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Erzgebirgischer Volksfreund : 09.08.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934-08-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-193408093
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19340809
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19340809
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1934
- Monat1934-08
- Tag1934-08-09
- Monat1934-08
- Jahr1934
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 09.08.1934
- Autor
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Drahtanschrift r Volbsfreund Auesachlen. Geschästrstettent Lötznitz tAmt Au«) 2940, Schn««brrg 219 uns Schwarz«nbrrg 2124. M. 184. Donnerstag, den S. August 1S34. Jahrg. 87. Amtliche Anzeigen. Aue. Volksabstimmung betreffend. Die Stimmkarteien für die am 19. August 1934 stattfin- -ende Volksabstimmung liegen am Sonnabend, dem 11. Aug., von 8 bis 13 Uhr und 16 bis 17 Uhr und am Sonntag, dem 12. August 1934, von 8—12 Uhr bei uns im Einwohnermelde amt, Stadthaus, Zimmer Nr. 16, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Wer die Stimmkartei fiir unrichtig oder unvollständig hält, kann dies bis zum Ablaufe der Auslnungsfrist der genannten Stelle schriftlich anzeigen oder zur Niederschrift geben. So weit die Richtigkeit seiner Behauptungen, nicht offenkundig ist, hat er für sie Beweismittel beizubringen. Stimmberechtigte, die nicht in der Stimmkartei eingetragen sind oder keinen Stimmschein besitzen, können von ihrem Stimmrechte keinen Gebrauch machen. Ls ist daher Pflicht eines jeden Stimm berechtigten, Einsicht in die Stimmkartei zu nehmen. Stimmscheine betr. Nach den, darüber ergangenen Vorschriften erhält auf Antrag einen Stimmschein: I. ein Stimmberechtigter, der in der Stimmkartei einge tragen ist: 1. wenn er sich am Stimmlage während der Abstim- niungszeit aus zwingenden Gründen außerhalb seines Stimm bezirks aufhält; 2. wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist (12. August 1934) seine Wohnung in «inen anderen Stimm ¬ bezirk verlegt; 3. wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und durch den Stimmschein die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Abstimmungsraum aufzüsuchen; II. «in Stimmberechtigter, der nicht in eine Stimmliste oder Stimmkartei eingetragen oder darin gestrichen ist: 1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist (vom 11. bis 12. August 1934) versäumt hat; 2. wenn er wegen Ruhens des Stimmrechts nicht eingetragen oder gestrichen war, der Grund hierfür aber nach Ablauf der Einspruchsfrist (12. August 1934) weggefallen ist; 3. wenn er Auslandsdeut scher war und seinen Wohnort nach Ablauf der Einspruchsfrist (12. August 1934) in das Inland verlegt hat; 4. wenn er Auslandsdeutscher ist und sich am Abstimmungstag im Inland aufhält; 5. wenn er zur Besatzung von See- oder Binnenschif fen gehört und für keinen festen Landwohnsitz polizeilich ge meldet ist. Ausländsdeutsche sind Reichsangehörige, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Als Aus ländsdeutsche gelten auch Reichsangehörige, die im Ausland als Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Reichs, eines deut schen Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft ange stellt sind oder als Familienangehörige und Hausangestellte in ihrem Haushalt leben. Stimmscheine für Ausländsdeutsche stellt die fiir den Wohnort im Auslande zuständige diplomatische oder konsu larische Vertretung des Reichs oder die Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts im Inlands, für See- oder Binnenschiffer die Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes aus. Die Antragsteller haben sich über ihre Berechtigung, den Antrag zu stellen und den Stimmschein in Empfang zu neh- men, gehörig auszuweisen. Ausländsdeutsche weisen sich durch einen Reisepaß oder einen im kleinen Grenzverkehr eingeführ ten Ausweis aus. Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Reichs, eines Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesell schaft können sich durch die erwähnten Ausweispapiere oder einen Dienstausweis oder ein« Bescheinigung der Deschäftt» gungsbehörde ausweisen. Seeleute weisen sich durch ihr See- fahrtsbuch aus; Binnenschiffer müssen ihren Beruf nachweisen. Wir geben dies bekannt mit dem Hinweis, -aß in Aue die Ausstellung der Stimmscheine während der üblichen Geschäfts zeit im Stadthaüse -- Einwohnermeldeamte — bis spätestens Freitag, den 17. August 1934, nachmittags 5 Uhr, beantragt werden kann. In Aue nach dem 12. August 1934 zuziehende Personen müssen, da sie nicht in der Wahlkartei für Aue ein getragen sein können, einen, Stimmschein in ihrer bisherigen Wohnsitzgemeinde beantragen, damit sie am Abstimmungstage ihr Stimmrecht hier ausüben können. Am Sonnabend, vor der Volksabstimmung und an diesem Tage selbst werden kein« Stimmscheine ausgestellt. Lediglich für Ausländsdeutsche wird noch am 18. August 1934 innerhalb der an diesem Tage üblichen Dienststunden (von 7 Uhr durchgehend bis 13 Uhr), Anträgen auf Ausstellung von Stimmscheinen entsprochen werden. Aue, 8. August 1934. Der Rat der Stadt, Wahlamt. Weitere am«. Bekanntmachungen befinden sich in der Beilage« Raum ». Litti« der Führer und Reichskanzler durch Erlaß an die Landesregierungen verfügt, daß auch sämtliche Fälle von Schutzhaft einer beschleunigten Nachprü- f« ng unterzogen werden, und die Entlassung aus der Schutzhast erfolgen soll, wenn der Anlaß für die Ver hängung geringfügig war oder wenn nach der Dauer der Haft und der Lebensart des Häftlings erwartet werden kann, daß dieser sich dem nationalsozialistischen Staat und feinen Organen gegenüber künftig nicht mehr feindselig verhalten wird. Dabei hat der Führer und Reichskanzler ausdrücklich betont, daß auch diejenigen Fälle, in denen die Schutzhaft im Zusammenhang mit der Aktion vom 3V. 6. 1934 verhängt worden ist, wohlwollend nachgeprüft werden sollen. Berlin, 9. Aug. Lus Anlaß der Bereinigung des Amtes de» Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers und des damit vollzogenen llebergangs der bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler hat die Reichsregierung ei« Straffreiheits gesetz beschlossen, das heute im Reichsgesetzblatt veröffent licht wird. Berlin, 8. Aug. Die Nationalsynode der DentschenGvangelischenKirche tritt am Donners- tag zu einer wichtigen Tagung zusammen. Die Aus- Wirkungen dieser Tagung werden, wie Rechtswalter Ministe- rialdirektor Jäger in einer Preffebesprechung ausführte, von entscheidender Bedeutung für die Befrie dung ter Kirche sein. Ein Slraffreiheitsgefetz. q A«latz -es As-ep-angs -sr BefugMe -es Reichspräsidenten ans A-stf Kitter, »erhängten Kitter spricht am 17. August zum -eutschen Volke. Berlin, 8. Aug. Am Freitag, den 17. August, wird abend« «m 8 Uhr der Führer über alle deutschen Sender zum deutschen Volke sprechen. Die Rede soll an allen Orten auf die öffentlichen Plätze übertragen «erden; ferner ist die Rundfunkorganisatton der NSDAP, mit der Organisation des großen Gemeinschaftsempfanges beauftragt, damit jeder Volks ¬ genosse die Möglichkeit hat, die Rede de« Führer« zu hören. Besitzer von Rundfunkgeräten sollen Hausbewohner, die keinen Rundfunkapparat haben, zum Abhören der Rede de« Führer« in ihre Wohnung einlade». — Am Montag, 18. Augnst, 8.39 Uhr Übend« wird Minister Dr. Goebbels über den Deutfch- laädsender ebenfalls Da deutsche« Bolk« sprechen. ',. Der Kirchenslreit sott beigetegt werden Die Aufgaben -er Evangelischen Nationalsyno-e. Da« Gesetz enthält eine allgemeineAmnestle und eine Amnestie für bestimmte Gruppen politi scher Verfehlungen. Durch die allgemeine Amnestie werden ohne Rücksicht auf die Art der Straftat alle Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten und Geldstrafen bis zu 1999 RM. erlassen, «enn der Ver urteilte bei der Begehung der Tat unbestraft oder nur uner heblich vorbestraft war. Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten und Geldstrafen bis zu 899 RM. «erden auch Vorbestraften erlassen. Unter denselben Voranssetznngen, unter denen der Straferlaß eintritt, »erden auch anhängige Verfahren nieder geschlagen, wenn die Tat vor dem 2. August 1934 begangen ist, dem Tage des Ablebens des Reichspräsidenten von Hinden- bürg und des Uebergang» seiner Befugnisse auf den Führer. Die politischen Straftaten für die Straffreiheit in Gestalt von Straferlaß und Niederschlagung gewährt werden, sind: Beleidigungen des Führer« und Reichskanzlers, durch Wort oder Schrift, begangene Verfehlungen gegen das Wohl oder da« Ansehen de- Reiches, die nicht aus v-lks- oder staatsfeindlicher Gesinnung entsprvngen sind, Straftaten, zu denen sich der Täter durch llebereifer im Kampfe für den nat.