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Erzgebirgischer Volksfreund : 03.06.1897
- Erscheinungsdatum
- 1897-06-03
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-189706037
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18970603
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18970603
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1897
- Monat1897-06
- Tag1897-06-03
- Monat1897-06
- Jahr1897
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 03.06.1897
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lertn. g. Ein. Hold in ÜM". . ,, für die König!, und städtischenSthördm inÄue, Grünhain, Hartenstein, Iohanu- -4^,^,,» ^VNilöviüll georgenstadt, Lößnitz, tleastädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Nr. 126 D«r ,Sr»g«»trMH« BolUsreund" erscheint täglich «st «»»nahm« der Tap nach den Sonn-und Festtage«. Abonnenten« vierteljährlich l Mart 80 Psa Inserat« werden Pro «gespaltene Zeil« mit lOPfo, im amtlichen Theil dl« 2,«spalten«Ztil« mit SV Pfg., ««Namen die «gespaltene jseUe mit SS Pfg. berechnet; tabellarischer, autergkwähnlicher Co» nach erlebtem Tarts. Donnerstag, 3. Juni 18S7. Voft-Zeimngllist« «r. Jnseralen-Annahme für die am Rachmtttaa erscheinende Nummer bi» «or. mittag 11 Uhr. Sine Bürgschaft für t nlichsttägige Ausnahme der iln-eiaen bez. an den vorgeschrtebenen Tagen s.wie an tesiimmter Stelle wird nicht gegeben. Auswärtige Aufträge nur gegen Boraudbejahlung. ,,ür Rückgat« eingesandrec Manuslrspt« macht sich di« Redaction nicht verantwortlich, so. Lahrglmz. de« 10. Jimi d I , Vormittags 1« Uhr, ihre sämmtlichen Pferde, mit Ausnahme n) der Fohlen unter 4 Jahren, d) - Hengste, e) - Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben, ä) - Pferde, welche auf beiden Augen blind find, o) - Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten, i) - PonnieS auf dem Platze vor dem Schietzhause hier ohne Geschirr und an der Trense zu gestellen, worauf dieselben zur Vormusterung auf der Scheunenhöhe hier vorgeführt werden. In den unter v bis v aufgeführten Fällen ist eine vom Stadtrathe auszustellende Be scheinigung vorzulegen. Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde find ausgenommen: 1) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebräuche, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufs nothwendigen Pferde, sowie 2) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten contractmäßig gehalten werden muß. Pferdebesitzer, welche ihre Pferde nicht rechtzeitig und vollzählig vorführen, werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Schneeberg, am 31. Mai 1897. Der Stadtrat b. vr. von Woydt. M. d bei Herrn orstand ferner sowi* > sowie r 2. »rbrücke. Termin wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostenforderungen, spätestens im Anmeldetermine anzumelden. eher m vr. von Woydt. in der Ma- -r in Aue. gebäude mit theilung »erden und gesucht e r, ker-Trio ab. aste für genftavt Uhr, Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts einge- Lößnitz, am 31. Mai 1897. - 50 - Heu, - 50 - Stroh. LNN, erschlema. cert. eimach, Die Sprache der ersten Eingabe entspricht, ist die erste Eingabe also tschechisch, tschechisch, ist sie deutsch, deutsch. Sind mehrere Parteien bei einer Sache betheiligt und ver ständigen sich dieselben nicht über die anzuwendende Sprache, so wird doppelsprachig amtirt und jedem Betheiligten jedenfalls die ihn betreffende Zustellung in seiner