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Erzgebirgischer Volksfreund : 14.02.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-02-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-191702148
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19170214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19170214
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1917
- Monat1917-02
- Tag1917-02-14
- Monat1917-02
- Jahr1917
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 14.02.1917
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lkWMWMWM 1 »« »«MM«, l, Uhr in d«, ' KeEk st« dl« ^usn-dn« »«« U«^l,«o oder am vorallchrllixnm Tav !»>»<« a» »»»ra«a»> »itz» »«!> Schn«»«, aMMlU. A»ftfch«ck-ao«t» Mnü Nr rrr«. 70. Jahrg. Nr. 36 Mittwoch, den 14. Februar 1917. an«, Königliches Amtsgericht Lößnitz, den 8. Februar 1917. Zur Wahl eines der beiden Abgeordneten der Stadt Lößnitz für die vezirksversammlung, erforderlich ihren. i G«. Lößnitz Der Rat der Stadt WkHM AsslsWkMk * HchmfleizeriW /,iü Uhr > en» 191 w. Stämme stark, 2482 w. Klötze IN. t». Die Königs. Amtshauptmanuschaft. Schwarzenberg, am 11. Februar 1917. Re» l) Die Amtlichen Bekanntmachnvgen'MkKS.KL ftoso? al>- Bc idtöl. Paul ückn» mit- 3 und 16—19 Lui 7-15 . be ald. »bnch. ng, 106. 13 er, 49g. Emil !k. Ä nrt, Vig 8tSlItVSMM«tM 2immer«Ädn. ä. 21. stellvettr. Vorstoder. «jlrk dir Naum d«l ' im «M»,n innMkU »I« ZM fitt »>' amN»»»«-» .«Ichckn«», Nummkr dl, > " " — trag"«' , Eot.eeaaer — al» Eigentum de» Kirchenvorstand auf Blatt 1S7S (Gotttöacker) »la-rtragen werden. .U bei Kurt Leistner, Obergraben. Lößnitz, den 12. Februar 1917. Verlag von E. M. Gärtner, Schneederg. Druhtnach»: »olkSbnuud Schnreberg-St. F«»s»r.: Schnee»«-10, A»e81, Lößnitz Amt «ne E Sch« „enb«a 1L Gasthof „Stadt Leipzig" i» Eibenstock, Donnerstag, den 22. Februar 1S17, vorn». 329,5 rin w. verfch. Brennhölzer, nachm. /.S Uhr: Städtische Sparkasse, Stollberg i. E. Geschäftszeit bis auf weiteres nur stbiS 12 Uhr vormittags. Znr Wahl eines der beiden Abgeordneten »er v PU iy. Stadt Lößnitz für die vezirksversammlung, erforderlich wegen Ablebens de» seitherigen Vertreter», werden auf Freitag, den 23. Februar IS17, abends « Uhr, die Mitglieder de» Rats- ui-d Stadtverordneteukollegiums hiermit bestehender Vorschrift zufolge znr gemeinsamen Wahlsitzung in da» Sitzungszimmer des NathouSfaalgeschosseS eingeladen. Lößnitz, am 18. Februar 1917. Dr. Fabian, Bürgermeister. Kgl- Forstrevierverwaltung Eibenstock. Kgl. Forstrentamt Eibenstock stillen Linet . am nächMn oder am voraklchrl«drn«n To« I»wl« a» b«ntmm,.r Stille rolra nicht g«vbt». edrnloaiinit NU dl« MchlizlM der durch Frrnlpr««» aul,«v»«nn, «Ut>is«n - Für «aa^», uoorrlanat «luailandUr Sch-lM«- lann N« SchrtftMtun, nicht «raiämaMch gemacht wilden. , „ HoupkaelivSfkoneu«« Schnr«d«rz. »«, LW«tz und «schwarz. «d«rg. 20-84 „ 16-22 „ „ Vom unterzeichneten Grundbuchamt« soll da» im Grundbuche noch nicht ringe- F urstück Nr. 452 Abt. H de» Flurbuch» für Lößnitz — Erbbegräbnis auf dem «er — al» Siaentum de» Kirchenvörstand» zu Lößnitz im Grundbuche für Lößnitz 98 w. Stänrme 11—15 E stark, 342 w. — Am 15. d. M. erfolgt eine Erhebung der Vvriäte Ml Bryt- getreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsensküchten zufolge der im Erzgebirg. Volkssreunde Nr. 23 vom 30. Januar d. I. abgcdr! ckten Ver ordnung des Königl. Ministeriums des Innern vom 24. Januar d. I. Die Erhebung erfolgt durch die Schutzmannschaft. Besonders wird hingewiesen aus die in 8 10 der Mittlsterial-Belordnuug ersicht liche» Strafbestimmungen. Lößnitz, den 13. Februar 1917. Der Rat der Stadt. Borratserhebuug am 15. Februar 1917. Auf die nachstehenden Bestimmungen der Verordnungoes Königlichen Ministeriums des Innern, die Vorn-ahme einer Erhebung der BorrSte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer- sowie Hülsenfrüchte am 15. Februar 1917 betreffend vom 24. Januar 1917 wird hiermit nochmals ausdrücklich hingewiesen. „Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Januar 1917 (R.