Suche löschen...
Anzeiger für Riesa, Strehla und deren Umgegend : 17.02.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-02-17
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1667232932-185402176
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1667232932-18540217
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1667232932-18540217
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAnzeiger für Riesa, Strehla und deren Umgegend
- Jahr1854
- Monat1854-02
- Tag1854-02-17
- Monat1854-02
- Jahr1854
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Anzeiger für Riesa, Strehla und deren Umgegend. 7. Freitag, den 17. Februar 1854. Generalverordnung des Ministeriums des Innern, die Uebertragung und Ueberschreibung von Cautionen bei Veränderungen in der Person des Herausgebers von Zeitschriften betreffend. Das Ministerium des Innern hat wiederholt die Bemerkung zu machen gehabt, daß bei Veränderungen in der Person des Herausgeber« von Zeitschriften,, insbesondere in solchen Fällen, wo der zeitweilige Herausgeber einer Zeitschrift selbst die Herausgabe der letzter« einem Andern im Wege des Vertrages überläßt, von den Betheiligten zugleich die Absicht ausgesprochen wird, anstatt der dem Wortlaute des Gesetzes zu Folge erforderlichen Erlegung einer neuen Kaution durch den neuen Herausgeber, die für die Zeitschrift von dem bisherigen Herausgeber bereits gestellte Kaution auch fernerhin forthaftcn zu lassen. So wenig diesem Gebahren an und für sich ein Bedenken entgegenftcht, so ist doch die ordnungs mäßige Erledigung des Geschäfts, zu welcher dielwirkliche Nebereignung und Ueberschreibung der Kaution auf den neuen Herausgeber nothwendig gehört, an bestimmte formelle Voraussetzungen gebunden, welche in den bisher zur Cognition gelangten Fällen nicht immer gehörig beobachtet worden sind. Um nun den hieraus entstehenden Unzuträglichkeiten vor zubeugen und im Interesse der Vereinfachung de« Geschäftsganges findet da« Ministerium des Innern Sich bewogen, Folgende» zu verordnen: t) Bei Veränderungen in d«r Person des Herausgebers von Zeitschriften hat der neue Herausgeber, wenn beabsich tigt wird, die für die Zeitschrift von dem bisherigen Herausgeber bereits erlegte Kaution auch fernerhin forthaften zu lassen, in glaubwürdiger Weise zu bescheinigen, daß das EigeNthumsrecht der bestellten Kaution, seinem volle» Umfange nach, auf ihn übergegangen sei. In den Fällen, wo die Veränderung in der Person des Herausgebers einer Zeitschrift auf einem zwischen dem bisherigen und dem neuen Herausgeber abgeschlossenen Vertrage beruht, hat der letztere zugleich auch darüber in glaubwürdiger Weise Bescheinigung beizubringen, daß der bisherige Herausgeber in die Uebertragung und Ueberschreibung der Kaution auf seinen, des neuen Herausgebers, Namen willige. S) Der neue Herausgeber hat eine Erklärung abzugeben, wodurch er sich verbindlich macht, geschehen lassen zu wollen, daß nach Befinden Strafen und Kosten, welche in, wider die betreffend« Zeitschrift unter den früher» Herausgebern an hängig gewordenen Untersuchungen bereits erkannt worden sein oder noch erkannt werden tollten, auch nach dem Ueber- gangc der Kaution aus ihn von letzterer entnommen werden. S) Die unter 1 gedachten Nachweise, ingleichen die,unter 2 erwähnte Erklärung sind entweder, von den Betheiligten gerichtlich recognoscirt, mit dem Gesuche um Ueberschreibung der Kaution auf den neuen Herausgeber bei der Kassenver waltung des Ministeriums des Innern unmittelbar einzureichen, oder können auch von den Beiheiligten an Gerichtsstelle «der bet der compctenten Preßpolizeibehörde zu Protocoli gegeben werde». In diesem letzten Falle hat dann der neue Herausgeber seinem, an die Cassenverwaltung des Ministeriums des Innern zu richtenden Gesuche um Ueberschreibung der Kaution auf ihn eine gerichtlich beglaubigte Abschrift des aufgenommenen Protocolls beizufügen. In beiden Fällen ist übrigens zugleich mit dem Gesuche um Ueberschreibung der Kaution der auf den bisherigen Herausgeber lautende Cau- tionsschein bei der Kassenverwaltung zur Cassation einzureichen. 4> Die mit Handhabung der Preßpolizei beauftragten Polizeibehörden haben darüber'^u wachen, daß den vorstehenden Bestimmungen in vvrkommenden Fällen genau nachgegange» werde. Insbesondere ist von ihnen, der Bestimmung nach tz. 7 des Gesetzes, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März 1851 entspechend, die Ausstellung der nach tz. 8 des PreßgeletzeS erforderlichen Empfangsbescheinigungen an den neuen Herausgeber niemals eher zu bewirken, als bis, von demselben den unter I. 2 und 3 enthaltenen Vorfchristen vollständig Genüge geleistet worden ist. Gegenwärtige Verordnung ist in Gemäßheit §. 21 des Preßgesetzes in allen daselbst bezeichnet«» Zeitschriften abzudrucken. Dresden, den 2K. Januar 1854. MinisteriumdesJnnern. Freiherr von Brust. Eppendorf. Kirchennachrichten von Riesa. Am Sonntage Sexageflmä predigt in der Kirche zu Riesa: Vormittags 8^ Uhr: Herr Pastor N. Richter über 2. Cor. 11, 21 — 31. Getaufte vom 10. bis 1k. Februar: Amalie Therese, Karl Friedrich Ritzsche's, Ziegelstreichers in R., T' — Karl Gottlob, Joh. Da vid König's, Handarb. in R., S. — Ernst Heinrich August, Friedrich Ernst Lehmann's, Lokomotiven- führerS an der Ch.-R.-St.-E.-B. u. Etnw. in R., S. Beerdigte: Mari< Auguste, Gottfried Große'S, Handarb. u. Hausbes. in Weyda, .T. 1 I. 6 M. 4 T. alt.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite