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Der sächsische Erzähler : 06.10.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904-10-06
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-190410065
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19041006
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19041006
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1904
- Monat1904-10
- Tag1904-10-06
- Monat1904-10
- Jahr1904
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 06.10.1904
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^116. Der sächsische Erzähler. Gelte 8. L»«L einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. cingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mk. eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2) Genossenschaften von Handel und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden, Gemeinde »Verbände, sofern sie nach 88 17 ä und 21 des Einkommersteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk cingcschätzt sind. Bezüglich der näheren Bestimmungen über Zugehörigkeit, Vertretung und Ausschluß wird auf die unten abgedruckte 88 9, 10 und 11 des Gesetzes vom 4. August 1900 verwiesen, wobei darauf aufmerksam gemacht wird, daß cs bei der Stimmberechtigung nicht auf das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit ankommt und daß Personen unter 21 Jahren die zur Ausübung des Stimmrechts erforderliche Geschäftsfähigkeit nicht besitzen. Wählbar zu Wahlmännern sind nur diejenigen stimmberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche da- 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reich-angehörige sind Alle stimmberechtigten Gewerbetreibenden werden hierdurch znr Beteiligung an dieser Wahl mit dem Bemerken aufgefordert, daß die Wahlmänner aus dem Kreise der Handwerker nur von den Handwerkern und die Wahlmänner aus dem Kreise der Nichthandwerker nur von den Nichthandwerkern zu wählen sind. Die Stimmzettel aus den Amtsgerichtsbezirken Bautzen und Bischofswerda sind deshalb mit 2, aus dem Amts» gerichtsbezirk Schirgiswalde dagegen mit einem Namen wahlfähiger Personen zu versehen und zu der bezeichneten Zeit im Wahllokale persönlich abzugeben. Auf Erfordern ist die Berechtigung znr Teilnahme an der Wahl nachzuweisen. B a u tz e^n , am 29. September 1904. Königliche A m t s h a u p 1 m a n n s ch a s t. von Kirchbach. Vg. 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgcwerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handels gesetzbuchs und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewcrbekammer wahlberechtigt sein wollen Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sic abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewcrbekammer an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden Eine Vertretung findet statt: 1) für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2) für staatliche oder Gemcindcbetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden, durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3) für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4) für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbczirkc mehrfach ausüben. 8 11. Von der Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1) diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter a bis x der Revidierten Städteordnung beziehentlich aus den im 8 35 Absatz 1 unter a bis der Revidierten Landgcmeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeinde wahlen ausgeschlossen sind; 2) Personen, bezüglich deren der Antrag aus Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. In der am 27. vorigen Monats erlassenen Bekanntmachung, die Firma: „Buchdruckern von Georg Schneiders Nachf., Verlag der „Bischofs werdaer Nachrichten" betr., muß es statt: „Curt Metzner", „Carl Metzner" heißen. Bischofswerda, am 4. Oktober 1904. Königliches Amtsgericht. Wegen Reinigung bleiben Freitag, de« 7. und Sonnabend, den 8 Oktober d. Z., sämtliche Expeditionen des unterzeichneten Stadtrats geschloffen nnd werden nur dringliche, unaufschiebbare PoUzeisachen erledigt, beim Königlichen Standesamt aber nur Sonnabend von 11 bis 12 Uhr expediert. Bischofswerda, am 30. September 1904. Der Stadtrat. »r. Lange. Lhm. Alle Diejenigen, welche zur hiesigen Kämmerei für Nutz- oder Brennholz, Gräserei oder dergleichen noch Geldbeträge