Muttersprache zugemittelt. In strafgerichtlichen Angelegenheiten werden Anklageschrift, Anträge, Erkenntnisse u. s. w. in jener Sprache abgefaßt, deren sich der Angeklagte bedient, wovon nur in AuSnahmSfälleu abgegangen werden kann. In Zivilrechtsstreitigkeiten ist die Sprache der Klage, wenn die Parteien nicht die gleiche Landessprache gebrauchen, maßgebend. Aussagen von Zeugen, Sachverständigen u. s. w. werden in jener Sprache ausgenommen, deren sich die betreffenden Personen bedienen. Eintragungen in die öffentlichen Bücher und öffentlichen Register find in der Sprache des Ansuchens zu voll ziehen. Mit den autonomen Behörden (dem Sonderausschuß, den Bezirks- und Gemeindevertretungen) wird jeweils in deren Sprache verkehrt. Die Sprachenoerordnungen gelten für jene Aemter und Behörden, die den Ministerien des Innern, der Ju stiz, der Finanzen, des Ackerbaues und des Handels unterstehen. Sie gelten selbstverständlich nicht für die militairifchen Behörden, welcher Art immer, nicht für die Gendarmerie, nicht für den inne ren Dienstgaug der Post und des Telegraphen, nicht für die Staatseisenbahnen, nicht für die ärarischen Fabriken und nicht für die landesfürstlichen Kaffen und für jene Aemter, die mit Geld gebühren. Durch die Sprachenverordnungen soll der äußere Dienst der Behörden künftighin paritätisch sein, aber im inneren Dienst thatsächlich auch fernerhin die deutsche Sprache nicht die alleinherrschende, aber doch die vorherrschende sein. Alle Prästdial- angelegenheiten und alle Personal- und Diszipltnarangelegenheiten der Beamten sowie der gesammte offiziöse Verkehr untereinander bleiben deutsch. Die zweite Verordnung betrifft die sprachliche Qualifikation der Beamten. Wer nach dem 1. Juli 1901 bei einer jener Be hörden, für die die erste Verordnung gilt, angestellt wird, muß binnen spätestens drei Jahren die Kenntniß der tschechischen Sprache Nachweisen. Von jetzt an gerechnet also haben die Sw Wärter auf den Staatsdienst sieben Jahre Zeit, sich die betreffende Kenntniß zu erwerben. Auf die gegenwärtig bereits angestellten Beamten, oder auch jene, die zwischen jetzt und dem 1. Juli 1901 angestellt werden, findet die Vorschrift keine Anwendung. Mani- pulationsbeamte und Zertifikatistrn (Unteroffiziere mit der Berech tigung zur Zivilversorgung) können entsprechend dispensirt werden. Die in Gemäßheit von Art. II ß K der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetzblatt S. 245 flgd. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Haupt- marktorteS Zwickau im Monat April ds». IS. festgesetzte und um Fünf vom Hundert erhöhte Ver gütung für die von den Gemeinden resp. Quartierwirthcn innerhalb der unterzeichneten AmtShaupt- mannschaften im Monat Mai dss. IS. an Militärpferde zur Verabreichung gelangende Marschfourage beträgt 8 Mk. 14 Pf. für 50 Ko. Hafer, Königliches Amtsgericht Lechla. Die Vorschriften für die Sprachkenntniß der Beamten sind also weniger strenge als die für die Offiziere der gemeinsamen Armee und der Landwehr geltenden. Dies ist der Inhalt der beiden Sprachenverordnungen. Wenn von der Einführung der tschechischen Sprache als „Dienstsprache« die Rede ist, so kann das nicht ganz ohne Vorbehalt angenom men werden. Inwieweit die Verordnungen einzelne Punkte ent halten, die über das praktische Bedürfnis hinausgehen oder be rechtigte deutsche Interessen stören, dies festzustellen, dürste nur dem genauen Kenner der österreichischen VerwaltungSverhältniffe möglich sein. Lagesgeschichte. Deutschland. Berlin, 1. Juni. Prozeß Tausch. Vor Eintritt in die heutige Zeugenvernehmung kommt der Oberstaatsanwalt auf die gestrige öffentliche Auseinandersetzung mit dem Vertheidiger Lützows bezüglich jener Thatsache zurück, die feststellt, daß Agen ten der politischen Polizei mittels gefälschter Briefe sich auf un rechtmäßige Weise in Besitz von Korrespondenzen setzten. Der Oberstaatsanwalt verurtheilt das Vorgehen auf das allerent schiedenste, aber dieser Fall stehe ganz außer Zusammenhang mit Tausch. ES wird nunmehr LegationSrath Dr. Hammann vom Auswärtigen Amte als Zeuge vernommen. ES kommt dabei zu Tage, daß schon Fürst Bismarck gegen Tauschs Verwendung in der politischen Polizei wegen seiner Verschuldung Bedenken erhob. LegationSrath Dr. Hammann hebt mit vollem Nachdruck hervor, daß Fürst Bismarck niemals in irgend einer Beziehung zu Normann-Schumann gestanden habe. Die Aussagen Ham mann» vermögen im übrigen den Vorsitzenden nicht davon zu überzeugen, daß durch diese Aussagen die eidliche Versicherung v. Tauschs, er selbst habe niemals politische Artikel inspirirt, erschüttert worden ist. lieber da» von LrgationSrath Dr. Hammann ausgesagte Material entstehen zwischen der Ver- thetdigung, dem StaatSanwalte und de« Zeugen sehr erregte Auseinandersetzungen. Die Vertheidiger wollen neue Anträge zur Vernehmung neuer Entlastungszeugen sür Tausch stellen. Dadurch würde sich der Prozeß in'» Unendliche htnauSziehen. Die übrigen Zeugenaussagen find, obwohl sie den Angeklagten v. Tausch entlasten, ohne sonderliche» Interesse. Gegen Mittag ver zichten alle Parteien übereinstimmend auf einen Theil der wenigen Städtische Badeanstalt Schneeberg. Nachdem warme Witterung eingetreten, machen wir hierdurch bekannt, daß die städtische Badeanstalt im Herrenteiche zu Griesbach unter den früheren Bedingungen dem allgemeinen Ge brauche wieder geöffnet worden ist. Zugleich mache» wir bekannt, daß abseits-der Mänuerbadeaustalt auch eine solche für Frauen errichtet worden ist. Das Einzelbad in derselben ist in der Zeit von 9—12 Uhr Vor mittag» auf 20 -4 (bei Abnahme von 30 Karten auf einmal mit 15 daS Jahresabonnement auf 8 — festgestellt,) für die sonstigen Badestunden auf 5 und daS Jahresabonnement auf 2 Dieselbe wird 1 Stunde vor Dunkelheit geschlossen. Den Dienst in derselben versorgt die Tochter de» Bademeisters Möckel. Im übrigen ist dort eine Badeordnung nebst Tarif aus« gehängt, welcher genau nachzugehen ist. Männlichen Personen ist das unbefugte Betreten dieser Frauenbadeanstalt, sowie deS ganzen Teichdammc» von der Männerbadeanstalt bei Geldstrafe bis 30 oder entsprechender Hafcstrafe verboten, denselben würde bei Zuwiderhandlung auch der Besuch der Männerbadeanstalt verboten. Schneeberg, den 2. Juni 1897. der 3. Juli 18S7 Vormittags 10 Uhr als Anmeldetermi«, der 19. J«N 1897 Vormittags 10 Uhr, als Bersteiger,mgstermii», der 26. Juli 18S7 Vormittags 10 Uhr !tr Gemüse Söttchergassl Pserdevormusterung Schneeberg. Den Pferdebefitzern hiesiger Stadt wird hierdurch unter Bezugnahme auf den Eilaß des Herrn TivilcommissarS für den Pferdeaushebungsbezirk Schwarzenberg vom 10. Mai d. Js. (Nr. 112 — 1. Beilage — des Erzgeb. Volksfreundes) aufgcgeben, Garten, Folium 129 des Grundbuchs, Nr. 139» und 139r des Flurbuchs Ab geschätzt auf 22 000 — soll im hiesigen Amtsgerichte zwangsweise versteigert e» ist u zu Verkündung des Vertheisungöplans anberovmt