der Predigt sich finden lassen, und ein Jeder auf seinen nächsten Nachbar Achtung geben, bei Strafe 5 Groschen, davon der Gemeinde 2 Groschen zu geben. Item, daß auch auf den Sonntagen, unter -en Pre digten, keine Gemeinde(versammlung) gehalten werde, bei Strafe 10 Groschen. Item, daß Niemand am Sonntage oder sonst am Feiertage, mit Fahren oder anderer Ackerarbeit an deren Leuten ärgerlich sei, bei 6 Groschen Strafe. Zum Vierten, daß ein Jeder die Zinsen auf den Tag Walpurgis und Michaelis unverzüglich der Pfarre zustelle, bei 5 Groschen Strafe. Zum Fünften, sollen sie ihre schuldigen Hofedienste lei sten, auch wen» sie sonsten bestellet werden; so einer brüchig, soll mir 12 Groschen zur Strafe geben. Zum Sechsten, -aß ein Jeder mit der Sonnen Auf gang auf -em Acker sich finden lasse, und mit der Sonnen Untergang zum letzten wieder ansspanne bei Strafe 6 Groschen. Zum Siebenten, soll ein Jeder, der nicht Zugvieh hat mir einen Tag, mann ich ihn bedarf, mit der Hand zu frohnen schuldig sein. Zum Achten, soll Niemand in dem Dorfe einen Haus genossen ohne meine Bewilligung annchmen, bei 10 Groschen Strafe. Zum Neunten, so ein Hausgenosse dergestalt ange nommen, soll der Wirt vor die Hofedienste, so mir zu leisten, Bürge sein. Zum Zehnten, soll ein Hausgenosse, der ein Weib hat, mir 6 Tage mit -er Hand zu Hofe arbeiten, wozu ich oder meiu Weib ihn bedürfen werden, und den Nachbarn ihre Gebühr, wann sie hineinziehen, geben. Zum Elften, soll Niemands nicht von seinen Gütern verkaufen, versetzen oder verpfänden, hinter mein Wissen und Willen; wer solches tut soll mir 30 Groschen zur Strafe geben, und denjenigen, so dar auf geliehen, soll dazu nicht geholfen werden. Zum Zwölften, soll die Gemeinde alles das, was von Hühnern, Eiern, Gänsen, Tauben, Kälbern ein Jeder zu verkaufen hat, mir zuvor anbieten; wer das übertritt, soll mir 5 Groschen zur Strafe geben. Zum Dreizehnten, soll keiner kein fremdes Bier einschroten, bei Verlust des Bieres. Zum Vierzehnten, soll Nieman-, außer der Richter, Strehlisch Bier schenken, nur wenn ich es darneben, mit Bewilligung des Richters, vergönnen werde; bei 30 Groschen Strafe. Zum Fünfzehnten, so sich zwei Weiber oder Jung frauen miteinander schelten, sollen sie mir einen Schwobisch zur Strafe geben (Es hat nicht einwand frei ermittelt werden können, was unter Schwo bisch zu verstehen gewesen ist). Zum Sechzehnten, so Jemands von solchen obgenann ten Artikeln, oder was sonsten in meinen Gerichten Schädlichen, hören oder sehen würde, und dasselbe Verschweigen, soll mir 30 Groschen zur Strafe geben. Zum Siebzehnten, so einer dem anderen mit mörd- licher Wehre überlaufen würde, soll 10 Groschen zur Strafe geben. Zum Achtzehnten, so einer den Richter schilt oder Lügen heißet, soll einer 30 Gr. zur Strafe geben (und dem Nachbar eine öffentliche Abbitte tun; — Nachsatz aus jüngerer Zeit). Zum Neunzehnten, so Jemand des Pfandes mit Ge walt sich weigert, soll mir 20 Groschen zur Strafe geben; so aber der Gepfändete den schlägt, der ihn gepfändet, soll mir 30 Groschen zur Strafe geben. Zum Zwanzigsten, so Jemands -en andern mit Was- serflüßen oder mit Fahren oder Einwenden oder mit Abackern wird Schaden tun und nicht abstehen will, soll er mir einen Taler zur Strafe geben und sich mit seinem Nachbar versöhnen. Zum Eiuundzwanzigsten, so Jemand um Geld, es sei groß oder klein, spielt, und dessen überführt wird, soll 30 Groschen zur Strafe geben, und der Wirt, der es zugelassen, auch so viel; Item, so einer -em Anderen die Tauben auffängt, soll ein halb Schock zur Strafe geben. Zum Zweiundzwanzigsten, so ein Gut verkauft oder verpfäu-ct wird, soll ein jeder Teil -er Contrahen- ten von jedem neuen Schock, so hoch das Gut ver kauft wird, dem Lehnsherrn 6 Pfennige Lehnsgc- bühr zu geben schuldig sein, es wolle ihnen denn der Lehnsherr aus seinem guten Willen etwas nachlassen. (Dieser Punkt 22 ist jüngeren Datums als die üb rigen 21 Gebote.)" Diese Ortsartikel bedeuten uns heute in vieler Beziehung eine grausame Härte der