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Der sächsische Erzähler : 17.01.1891
- Erscheinungsdatum
- 1891-01-17
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-189101178
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-18910117
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-18910117
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1891
- Monat1891-01
- Tag1891-01-17
- Monat1891-01
- Jahr1891
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 17.01.1891
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e r Starke. Henke. Henke. de» deut> in Bekanntmachung, betr. den Eintritt zum Dienst als dreijährig Freiwilliger oder als vierjährig Freiwilliger. 1) Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Flotte eintreten, falls er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. 2) Wer sich freiwillig zu drei, oder vierjährigem aktiven Dienst bei einem Truppentheil melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der ErsatzCommission seines Aufenthaltsortes die Erlaubniß zur Meldung nachzusuchen. 3) Der Civilvorsitzende der Ersatz-Kommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheines. Die Ertheilung des Meldescheines ist -abhängig zu machen: u) von der Einwilligung des BaterS oder des Vormundes, d) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienste sich Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4) Die mit Meldeschein versehenen jungen Leute haben sich ihrer Annahme wegen unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Kommandeur des Truppentheils zu wenden, bei welchem sie dienen Wollen. Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5) Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines AnnohmescheineS. 6) Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet, sofern Stellen offen sind, nnr in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März statt. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär-Musikchor einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten 1. Oktober. Wenn keine Stellen offen sind oder Freiwillige mit Rücksicht aus die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 7) Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche als dreijährig Freiwillige eingestellt werden, wird die Vergünstigung zu Theil, sich den Truppentheil, bei welchem sie dienen wollen, wählen zu dürfen. Außerdem haben sic den Vortheil, ihrer Militärpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der Unterosfiziers-Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Civilvcrsorgungsschcin bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zu können. 8) Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche bei der Kavallerie als vierjährig Freiwilliger eingestellt werden, erwächst, wenn sie dieser Verpflichtung nachkommen, außerdem noch die Vergünstigung, daß sie in der Landwehr 1. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre zu dienen haben. 9) Diejenigen Mannschaften, welche freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Hebungen während des Reservcverhältnisses in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehrkavallerie im Frieden zu Uebungen nicht einberusen. 10) Militärpflichtigen, welche sich im Musterungs-Termin freiwillig zur Aushebung melden, erwächst dagegen hieraus -ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils nicht. Dresden, den 11. Januar 1891. Kriegs-Mini st erium. Graf von Fabrkee Bekanntmachung. Die nächste öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses findet Mittwoch, den 28. dieses Monats, Vormittags Uhr, um Sitzungszimmer der unterzeichneten Behörde statt. Die Berathungsgegenstände sind aus der im amtshauptmannschastlichen Gebäude angeschlagenen Tagesordnung zu ersehen. Bautzen, am 15. Januar 1891. Königliche Amtshauptmannschaft. von Boxberg. Bekanntmachung. Einer Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 12. dieses Monats zufolge ist mit Rücksicht auf den AuSbruch und die weitere Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche in der Bezirkshauvtmannschast Reichenberg in Böhmen zur Abwendung der Gefahr der Seuchen einschleppung die Einführung von Nutz- und Zuchtvieh an Rindern aus Böhmen über die Grenzstation Zittau bis auf Weiteres gänzlich verboten. Es wird dies verordnungsgemäß mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bestimmungen in § 2 flg.- der Verordnung vom 26. Juli 1884, die Ein- und Durchfuhr von Vieh rc. aus Oesterreich-Ungarn betr. (Bautzener Nachrichten No. 179, Sächs. Erzähler No. 62 vom Jahre 1884) insoweit außer Kraft gesetzt worden sind. Die Einfuhr von Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn zum Schlachten, wie solche auf Grund eines Bundesrathsbeschlusses nach den Schlachthäusern in verschiedenen Städten Sachsens und anderer deutschen Bundesstaaten gestattet worden ist, wird von dem vorstehenden Verbote nicht berührt. Bautzen, am 15. Januar 1891. Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Boxbrrg Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwoch- und Toema-eov-, und kostet einschließlich der Sonnabends erscheinenden „belletristische« Beilage" vierteljährlich 1 Mark Ü0 Pf. Einzelne Nummer 10 Pf. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Schuhmachermeisters Friedrich Gustav Clemens Bogel hier ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen daS Schlußverzeichniß der bei der Bertheilung zu berücksichtigenden Forderungen «nd zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren BermögenSstücke der Schlußtermin auf Sonnabend, den 14. Februar 1891, Vormittags 1,11 Uhr Lor dekn Königlichen Amtsgerichte hiersrlbst, große Kirchgasse Nr. 32, bestimmt. Bischofswerda, den 1b. Januar 1891. Ul«»», Gerichtsschreiber d«S Königlichen Amtsgerichts. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Karl Gustav Tchirmer hier ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Bertheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren BermögenSstücke der Schlußtermin auf Donnerstag, den 12. Februar 1891, Vormittags 1-11 Uhr, >vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst, große Kirchgasse Nr. 32, bestimmt. Bischofswerda, den 12. Januar 1891. Claus, Gerichtsschreiber de- Königlichen Amtsgerichts. Per säOsche Lrzähler, Wocheublatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt der Sgl. Amtshauptmannschast, der Kgl. SchulWectiou «.des W. Hou-tsteukramikszu Bm-eu sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadttathrs zu Bischofswerda. Bestellungen werdm bei allen Postanstatten Zwserote, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung Uschen Reiches, für Bischofswerda und Umgegend finden, werden bis Dienstag und Freitag früh v Uhr , brr Expedition diese» Blatte» angenommen. angenommen und kostet die dreigrspaltene EorpuSzrlle 10 Ps., , unter „Eingesandt" 20 Ps. Geringster Jnsrratmbetrag2üPst
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