u>orde«. Die Realberechtigten werden aufgefordert, die auf dem Grundstücke lastenden Rückstände 4 - 20 3 - 15 Die böhmisch-mährische« Sprachenverordnungen. Die Erregung, die die böhmisch-mährischen Sprachenverord nungen in Oesterreich hervorgerufen haben, dauern noch fort, und die Hoffnung, die man auf Seiten der österreichischen Regierung hegte, daß, sobald der erste Eindruck vorüber sei, die Gemüther sich beruhigen würden, hat sich bis jetzt nicht erfüllt. Will man sich die Angelegenheit der böhmisch-mährischen Sprachenverordnungen klar machen, so muß man sich vor Allem vor Augen halten, daß die beiden Länder, um die es sich hier handelt, rund 8^ Millionen Einwohner zählen, von denen über fünf Millionen dem slawischen Sprachstamme angehören. Wäh rend aber in Mähren die beiden Volksstämme bunt durcheinander gewürfelt leben, so daß eS in diesem Lande kaum eine Gemeinde giebt, die rein deutsch oder tschechisch wäre, ist in Böhmen, im Norden und im Westen des Landes, den Grenzen von Pieußisch- Schlesien, Sachsen und Bayern entlang ein breiter Streifen, in dm das Tschechenthum nur sporadisch vorkommt, das sogenannte geschlossene deutsche Sprachgebiet, das der eigentliche Schauplatz des Widerstandes gegen die Sprachenverordnungen ist. Nachstehend sei einmal zunächst festgestellt, was eigentlich in den Sprachenverordnungen steht. Die Verordnungen sind vier an der Zahl, zwei davon be- tieffen Böhmen, zwei Mähren. Die beiden böhmischen Verord nungen stimmen im Wortlaut mit den beiden mährischen vollkom men überein. Die erste Verordnung regelt jeweils die Frage der Lirnstsprache, die zweite Verordnung betrifft die prachliche Quali fikation der Beamten. Die Hauptbestimmungen der ersten Ver ordnung find folgende: Bei den Gerichtsstellen und Behörden in Böhmen und Mähren sind Erledigungen und Entscheidungen den Parteien in jener Sprache auszufertigen, in der die erste Eingabe gehalten ist. Jede Partei ist in jener Landessprache zu Protokoll zu nehmen, in der sie ihre Erklärungen abgiebt, die» gilt in»be- sondere sür Zeugenaussagen. Ausfertigungen, die nicht auf Ein- schreiten einer Partei, sondern er Evio erfolgen, sollen, so weit möglich, in der Sprache der Partei erfolgen. Ist diese Spracht nicht bekannt, so soll die Ausfertigung in jener Sprache erfolgen, die als die wahrscheinliche Muttersprache der Partei angesehen »erden kann. Hierbei soll besonder» auf den Aufenthaltsort Rücksicht genommen werden, so daß, wenn die Muttersprache der Partei nicht bekannt sein sollte, nach tschechischen Gegenden thun- lichst tschechisch, nach deutschen thunlichst deutsch zu schreiben ist. Zm inneren Dienst wird jede» Stück so behandelt, wie e» der Zwangsversteigerung. Da» im Grundbucke auf den Namen Friedrich Wilhelm Thomas in Dresden einge tragene, in Lößnitz an der Schützenstraße Nr. 193 gelegene Grundstück, Wohn- und WirthschaftS- h ? Nai 1897. vesitzer. Last geleg ich Mar >ach beleidi reuevoll, a Heu, zur/ twa» day t «to«. au- Breit' iermit, u. zu lasse eiben gerie werde. Schwarzenberg und Zwickau, am 28. Mai 1897. Die Königlichen Amtshauptmannschaften. Frhr. v. Wirsing. vr. Schnorr von Tarolsfeld. Str. gen zu, d r häter, wel^». - Sonntag zum Himbeersträu- Scrten abge- o nachweist, gerichtlich be- jürer, weizerhaus. ! gehen durch unsere Christian inrich Ric del. nach Lauter t strengstens >en wir Zu- me Ansehen ich bestrafen custädtel.
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