damaligen Zeit, die die Gebundenheit der Untertanen und ihre Unfrei heit in jeder Beziehung so richtig dartun; sie züchteten anch ein, den menschlichen Charakterschwächen ent springendes Dcnunziantcntnm, das uns heute gar nicht mehr zusagen will. Und so wie diese Ortsbestim- muugeu, sind in früheren Zeiten in ähnlicher Form allerwärts die Gesetze gewesen, die den kleinen Mann für immer und ewig in seiner Unbedeutenheit ließen, ihn znin Sklaven stempelten, und lange Jahrhunderte der freien Entfaltung von Geisteskräften in den nie deren Schichten der menschlichen Gesellschaft im Wege standen. Ein interessantes Licht auf die Art der Rechtspre chung der damaligen Gerichtsherrschaftcn mit niede rer Gerichtsbarkeit werfen die uns hier für Klein rügeln überlieferten Protokolle über die Gerichtstage der Pfarrherrn zn Strehla, als Lehns- und Gerichts herren des genannten Dorfes einschließlich zweier Anwesen in Oppitzsch. Wir lesen darüber in den Pfarrmatrikeln folgendes: „Auf heute Freitag nach Luciae anno 1562 hat der würdige Herr Michael Eckard, derzeit Pfarrer zu Strehla, seine Erbgerichte zu Kleinrügeln und -en zwei Bauern zn Oppitzsch gehalten. Rügen: 1. Balzer Ziegler bringet für, -aß ihm sein Bruder Michael, an -er Kirmes zu Abend, die Tür aufge laufen mit Freveln und Verlust in seinem Haufe anrichten wollen, gleichwohl fremden Leuten, als -em Schuhknecht, vier Kännigen Bier unter -as Gesicht gegossen; Michael Ziegler soll 10 Groschen zu Strafe geben, in 14 Tagen. 2. Die Gemeinde bringet für, daß ihnen Niemand mit fremden Vieh, auch die Oberherren (Anhaber -er Obergerichte) mit ihren Schafen nicht dürfen in ihre Felder hüten; wie sie es von Alters her gehabt, bitten sie dabei zu handhaben. (Obergerichtsherren für -en dortigen Bezirk waren die Besitzer des Schlosses Strehla). 8. Antonius Rümler bringet für, daß ihn Simon Kleinkopf an -er Kirmes in Martin Kreigers Hause gescholten und geziehen habe, er hätte ihm sein Gel- „gekümmert", darüber ihn mit einem Kännchen Blutrünstig geworfen. (Dies Delikt ge hörte zur Aburteilung in die Macht -es Oberge richtsherrn auf Schloß Strehla.) Hernach habe Simon Kleinkopf gleichwohl solch Geld, das ihm Rümler gekümmert Haven sollte, bei sich gehabt, und aus -er Tasche gezogen und damit gepocht (küm mern vielleicht die Bedeutung von stehlen). , 4. Die Gemeinde bringet fiir, daß sie Clemens Kör- nichen zu Strehla nicht gestatten wollen, sein Vieh von Strehla hinaus ans die Weide zn tun, und es sei dies wider seine Verwillignng, die er im Kauf getan. 5. Der Richter rüget, daß Martin Cornelius und Balthasar Ziegler, hinter Wissen und Willen -es Erbhcrren, Bier geschenket; item Balthasar Corne lius hat sich des Pfandes geweigert gegen AsmuS Fritzschens Weib, sie dazu gescholten, und hat sie schlagen wollen; item -atz Hieronymus Günther den Paul Schild aus Reußen in -es Richters Haus ins Gesicht geschlagen, danach sind beide zusammen gefallen und haben sich miteinander gerauft. 6. Antonius Rümler zeigt an, daß ihm ein Schwein ist beschädigt worden, -aß dasselbe ist entzwei ge schlagen worden, weiß aber nicht, wer es getan, hat aber angelobct, so er es erfahret, -em Gerichte, wie billig, Folge zu tun. Hierüber: Folgende Entschließungen Lies Erb- und Gerichts herren: 50 Groschen soll Cornelius in 14 Tagen zur Strafe geben; 30 Groschen Balzer Ziegler; 10 Groschen Michael Ziegler; 10 Groschen soll Simon Kleinkopf in die Erbgerichte zur Strafe geben, wegen des Kännchens; 30 Groschen derselbe, -aß er Rümler geziehen und ihn nicht hat überweisen können, dazu er ihn noch geschlagen hat; 20 Groschen soll Hieronymus Günther geben, wegen des Raufens mit Paul Schild; und 6 Groschen soll Paul Schild geben zur Strafe." Aus -er Fülle von solchen Protokollen soll nur dies eine als Beispiel herausgegriffen sein. Die Geld strafen, die hier ausgeworfen worden waren, sehen sich nach heutigen Begriffen als ziemlich niedrig an; wenn man aber bedenkt, -aß damals der Taaesverdienst
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