Sonderausgabe. guer gedl all und Anzeiger für Las Erzgebirge. Ausgegeben am 15. August 1914, nachmittags V-5 Uhr. kinbemlung ües LanGurmrz! Berlin» iS. Äugust. Das Reichsgesetzblatt veröffentlicht eine kaiserliche Verordnung über äen Aufruf äes Lanäfturmes ersten Aufgebots» sowie alter Iahresktassen äes Lanäfturmes zweiten Aufgebots» äie aus äer Lanäwehr oäer Seewehr zweiten Auf gebots zum Lanästurm übergetreten sinä. Dieser Aufruf des Landsturms, der sich auf da» ganze Reich bezieht, besagt faxendes; Unter Landsturm zweit en Aufgebots im Sinne dieser kaiserlichen Verordnung find all« eiiMÜbt:n Land, sturmpflichtigen, d. h. diejenigen, welche mit dem SS. Le. ben^ahre au» der Land, und Teewehr in den Landsturm übergetreten find, zu »erstehen. Sie haben sich nach der Wehrordnung sofort ohne Aufforderung bezw. ohne Musterung zur Fahne zu stellen. Besonderer Gestellungsbefehf wird an sie ergehen. De» Landsturm zweiten Aufgebots umfaht da» SS. bis vollendete 45. Lebens jahr. — Unter Landsturm erstenAufgebot» gelten alle wehrpflichtigen JahreA lasien vom 17. bi» SS. Lebensjahre, di« nicht gedient haben. Sie werden erst gemustert. Mir die Redaktion vemntaoortlich: Fritz Arnhold. Druck:Auer Druck» und Verlags«esellschaft m. b. S.. Aue i. Lraaeb.