-E.-Bl. S. 46) findet am 15. Februar d. I. «ine Aufnahme der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer, sowie Hülsenfrüchten aller Art, mit Ausnahme von Wicken und Luzerne statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird für das Königreich Sachsen folgendes be stimmt: 8 1 Die Aufnahme umfaßt sämtliche landwirtschaftliche Betriebe, auch solche, die keine Vorräte an Brotgetreide, Gerste, Hafer sowie Hülsen fruchten mehr haben sollten. Die Aufnahme der Mehlvorrät« erstreckt sich nur auf die Unternehmer landwirt schaftlicher Betriebe, die nach 8 6 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (N.-E.Bl. S. 782) das Recht als Selbstversorger in Anspruch ge nommen haben. Außerdem sind die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer und Hülsen-, fruchten sestzustellen, die sich imGewahrfam von Kommunalverbänden oder für «men Kommu nalverband als Empfänger am Erhebungstage auf dem Transporte befinden oder von Kom munalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren «und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar 1917 noch vorhanden sind. 8 2 Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vor räte sind die Betriebsinhaber oder lhr Vertreter verpflichtet. Sie haben die Richtigkeit der ge machten Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen. 8 8 Die Aufnahme soll die Vorräte an den nachstehend aufgeführten Frucht- und Mehl- arten erfassen, die sich mit Begum des' 15. Februar 1917 im Gewahrsam der zur Anzeige Verpflichteten oder im Ml des 8 1 Absatz 3 für einen Kommuualverband auf dem Trans port befunden haben: ») Roggen, Wetze ', Kernen lenthülfter Spelz, Hinkel, Jesen) s allein oder mit anderem sowie Emer und Einkorn, sämtlich gedroschen und , Getreide außer Hafer ungedroschcn, I gemischt; b) Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls: c) Gerste, gedroschen und ungedroschen: 6) Hafer, sowie Mengkorn und Mtschfrucht, worin sich Hafer befindet, gedroschen und ungedroschen: c) Hülsenfrücht« aller Art (Erbsen, Bohnen, Linsen, «inschl. Ackerbohnen und Pe luschken), mit Ausnahme von Wicken und Lupinen, sowie Gemenge (Hülsenfrüchte alter Art, untereinander oder mit Körnerfrüchten gemischt), gedroschen und unge droschen. Vorräte, die in sremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an Trocknungsanstal ten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiiessn worden sind, sind vom Verfüg ungsberechtigten anzugeben und bei diesem festzustellr», auch dann, wenn «r die Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hat. Die vorhandenen Vorräte sind für ungedroschenes Getreide und Hüllenfrüchte in Zent nern, für Mehl und gedroschenes Getreide und Hülsenfrüchte in Zentnern und Pfunden anzu geben. Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide und Mehl im Selbstverforgerhaushatte des Betriebsinhabers zu versorgenden Personen anzugeben. In Spalte 1 der OrtsWen sind die-Anzeigepflichtigen mit lausenden Nummern zu ver sehen, die Endzahl muß die Zahl der in der Gemeinde vorhandenen landwirtschaftlichen Be triebe ergeben. 8 4 Die Anzeigepflicht -erstreckt sich nicht: a) auf Vorräte, die im Eigentum des Reiches oder eines Bundesstaates, der Aee- resrerwaltung oder der Marmeverwaltung stehen: b) auf Vorräte, die im Eigentum der Reichsgetreidestelle, G. m. b. H., der Zenttalem- kqufsgesellschift m. b. H., der Reichsgerstengesellschaft m. d. H„ oder -er Neichs- hü: enftuchts'elle E. m. b. H. stehen: c) auf das von der Reichsgetreidestelle (Reichsfuttermittelstelle) zur Verfütterung freigegeben« Brotgetreide und Mehl. . 