Suche löschen...
Der sächsische Erzähler : 27.03.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900-03-27
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-190003275
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19000327
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19000327
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1900
- Monat1900-03
- Tag1900-03-27
- Monat1900-03
- Jahr1900
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 27.03.1900
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1«»» Dienstag, den 27; März. stet einschließlich der Sonnabends erscheinenden «HaN*» Reiche», für BischosSwerd«. wch U«gea< triitische« vellNUe" vtertrljShrlich 1 Mark V0 Pi ZriinngSboten, sowie in der Exped. d. Bl >v entweder 456 L. P- des Jahres für daS OrtSbehörden aufzu- nicht Vorgelegen hat 8 F Schluß von den Amtsblatt der Sgl. AmtShaaptmaims-ast, der Sgl. SchMWektiiu «. des Sgl. HlM-tPeucrimteS z« Baum sowie des Sgl. Amtsgerichts und des StadttatheS W Bischofswerda. Ssrnsprechflell« Nr. Bestellungen «erden bei allen Postanstalten de« deutschen . .. -- . . - ieod bei unseren !l. angenommen. v1-r«»»fS»»,»,ft«r Jahr,«»«. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, riemstagi, und Smmnde«»«, und kostet einschließlich der Son Nummer der ZettungSpreiSliste «670. 8 .s SP»k<r«t«, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung Men, werde» bi« Montag, Mittwoch mid Sreitag ftüh 9 Uhr angenommen und kostet die drrigrspalten» LorpuSzelle 10 Pf., unter .Eingesandt- 20 Pf. «eringst» Jnsrratrnbetrag 2d Ps. — Lmzrlne Nummer 16 Ps. Bermefsungsarbeiten im Bezirke Bautzen. Im Auftrage de» Königlichen ZentralbureauS für Sleuervermessung sollen im Laufe dieses Jahr,» im Bezirke der AmtShauptmannschaft Bautzen und zwar t» «rootllol» vwm Mm«»««» trigonometrische Arbeiten ausgeführt werden. - " Die Gemeindebehörden, die GutSvorstehrr und die Grundstücksbesitzer in der bezeichneten Gegend werden hiervon in Kenntniß gesetzt und aufgeforderr, den mit der Ausführung der Bermefsungsarbeiten beauftragten Beamten und ihrem Hilfspersonale gegen Borzrigen ihrer vom Zentral, bureau für Struervkrmessung oder vom Königlichen Finanzministerium ausgestellten LegitimationSkarten da» jedrrzritige Betreten ihrer Grundstücke die Benutzung der Kirch., Schloß^und AuSstchtSthürme zur Vornahme von Beobachtungen und da« «usstellen von BermrssungSsignalrn zu grstattrn überhaupt aber ihrer dem öffentlichen Interesse dienenden Thäiigkeit jedmöglich, Unterstützung angedeihrn zu laffrn. " » > » i S I» " . .. Zandern oder Beschädigen der vermeffung-stgnale, sowie da« Beschädigen der ausgestellten Triangulirung«.Pfeiler, -Bolzen oder ^ichSstra"g'!sttzbüch?ve^ Ahndet, soweit nicht härtere St,af?a nach dm Bestimmungen de» < Die Gemeindebehörden haben den vermeffung-beamten auf verlangen gegen ortsübliche Bezahlung ortskundige Führer sowie »u ibrra, Bautzen, am 2V. März 1SV0. Königliche «mt^^auptmannfchaft. Sehr PO» Vs», RrgierungSrath. Der sächWe LrOker, Bezirksauzeiger fiir Bischofswerda, Stolpe« a«d Umgegend. Berficheruugsfrelkarte«. Die Invalidenversicherung erstreckt sich auf olle Kreise der Arbeiterschaft und der Hausgewerbetreibenden der Textilmdustrik. Ausgenommen von der Versicherung-Pflicht sind jedoch die sogenannten „vorübergehenden Dienstleistungen-. ES ist nämlich auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1891 von der Bersicherungspflicht befreit vor ollem die entweder nur gelegentlich oder nur neb^yer verrichtete Thätigkeit solcher Personen, welche auch sonst eine berufsmäßige Lohnarbeit nicht verrichte». Und eine entsprechende Befreiung gilt nach der Bekannt machung deS Reichskanzler» vom 1. März 1894 auch für die Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie. . Danach ist. nicht versicherungspflichtig ein Soldat, der während der Erntezeit mit Genehmigung seiner Dienstbehörde von einem ^andwirth auShülfSweise beschäftigt wird. Ferner ist nicht versicherung-pflichtig eine Auswärterin oder eine HauSspulerin, die nur eine stunde des Tage- (also nebenher) und gegen einen entsprechend niedrigen Entgelt ihre Lohnarbeit verrichtet, im Uebrigen aber in der eigenen Wirtschaft thätig ist. Hingegen galt nach den bisherigen Bestimmungen