-soz. Gedanken hat Hinreißen lassen, sonstige Beleidigungen und Körperver letzungen im politischen Meinungsstreit. Auch hier ist al« Stichtag sür die Niederschlagung bestimmt, daß die Tat vor dem 2. August 1934 begangen sein muß. Ansgenommen von der Amnestierung politischer «erseh- !lunge« sind Hochverrat, Landesverrat und «errat militärischer Geheimnisse, alle «erbrechen gegen das Leben, Sprengstoffver- brechen, wenn ein Mensch getötet oder verletzt worden ist und schließlich all« Handlungen, bei denen die Art der Aussührun- gen oder die Beweggründe eine gemeine Gesinnung des Tä- ters erkennen lassen. Ein« Ausführungsanweisung des Reichsministers für Justiz, die Borschrlfte« für die Strafanstalten und Strafvoll, streckungsbehörden «erden morgen in der „Strafjustiz* ver- Sffeutlicht. - S» Zusammenhang »ft der «eikündigüng des Gesetze» über die Gewährung von Straffreiheit so« 7> August 1984 hat nahm« der letzteren werde der Synode ein besonderes Gesetz vorgelegt, das dazu führen werde, daß alle törichten Angriffe verstummen. Cs sei gegen Gesetz und Recht gehandelt wor- den. Es handele sich nicht um eine formale knöcherne Anwen dung des Rechtes, sondern um die Benutzung des Rechtes zur lebendigen Fortentwicklung der Sache. Wir- man vernünftig? Ein tschechisches Blatt al« erste Schwalbe. Prag, 8. Aug. Unter der Ueberschrift „Auf legalem Wege* bringt die nationaldemokr. „Narodny Politika" «ine ausführ liche Darstellung des Aufstieges Hitlers zur Macht, als dessen dessen besonderes Kennzeichen das Blatt feststellt, daß der Führer bei allen seinen Handlungen zu seinem Ziele stets den Weg des Gesetze« befolgt hat. Auch die sog. „Diktatur" Hitlers, schreibt die Zeitung, ist legal zustande gekommen und ist lediglich der Ausdruck des Gesamtwillens des Volkes. Ob- . wohl Hitler durch die nationalsoz. Revolution und durch die tatsächliche Macht es nicht notwendig hätte, versäumt er doch nicht, das Volk in jeder bedeutenden Angelegenheit um seine Meinung zu fragen. Gerade deshalb hat dieses zu seiner Führung tiefstes Vertrauen. Im Gegensatz dazu stellt dos Blatt die österreichischen Verhältnisse, wo Dollfuß zwar auch unumschränkt zu regieren trachtete, wo es aber allein im Ver laufe dieses Jahres zwei heftige Revolutionen gab, die nicht weit vom Bürgerkrieg entfernt waren. Das Blatt schließt: „Es ist daher eine bedeutsame Belehrung, daß in der Ange legenheit der internationalen Politik, die natürlich auch unsere Außenpolitik betrifft, die Welt nicht nur mit Hitler zu tun hat, sondern stets auch mit dem gesamten Deutschen Reich und dem Volke, das in sich denselben Geist hegt, als ein nunmehr un umschränkter Führer Adolf Hitler." Jäger bezeichnete als Hauptpunkt die Frage: Was muß eine evangelische Kirche, die an sich den Grundsatz hat, mit dem Volkstum zu leben, tun, um mit den Veränderungen, die innerhalb des Volkstums vor sich gegangen sind, in Ein- klang zu stehen? Die Aufnahme der Landeskirchen in «in noch innigeres Verhältnis zur Reichskirche bedeute, -aß auch in der evangelischen Kirche eine Einheit entstehe, die die Basts sein sollte, auf der sich die Kräfte entfalten und die Aufgaben ge- löst werden können, die einer evangelischen Kirche in ihrer Stellung zum Volksganzen zufielen. Es gebe heute nyr noch drei Landeskirchen, die noch nicht «ingegliedert seien: Bayern, Württemberg und die Reformierte Landeskirche Hannover mit dem Sitz in Aurich. Für die Auf- Damit das Gerede von Derfassungsbruch und Rechtswidrigkeit verschwinde, würden der Nationalsynode alle bisherigen Maßnahmen gesetzmäßiger und verwaltungsmäßiger Art zur Beschlußfassung unter- breitet. Die Nationalsynode solle ihr Votum abgeben, daß diese Maßnahmen in ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Nachdem dieser legale Schlußstrich gezogen sei, werde es weiter darauf ankommen, die Eingliederung zu vervollkommnen und auf das ganze Gebiet der Reichskirche auszudehnen, also auch auf die Länderkirchen, die sich bisher noch oppositionell gestellt haben. Das «oerde dadurch geschehen, daß die Gesetzgebungsgewalt fortan allein von der Reichskirch« ausgeübt werde. Dabei werde die Bestimmung getroffen, daß der Zeitpunkt und der örtliche Bereich, wann dies bezüglich der noch nicht eingeglie- derten Länderkirchen der Fall sein sollte, erst durch den Rechts- wälter bestimmt werden. Es werde al ' " zu einer Besinn»»- tzegebest. Die kl
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