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Der sächsische Erzähler : 29.02.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-02-29
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-186002296
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-18600229
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-18600229
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1860
- Monat1860-02
- Tag1860-02-29
- Monat1860-02
- Jahr1860
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 29.02.1860
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Bischofswerda, Stolpen und Umgegend Amtsblatt des Stadtrathes and des Ksnigl. Gerichtsamtrs z« Kifchsfsmerda. viele Zeitschrift erscheint wöchentlich 2 Mal, Mittwoch» und Sonnabend«, und kostet vierteljährlich I2j Skge. Inserate werden die gespaltene Zeile »der deren Raum mit 6 Pf. berechnet. 17.! Mittwoch, den SS. Februar. ! 1868. Die Civilehe vor dem preuß. Herrenhause. Unsere geehrlen Leser werden wissen, daß dieser Tage in Preußen, ein Gesetzentwurf, die Civilehe betreffen», verhandelt und von dem Herrenhaus» wie am vorigen Landtage so auch diesmal verworfen worden ist. Mit »er Civilehe hat e- folgende Bewandtniß. In Preußen besteht ein Gesetz, da« die Ehescheidung außerordentlich erschwert. Wenn auch Ehescheidungen beklagenSwerthe Erscheinungen find und zu wünschen wäre, fie kämen gar nicht vor, so giebt eS doch viele Fälle, wo der unschuldige Theil lange die Unbilden eine- rohen Ehe gatten ertragen muß. Soll man wünschen, daß z. B. rin« brave Frau als der schwächste Theil, sür ihr ganzes Leben die Rohheiten eine- leidenschaftlichen ManneS er trage? soll fie auf Lebenszeit gekettet sein an einen Mann, der seiner östlichen Pflicht gegen seine Frau baar ist? Giebt eS nicht Fälle, daß zwei Personen,- die übereilt gewählt, durchaus nicht für einander paffen, während fit in einer anderweilen Ehe beide glücklich leben könn ten? Wenn nun zeither in Preußen nach dem sehr erschwerenden Gesetze eine Ehescheidung ausgesprochen wurde, so verweigerten doch viele„überheilige" Geistliche die neue Trauung, weil fie „gegen ihr Gewissen" sei. Daher kam eS, daß in neuerer Zeit Geschiedene au« Preußen im Auslände getraut wurden. Um nun die Trauung Geschiedener möglich zu machen, hat die preu- - ßische Regierung ein Gesetz auSarbeiten lassen, wonach eS Jedem freistehen soll, fich von dem Geistlichen oder vor der bürgerlichen Obrigkeit trauen zu lassen. DaS Letztere ist die Civilehe. Diese» AuSkunftSgesetz, welche« zahllose Mißstände heben soll, ist vom Herren- Hause verworfen worden. In Rheinpreußen, wo der Code Napoleon besteht, werden alle Ehen vor der bür gerlichen Obrigkeit geschloffen. DaS preußisch« Herrenhaus theilt in Ehesachen den Geschmack jener geistreichen Köchin, die die Civilehe verwarf und die Militäreh» vorzuziehen erklärte. „Ehen werden im Himmel geschloffen. Wa« Gott zu sammen fügt, da» soll der Mensch nicht scheiden? Au» diesen beiden Sätzen folgern die Gesinnungsgenossen de» Grafen von der Gröbern mit unwiderleglicher Buch» stabenlogik, daß Eheleute im Grunde gar nicht geschie den werden sollten, und daß, wenn e» unglücklicherweise doch einmal geschehen wäre, die Geschiedenen wenigsten« -Snftehnter Jahrgang. nicht den entferntesten Anspruch auf rechtmäßige Ein gehung einer neuen Ehe hätten. Denn „der w-hr» Christ betrachtet Gottes Gebote wie der Krieger die Gebote seine». Kriegsherrn." Und wie der schlicht« Krieger, so sucht der Christ nach dem Ideal der preu- ßischen.„Herren" die Gebote Gotte» nicht in seinem Ge wissen, in seinem eigenen Busen, sondern in den Vor schriften seiner Oberen, der Oberhofprediqer und Ober« confistorialräthe; denn nur auf diese Weise ist die erforderliche genaue Uebereinstimmung aller Bewegungen, die der Kirche Christi, so nothwendig sein soll wie einem Heere, mit Sicherheit zu erreichen und festzuhalten. Von einem andern'Verständniß de« göttlichen Wort- ist daS große preußische Gesetzbuch au» der letzten Zeit d«S vorigen Jahrhunderts auSgegangen. DaS „All gemeine Landrecht" hat die Ehe als ein rechtlich sittliches Verhältniß ausgefaßt und fich daher be rechtigt gehalten, nach dem Rechtsbewußtsein und dem SittlichkeitSgefühl seiner Zeit zu behandeln. .Nur darin versah es sich, daß «S für eine wesentlich bürgerliche Anstalt die überlieferten kirchlichen Formen beibehielt. Die Geistlichen blieben die Beauftragten deS Staat» für den Act der Eheschießung. In den ersten Zeiten hatte eS mit ihnen allerdings keine Noth. ES fiel ihnen nicht ein zu glauben, fie könnten fich über ihre vom Staate übernommene Pflicht hinwegsetzen, indem fie fich auf ihr der Kirche allein verantwortliche» dog matisches Gewissen beriefen. Aber »er Aufschwung, den da» kirchliche Leben bald nach dem Beginn de» neun zehnten Jahrhunderts nahm, hatte zunächst »le Wirkung, den Einfluß und die Ansprüche der Geistlichkeit zu steigern. Sie zogen den Bürger au» und den Priester im römischen Sinne an, sagten dem Staate die Lehnt- pflicht auf, wo e» der Dienst der Kirche zu verlangen schien, und betrachteten es als etwa« fich von selbst Verstehende«, daß die christliche Gemeinde fich nicht weigern würde, ihnen zu folgen. Der Widerstand gegen dir Satzungen de« „Allgemeinen Landrecht-", insofern fie die Schließung und di« Lösung der Ehe betrafen, wurde immer offener und allgemeiner. Am Ende konnte di« Mehrzahl aller Geschiedenen, welche fich wieder zu verheirathen begehrten, nicht mehr die Trauung erlangen. E« öffne,« fich ihnen zwar ein zwiefacher Ausweg: fie konnten nach Gotha pilgern, wo milder denkende Geist liche bereit standen ihnen zu Heise«, aber da» war nur
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