als versicherung-pflichtig eine solche Dienstleistung, die zwar nicht gelegentlich und nicht bloS nebenher, sondern regelmäßig und unter Ausfüllung der Arbeitszeit, immerhin ober nur während eine« verhältnißmäßig kurzen Zeitraumes verrichtet wurde. So war z. B. unbedingt versicherungspflichtig ein Kirschpflücker, der daS Pflücken im Sommer 4 Wochen lang, oder rin HauS- webrr, der das Weben im Winter 10 Wochen lang ununterbrochen auSübte, während deS übrigen JahreS aber als selbstständiger Handwerksmeister oder selbstständiger Landwirth thätig «ar. Dies mag unter Umständen al» Härte empfunden worden fein. Deshalb können solche Personen nach den jetzt geltenden Bestimmungen, nämlich nach § 6 Absatz 2 deS neuen JnvalidenversicherungSgrsrtzeS in Verbindung mit der Bekanntmachung deS Reichskanzlers vom 24. Dezember 1899 auf ihre« Antrag für die Dauer des laufenden Kalenderjahres vo« der Versicherung-Pflicht befreit werden, wenn folgende voraus, setzungen bei ihnen zusammentreffen: 1) Sie müssen in der Hauptsache ihren Lebensunterhalt s) entweder als Betriebsunternehmer, d) oder anderweit selbstständig erwerben, o) oder ohne Lohn oder Gehalt thätig sein. 2) ES dürfen für sie nicht bereit» 100 Wochenbriträge entrichtet sein oder zu entrichten gewesen sein, wobei Krankheit-Wochen oder militärische Dienstleistungen (ß 30 Absatz 2 de» Gesetzes) tinzurechnen sind. 3) Sie dürfen in dem Kalenderjahre, für dessen Dauer die Befreiung beantragt wird, ») entweder nur zu bestimmte« Zelte« In nicht mehr als 1» Woche«, d) oder zwar zu beliebige« Jahreszeiten, aber tusgesammt an nicht «ehr als so einzelne« Lage« Lohnarbeiten übernehmen. Zur Entgegennahme der Anträge auf Befreiung werden in dem der Königlichen Amtshauptmannschaft unterstellten Bezirke die Gemeinde, behörden und GutSvorsteher des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Antragsteller hiermit ermächtigt und angewiesen. Die Anträge sind zu Protokoll aufzunehmen. Hierbei ist genau zu erörtern, ob wirklich dir 3 obengenannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anträge sind sodann mit den erforderlichen Beweisstücken (z. B. OuittungSkarte, Aufrechnungsbescheinigung, LohnauSzug, Arbeitsbescheinigung, KrankheitSbeschrinigung, Militärpaß) der Königlichen AmtShauptmannschaft zur Entschließung zu überreichen. Ueber die Befreiung wird dem Antragsteller eine BerfichernugSfreikarte in grüner Farbe von der Königlichen AmtShauptmannschaft ausgestellt. Hierfür ist eine Gebühr von 5 Psg. zu entrichten. Die Freikarte ist dem Arbeitgeber bei Beginn der Arbeit vorzuzeigen. Geschieht dies nicht, so bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die fälligen Beiträge zu entrichten und der Arbeiter hat sich den entsprechenden Lohnabzug gefallen zu lassen. Damit die Freikarten rechtzeitig erneuert werden können, sind die erneuten Anträge womöglich noch vor kommende Jahr bei den OrtSbehörden anznbringen. Die Befreiung wird zurückgenommen, wenn die befreite Person die» beantragt. Auch diese Anträge sind nehmen und der Königlichen AmtShauptmannschaft zu übersenden. Die Befreiung wird widerrufen, wenn sich ergiebt, daß eine der unter 1 und 2 angeführten Voraussetzungen oder nachträglich fortgefallen ist oder daß die Lohnarbeit des Befreiten die unter 3 vorgesehene Dauer wesentlich überschritten hat. Kommt ein der. artiger Fall zur Kenntniß der OrtSbehörde oder der mit Führung der Geschäfte der Invalidenversicherung betrauten Kassenstelle, so ist sofort Anzeige hierüber an die Königliche AmtShauptmannschaft zu erstatten. « ö" beachten ist, daß ans die obenerwähnten „vorübergehenden Dienstleistungen- diese «eftimmnngen keine «uwendnng finden. Während auf Grund der vorstehenden Bestimmungen die Befreiung von der Bersicherungspflicht nur auf Antrag und auf die Dauer be laufenden Kalenderjahre» und nur durch Ausstellung einer BersicherungSfreikarte erfolgt, sind „vorübergehende Dienstleistungen- ohne zeitliche Begrenzung kraft des Gesetze» von der Bersicherungspflicht befreit, ohne daß e» eine« Anträge« oder der Ausstellung einer Freikarte bedarf. Bautzen, am 14. März 1900. Königliche AmtShauptmannschaft. I. B.: Arhr. von Oer, Regierungsrath.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite