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Der sächsische Erzähler : 13.05.1891
- Erscheinungsdatum
- 1891-05-13
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-189105135
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-18910513
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-18910513
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1891
- Monat1891-05
- Tag1891-05-13
- Monat1891-05
- Jahr1891
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 13.05.1891
- Autor
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Bestellungen werden bei allen Postanstalten des deutschen Reiches, für Bischofswerda und Umgegend in der Expedition dieses Blattes angenommen. Bekanntmachung, das Aushcvungsgeschiift im Aushevungsbezirk Bautzen betreffend. Das AuShebungsgeschäst findet in diesem Jahre 1) für die Militärpflichtigen aus den Orten des AmtsgerichtSbezlrks Bischofswerda am 27. und 28. Mai von früh 7 Uhr an im Schießhause zu Bischofswerda, 2) für die Militärpflichtigen aus den Orten der Amtsgerichtsbezirke Bautzen und Schirgiswalde am 29., 30. Mai, 1. und 2. Juni von früh 7 Uhr an im Schießhause zu Bautzen statt. Den Ortsbehörden werden demnächst besondere Vorladungen (Ordres) für jeden zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen zugehen und sind dieselben sofort nach Empfang den betreffenden Mannschaften gegen Quittung zu behändigen. Sollten Militärpflichtige, welche der Königlichen Ober-Ersatz-Commission vorzustellen sind, inzwischen ihren bisherigen Aufenthaltsort gewechselt und hierbei zugleich den hiesigen Aushebungsbezirk verlassen haben oder bis zum Beginn des Aushebungsgeschäftes einen derartigen Wechsel vornehmen, so haben die Ortsbehörden die betreffenden Vorladungen unter Angabe des neuen Aufenthaltsortes der fraglichen Militärpflichtigen sofort anher zurückzuschicken. Haben dergleichen Militärpflichtige jedoch nur den Aufenthaltsort, nicht aber den Aushebungsbezirk gewechselt, so ist feiten derjenigen Ortsbehörden, welchen die betreffenden Vorladungen von hier aus zugehen, dafür Sorge zu tragen, daß die letzteren den Adressaten rechtzeitig und gehörig behändigt werden. Von der persönlichen Gestellung vor die Königliche Oberersatz-Commission kann kein dazu Verpflichteter entbunden werden; es sei denn, daß der Gesundheitszustand die persönliche Gestellung unmöglich macht, waS durch ein ärztliches und, soweit der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigendes Zeugniß zu bescheinigen ist. Militärpflichtige, welche der erhaltenen Ladung zur Gestellung ohne einen von der Königlichen Oberersatz - Commission als genügend anerkannten Grund nicht Folge leisten, werden, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Hast bis zu 3 Tagen bestraft; es können denselben auch die Vorthelle der Loosung entzogen werden. Ist diese Bersänmniß in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so können dieselben auch des au« etwaigen ReclamationSgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienste verlustig erklärt und überdies als unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht werden. Lehrer «no GchulamtSkondldaten haben ihr Reifezeugnis nnd ihre Anstelluugsurkrrnde mttzubringen Die Entscheidungen der Königlichen Oberersatz-Commission werden mündlich ertheilt und gelten von und mit dem Tage der Eintragung in die Listen als publicirt. Diejenigen Personen, zu deren Gunsten reclamirt worden ist, haben am AuShebungStage mit z« erscheine« und find dieselben von den OrtSbehSrden hierauf noch besonders aufmerksam zu machen. Militärpflicbtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen, welche am AnShebungstage mit zu erscheinen haben, oder em Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen. Die Ortsbehörden (Bürgermeister und Gemeindevorstände) der Militärpflichtige stellenden Orte haben in jedem AuShebungSorte nur am letzten Tage der Aushebung, mithin in Bischofswerda am 28. Mai und In Bautzen am 2. Juni «r. Vormittags 7 Uhr im Schieß hause daselbst zu erscheinen und bis nach Beendigung der Aushebung dort zu warten. Rach beendigtem AushebungSgeschaft werden den OrtSbehSrden Mr die nicht zur Vorstellung kommenden Mann schaften AuSmusterungs- und Landsturmscheine zugehen. Diese Scheine find alsbald an die Betreffenden gegen Empfangs bestätigung anSzuhändigen, letztere selbst aber find aufzubewahren Bautzen, am 12. Mai 1891. Der Civilvorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungsbezirks Bautzen. »»-. v. Boxberg, A m t s h a u p t m a n n. Bekanntmachung Mittelst Bekanntmachung vom 23. Februar d. I. — No. 45 der Bautzener Nachrichten und No. 17 des Sächsischen Erzähler- — ist angeordnet worden, daß zur Verhütung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche jeder bei Viehhändlern des hiesigen Bezirks zur Einstallung kommender Viehtransport hier zur Anzeige gebracht wird, damit eine Revision Seiten des Herrn BezirksthierarzteS vorgenvmmen werden kann. Diese Anordnung ist, wie wahrzunehmen gewesen, weder von den betreffenden Viehhändlern, noch von den Gemeindevorständen mit der nöthigen Gewissenhaftigkeit befolgt worden. Die Amtshauptmannschaft sieht sich daher veranlaßt, diese Vorschrift hiermit nochmals mit dem Bemerken zu wiederholen, daß hier bekanntwerbende Zuwiderhandlungen sowohl von den betreffenden Viehhändlern, als von den Gemeindevorständen, welche die Anzeige unterlassen haben, mit Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark bestraft werden wird. Bautzen, am 1. Mai 1891. Königliche Amtshauptmannschaft. von Boxberg. er sächsische LrMcr Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen nnd Umgegend. Amtsblatt der Kgl. Amtshauptmannschaft, der Kgl. Schulinspection u. des Kgl. Hauptsteueramtes zu Bautzen sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrathes zu Bischosswerda. Bekanntmachung. Die Herren Gemeindevorstände des hiesigen Bezirks werden hiermit darauf hingewiesen, daß sie nach tz 23 und 24 des Landtagswahlgesetzes vom 3. December 1868 im Monat Juni jeden Jahre« die Landtagswahlliste einer Revision zu unterziehen und nach ß 11 der Ausführungsverordnung .zu obigem Gesetz zu Anfang des Monats Juni auf die bevorstehende Revision, das den Betheiliaten zustehende Recht der Einsichtnahme und die Nothwendigkeit, etwaige Einsprüche gegen den Listeninhalt rechtzeitig anzubringen, öffentlich aufmerksam zu machen haben. Dabei wird gleichzeitig bemerkt, daß die Landtagswahllisten noch dem den Ortsbehörden unter dem 20. Mai 1889 zugefertigten Schema anzulcgen und in dieselben nur diejenigen Personen aufzunehmen sind, welche die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen. Steht die Staatsangehörigkeit der Betreffenden nicht unzweifelhaft fest, so ist von denselben em Nachweis hierüber zu verlangen. Kann letzterer nicht erbracht werden, so sind dieselben au« der Landtagswahlliste wegzulassen. Einer öffentlichen Auslegung der Listen bedarf eS nicht. Der Nachweis über die eingangserwähnte Benachrichtigung der Bctheiligten ist zu den Acten zu nehmen. Königliche Amtshauptmannschaft Bautzen, am 6. Mai 1891. von Boxberg. Der Reinigung der Localitäten halber bleiben die fämmtlichen t Donnerstag, den -außer für dringliche Polizeisachen geschloffen. Stadtrath Bischofswerda, den 11. Mai 1891. Sinz,
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