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Der sächsische Erzähler : 20.01.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898-01-20
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-189801207
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-18980120
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-18980120
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1898
- Monat1898-01
- Tag1898-01-20
- Monat1898-01
- Jahr1898
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 20.01.1898
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1898 Sernfprechft-H- »» Bestellungen werden bei allen Postanstalten de» deutschen smdrn, ««dm bi« Montag, Mlttwoq mw v g Reiche«, für Bischofswerda und Umgegend bet unseren früh S Uhr angenommen und kostet ^e dreiaespall n- Zettung-boten, sowie in der Exvrd. d. Bl. angenommen. CorpuSzeile 10 Pf . unter „Eingesandt 20 Pst Srnngs Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, Dien«tagB, DonnerHtag« und Emma»«»*, und kostet einschließlich der Sonnabend« erscheinenden ^beüe» 1rWs»«»eUa,e" viertelj-ihrlich 1 Mark »0 Pf. Nummer der ZeitungSpreiSlistr 6338. Per WM Lrzay Bezirksanzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««d llmgege«d. Amtsblatt der Sgl. AmtShmchimamschaft, der Kgst SchilWectim a. der KgstHsudtsteueramtcs z« Bmihra. sowie des Sgst Amtsgerichts »ud des StadttatheS zu BischosSvrrdr. Bekanntmachung, betreffend den freiwilligen Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen aktiven Militärdienst. 1) Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine rinrrcteu, falls er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. . , . . 2) Wer sich freiwillig zu zwei-, drei- oder vierjährigem aktiven Dienst bei einem Truppentheil melden will, hat vorerst bei dem Zivil vorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthaltsortes -die Erlaubniß zur Meldung nachzusuchen. 3) Der Civitvorsitzcnde der Ersatzkommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheines. Die Ertheilung des Meldescheines ist abhängig zu machen: u) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, ... .. .... . b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Cwilverhaltmsse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. « 4) Die mit Meldeschein versehenen jungen Leute haben sich ihrer Annahme wegen unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Komman deur des Truppentheils zu wenden, bei welchem sie dienen wollen. Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5) Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheines. 6) Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der Regel am Rekruten-E in - stcl l u n gs ter m in (im Oktober) und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier diencn wollen, oder welche in ein Militär-Musikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- vdcr vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten-Einstellungstermin. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Hcimath beurlaubt werden. 7) Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem sie dienen wollen, frei. Außerdem haben sic den Vortheil, ihrer Militärpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der Unter- ofnzierS-Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den CivilversorgungSschein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zu können. 8) Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr 1. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig z» einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichten und diese Verpflichtung erfüllt haben. 9) Diejenigen Mannschaften, welche bei der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Hebungen während des Reserve verhältnisses in der Regel nicht herangezogen, ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Hebungen nicht einberufen. 10) Militärpflichtigen, welche sich im Musterungs-Termine freiwillig zur Aushebung melden, erwächst dagegen hieraus ein besonderes Recht -auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils nicht. Anserat«, welche in diesem Blatte die wettrst« Bnbrettung Kdrn, »erden bi« Montag. Mittwoch E Dresden, am 15. Januar 1898. Kriegs-Ministerium. v d Planitz Arnold. Das deutsche Reichsgesetzblatt enthält in Re. 47 bis mit 84 vsm Jahre 18V7 Folgendes: Nr. 2427) Bekanntmachung über die wechselseitige Befreiung der Angehörigen des Deutschen Reichs und Rußlands von der ihnen als Ausländer in Rechtsstreitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, Vorschußzahlung und Gebührenentrichtung; vom 30. September 1897. Nr. 2428) Bekanntmachung über den Beitritt Rumäniens zu der am 15. April 1893 zu Dresden abgeschlossenen internationalen Uebereinkunft, betreffend Maßregeln gegen die Cholera; vom 18. Oktober 1897. Nr. 2429) Verordnung, betreffend die Einberufung deS ReichStagS; vom 10- Novrmber 1897. Nr. 2430) Bekanntmachung, betreffend Aeuderungen der ZK 42 und 44 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands sowie der hierzu gehörigen Anlage ö, vom 15. November 1897. Nr. 2431) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage L zur Verkehrs- Ordnung kür die Eisenbahnen Deutschlands; vom 22. November 1897. Nr. 2432) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkomm-n über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 22. November 1897. Nr. 2433) Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Freund schaft«-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem Fceistaate Costa Rica; vom 1. Dezember 1897. Nr. 2434) Verordnung, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Bere bandeS zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst; vom 29. November 1897. Nr. 2435) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien; vom 16. Dezember 1897. Nr. 2436) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 18. Dezember 1897. Nr. 2437) Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Befreiung der Angehörigen des Deutschen Reichs und Oesterreichs von der ihnen al« Ausländern in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten obliegenden Ver pflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten; vom 23. Dezember 1897. Vorstehendes Reichsgesetzblatt liegt in unserer RathSexpedition zu Jedermanns Einsicht aus. Bischofswerda, den 19. Januar 1898. Der Stadtrath. Lauge. Vom Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen find das IS. bis mit 18. Stück na» Jahre 18V7 erschiene«. Dieselben enthalten: Nr. 58) Verordnung, die am 1. Dezember 1897 vorzunehmende Zählung der Pferde, Rinder, Schafe und Schweine betreffend; vom T4. September 1897. Nr. 59) Bekanntmachung, die Errichtung eines Gemeinde-AichamteS in Waldheim betreffend; vom 25. Oktober 1897 Nr 60) Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, LandeSkulturrenten- und AlterSrentenbank-Berwaltung betreffend; vom 1 November 1897. Nr. 61) Verordnung, die Abänderung der Verordnung vom 28. Oktober 1878 zu «uSführung von 8 1b de« Gesetze« vom 15 Oktober 1868 über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betrchend; vom 20. Oktober 1897. Nr. 62) Verordnung, die abgekürzten Brzeickmunara der Maatze und Gewichte betreffend; vom 6. November 1897. Nr. 63) Verordnung zur weiteren «uSführung de« Gesetze« vom 20 Mai 1867 da« Befugniß zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz, und bei Verwaltungsbehörden betreffend; vom 6 November 1897 Nr. -4) Verordnung, da« Hebammenwesen betreffend: vom 16. November 1897. Nr. 65) Verordnung, die öffentliche «nkündiauna von «ebeimmitteln betreffend; vom 16. November 1897. Nr. 66) Bekanntmachung, ein- Anleihe der Stadtgemeinde Riesa betreffend; vom 18 November 1897 ^""tmachung, die Eröffnung de« Betriebe« auf der normalsvurigen Nebeneisenbahn Limbach—«üstenbrand betreffend; vom 22 November 2897. «r. 68) Bekanntmachung, dir Stellung der Direktoren der Königlichen Sammlungen innerhalb der tzyfrüngordnuna betreffend- vom 9 November 1897. Nr. 69) Verordnung, die Enteignung von Srundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle Wahren betreffend; vom 30. November
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