8 15 Die zuständige Behörde und die von ihr oder vom Kommunalverbande gemäß § 11 beauftragten Vertrauensleute sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsort«, wo Vorräte der In 8 3 genannten Art zu ver muten sind, zu durchsuchen und di« Geschäftspapier« und -bücher des zur Anzeige Verpflichte ten zu prüfen. 8 iü Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An- gäben macht oder der Vorschrift im 8 15 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der schüftrpapier« oder -bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld strafe bi» zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen besttast. Neben der Strafe kön nen Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem An meldepflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig di« Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist, erstattet oder unrichtige oder unvollständig« Angaben macht, wird mit Geldstrafe bi« zu dreitausend Mark bestraft." Dabei wird noch besonder» darauf aufmerksam gemacht, daß das Ergcbnis dieser Erh«bu ng für die Maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung und der Dtehfütteruyg von ausschlaggebender Bedeutung sein wird. Ls ist daher zur Erzielung einer möglichst zuverlässigen Aufnahme der Vorräte größt« Sorgfalt und peinlichste Ge nauigkeit bei der Erhebung unbedingt nötig und eine vaterländische Pflicht. Durch Vertrauensmänmr wird «In« Nachprüfung der Angaben erfolgen. 3734 w. Klötze 1898 w. „ i Alle, die da» Eigentum an dem Grundstücke, eine Beschränkung des Eigentümer» s i» d« Verfügung über da» Grundstück, ein Vorkaufsrecht odtt ein nicht in einer Grund- l dienstborkeit bestehend s Recht an dem Grnndstücke in Anspruch nehme», werden anfgesor- dert, ihre Rechte binnen 3 Monaten und spätestens bi» zur Entwerfung de» Gruudbuch- eintrags bei dem Grundbuch« anzumelden, widrigenfalls sie nach der Eintragung des be zeichneten Flurstücks den öffentlichen Glauben de» Grundbuchs gegen sich gelten zu lasse» haben. «lUfttun»- ««.Inl NM» MI „«hm« »« 1«, n«ch Sinn. »I» gatt*»«. -—ip«»r«I«, —n«Mch ft» Vs«. U«»«läenvrel»: im UmlebIE.zItt >p. P<iiiz<il« M Ps» , «»«Nit. Lb PÜ L«tl »I« SMI. Zelle k« Ps,, tm Nell» NW» Städtischer Seefisch-Berkaus (gesalzener Kabeljau und Salzftinte) Mittwoch, den 14. Februar 1S17 n«d folgende Tage tte k!I .. . .. 23-45 „ 5 ritt w. Ntttzscheite, 35,5 rm w. Nutzkniippel, 750 w. Reisftangen - ..... 4 Vitt stark in Abt. 7,45,71 (Kahlschläge), 13,53 (Durchforstungen), 65, 06 (Einzelhölzer) Tageblatt - Amtsblatt «Hwarzenverg und Zwickau, sowie der Königlichen und Städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johann- georgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg bzw. Wildenfels. vsi- Kat llsn 81M noppo., vliraermeiit«. Hm lv. reoruar 1917 verscniea iMr stsMst lMmsnn Korb »tvllvoetrotvnusr »üe «o» enviatar, «ittvr «lest ^lbroobtovicksn« Der neimeegsngeas genürts seit 1881 cker LdrpsrseZmkt 'ckmrtsn, seit 1890 als ckersn Vorsteksr, seit 1892 cksm kiate, sslt 1913 als stellvertretencksr Lürgermeister an. cler Stacktvoror, Lr kert ein langes, unlaaslnaktes 1.ebsn in den Dienst seiner Vsterstsckt gestellt, vtzber 36 lakrs Kat er ilir in Liirsa unck Treue geckient untt riie LkrenSmter, ru (jenen ikm ckas Vertrauen äer LUrZerscdakt berufen batte, dis rulstzt in seltener?!liektlrdue unck Oezvi.ssenksttigkeit verwaltet. Leine groke Kiugkeit unä öesonnenkeit unä ckie Lauterkeit seiner Ovsinnuag erftttsts alle, 6ls mit idm arbeiteten, mit ungs- Lwungener LkrerbietunA. Lr bst stick namdatts Vsrclienste um äis Ltaät erworben. Lnre seinem änasnksnl am 12. Februar 1917.
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