schulden, werden hiermit aufgefordcrt, ihren Verpflichtungen zur Vermeidung sofortiger Klaganstellung bis 8t. Oktober diefeS Jahre- nachzukommen. Stadtrat Bischofswerda, am 3. Oktober 1904. »r. Lange. Wgnr. Roß- und Riehmarkt in Neustadt in Sachsen «NI LS. Olit«t»Qi LKQ4. Die Frage der Annahme oder Ablehnung der neuen Handels- Verträge durch den Reichstag. Die brennendste Frage für das wirtschaftliche Leben des deutschen Reiches ist offenbar der glatte Abschluß der noch schwebenden Handelsverträge mit einer Anzahl auswärtiger Staaten und deren Annahme durch den Reichstag. In der Handels politischen Praxis stellt sich die Behandlung dieser heiklen Frage so, daß der Reichskanzler die mög lichst günstigen Bedingungen für den Handels verkehr mit dem Auslande, wie sie nach Lage der Dinge zu erreichen sind, vereinbart und dann die Zustimmung des Reichstages dazu zu erlangen sucht. ES muß zugegeben werden, daß der deutsche Reichstag dabei sich in keiner angenehmen Lage befindet, und sollen nicht die ganzen Handels- Verträge scheitern, so muß er sic annehmen, wie sie ihm vom Bundesräte unterbreitet werden. Die politische Klugheit schreibt dabei folgenden Weg vor. Enthält der neue Handelsvertrag in der Hauptsache und der Mehrzahl seiner Positionen Vorteile für Deutschland, so muß er angenommen werden, und nur wenn die Landwirtschaft, die In dustrie und der Handel vorwiegend Nachteile von dem neuen Vertrage befürchten, ist dessen Ablehnung Ganz verkehrt und höchst bedenklich jetzigen Vertragszustandes eintreten lassen würden. Diese Blätter sprachen vielmehr die Meinung aus, daß in dem Falle die Inkraftsetzung des neuen Generaltarifs wahrscheinlich sei, daß also die Frei händler zu wählen hätten, zwischen den neuen Handelsverträgen uno dem neuen Generaltarif. Herr Barth läßt dies Alternative nicht gelten. Er veröffentlicht in seiner Nation einen ironischen Artikel über den neuen deutschen Zolltarif, indem er an eine Bemerkung anknüpft, die kürzlich Herr vr. Spahn in seiner von uns beleuchteten Rede gemacht hat. Der ZentrumSsührer sagte, der Zolltarif sei gaylicht so eingerichtet, daß er ohne Handelsverträge unverändert in Wirksamkeit treten könnte. DaS ist die Feststellung einer Tatsache, die schon im Reichstage bei den Zolltarifverhand lungen gerade den Freihändlern gegenüber hervor zuheben nötig gewesen wäre. Was will man denn mit einer solchen Kennzeichnung des neuen deutsch« Zolltarifs sagen und bezwecken? ES liegt doch in der Natur der Sache, daß das Ausland, oder sagen wir besser Rußland, Oesterreich-Ungarn, Italien usw. nicht ohne Weiteres den deutschen Zolltarif annehmen, wenn ein Handelsvertrag auf Grund gegenseitigen Entgegenkommens vereinbart werden soll. Der neue deutsche Zolltarif ist dann nur die Grundlage Ar die zollpolitischen Ver handlungen mit dmi Auslande, und eS kann Vir nicht anders feitz. Erst wem ei» unmöAch se ¬ ist es daher, wenn extreme Parteiführer und Politiker schon jetzt, wo man den Inhalt der neuen , Handelsverträge noch gar nicht kennt, die Parole ausgeben, daß die neuen Handelsverträge vom ' Reichstage abgelehnt werden müßten, weil sie der Industrie nachteilig seien und der Landwirtschaft nicht genug Schutz gewähren. Dieser Opposition liegt aber nicht nur eine Unklugheit zu gründe, ' sondern cs steckt in ihr eine große politische List i und Machtfrage, denn aus ganz entgegengesetzten > Gründen will der Freihändler vr. Barth die I Freihändler, die Sozialdemokraten und einen Teil ' der Agrarier zu einer Oppositionsmehrheit im Reichstage zusammenschweißen. Fast alle frei sinnigen und freihändlerischen Blätter von Be deutung haben sich gegen diese Parole aus gesprochen, selbst der Vorsitzende der Reichstags fraktion der Freisinnigen Bereinigung Abg. Broemel und selbst der Teilnehmer der Zolltarifobstruktion Aba. Gothein haben davor gewarnt, sich auf den Stand punkt vr. BarthS zu begeben. Die Beharrlichkeit, mit der er trotz alledem bemüht ist, eine Phalanx gegen die Handelsverträge zusammenzubringen, ist wirklich staunenswert. In verschiedenen Frei- bandelSblättern war betont worden, daß die ver bündeten Regierungen denn doch nicht geneigt sein würden, den Barthschen Erwartungen insofern zu entsprechen, al» sie im Fall der Ablehnung der Handelsverträge „einfach" eine Verlängerung de»
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