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Der sächsische Erzähler : 24.11.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904-11-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-190411246
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19041124
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19041124
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1904
- Monat1904-11
- Tag1904-11-24
- Monat1904-11
- Jahr1904
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 24.11.1904
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185 Donnerstag, den 24. November. 1W4 Der sächWe Frzähler Bezirksanzeiger für Bischofswerda, Stolpe» und Umgegend. Amtsblatt der Sgl. AmtShau-tmmmschast, da Sgl. SchulWektim u. der Sgl. Hlmptzollamtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des StadtrateS zu Wschossmrda. Diese Zeitschrist erscheint wöchentlich drei Mal, Gi«»0t«,S, Lmmarota»» und G«made«d0, und lostest einschließlich der Sonnabend« erscheinenden »belle» ÜHNsche« Beil»,-* vierteljLhrlich Mark l.bv Pf. Nmmner der ZettMlgSpreirliste SS87. S-r«s»r«chfta»a «r »». Bestellungen werden bei allen Postanstalten de« deutschen Reiche«, für Bischof«werda und Umgegend bei unsere» Zeitungsboten, sowie in der Lxped. d. Bl. angenommen. Jahr»»»». welche in diesem Blatte dir weiteste Verbreitung Aden, werden bi« Montag, Mittwoch und Freitag früh v Uhr angenommen und kostet die viergespalten« Toqmrzetlr lv Psg., unter „Eingesandt* 20 Pf. Geringsrer KfeLtrnb«tt7g -0 Pf. - Ebyeln. Nummer 10 Ps. In der Ziacht vom 20. zum 21 November dss. Jhs. ist im Rittergutshofe zu Schmölln ein aus Bischofswerda stammender brauner Jagd hund, männlich, mit weißem Bruststern, IV. Jahr alt, gelbes Halsband, ohne Namen und ohne Steuermarke, nachdem er im Rittergut Schmölln am 20. November früh 2 Personen gebissen hat, verendet. Der Hund ist nach dem bezirkstierärztlichen Gutachten mit der Tollwut behaftet gewesen. Nach den bisherigen Erörterungen hat der Hund am 17. November mittags seinen Herrn und dessen Dienstmädchen in Bischofswerda gebissen und ist hierauf, unbekannt wohin, entwichen. Am 19. November abends hat er sich zum ersten Male auf dem Rittergutshofe Schmölln gezeigt und ist dort zunächst für einen ähnlich aussehenden, bekannten Hund gehalten und infolgedessen nicht beachtet worden. Der Hund ist also von Donnerstag bis Sonntag frei herumgelausen und es ist anzunehmen, daß er noch andere Hunde gebissen hat. Gemäß 88 37 und 38 des Reichsgesetzes vom Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit 8 19 folgende der Instruktion vom 27. Juni 1895 wird daher für die Orte Medcwitz mit Birkenrove, Rothuauslitz, Demitz - Thumitz, Pottschapplitz, Wölkau, Stacha, Pohla, Khuitfch, Schön brunn L. S., Schönbrunn M. G., Geißmannsdorf mit Pickau, Rammenau, Frankenthal, Goldbach, Kleindrebnitz, Großdrebnitz, Weickersdorf, Belmsdorf, Schmölln, Neufchmölln, Tröbiga«, Niederputzkau, Oberputzkau, Nieder- neukirch, Naundorf und Cofferu die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also bis mit 17. Februar 19VS und die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet, welche von dein wutkranken Tiere gebissen worden sind, oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß dies geschehen ist. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubnis aus dem vorgenannten, als gefährlich geltenden Orte nicht ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs sestgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Herde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd, ist unter der Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauches (außerhalb des Jagdrevieres) festgelegt, oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Die Hundebesttzer werden darauf aufmerksam gemacht, datz die Maulkörbe de« i« der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 13. Mai 1899 (Erlaß-Sammlung vom Jahre 1899, S. 8) erteilten Vorschriften entsprechen müssen. Wenn Hunde den vorstehenden Vorschriften zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei nmherlaufend betroffen werden, so kann deren sofortige Tötung angeordnet werden, außerdem aber wird der Schuldige mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 6 Wochen, bez. wenn die Verletzung der vorstehenden Absperrungsmatzregel wissentlich erfolgte, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Im übrigen sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 bis 150 Mk. oder Haft nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Tiere, welche den Ausbruch der Tollwut befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entwichen ist, sofort der Orts polizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche solche unverzüglich anher einzusendcn hat. Bautzen, am 22. November 1904. Königliche A m t s h a u p t m a n n s ch a f t. von Kirchbach Hse In der Nacht vom 20. zum 21. November ao. ist auf Rittergut Schmölln ein Hund verendet, welcher nach dem Sektionsbefunde mit der Tollwut behaftet gewesen ist. Derselbe ist den 17. Novbr. a. o. auch in Bischofswerda frei umher gelaufen und hat Menschen, vermutlich auch Tiere gebissen. Gemäß 88 37 und 38 des Reichsgesetzes vom die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit 8 19 folgende der Instruktion vom 27. Juni 1895 wird daher für den Stadtbezirk Bischofswerda die Festlegung (Ankettuna oder Einsperrung) aller Hunde aus die Dauer von 3 Monaten, also bis mit 17. Februar 1S65 und die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet, welche von dem wutkranken Tiere gebissen worden sind, oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß dies geschehen ist. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubnis aus dem hiesigen Stadtgebiet nicht ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen nnd außer der Zeit des Gebrauches festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Herde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh nnd von Jagdhunden bei der Jagd ist unter der Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauches (außerhalb des Jagdreviere») festgelegt, oder, mit einem sicheren Maul korbe versehen an der Leine geführt werden Die Hundebesitzer werden darauf aufmerksam gemacht, datz die Maulkörbe den in der Verordnung deS König!. Ministeriums deS Innern vom 13. Mai 1899 (Nr. 117 der „Bautzncr Nachrichten* und Nr. 72 des „Sächsischen Erzählers*, erteilten Vorschriften entsprechen müssen. Wenn Hunde den vorstehenden Vorschriften zuwider innerhalb des Stadtbezirks frei umherlaufend betroffen werde«, so kann deren sofortige Tötung angeordnet werde«, außerdem aber wird der Schuldige mit Geldstrafe bi- zu 150 Mark -der Hast bis zu « Wochen, bez. wenn die Verletzung der vorstehenden Abfperrungsmaßregel wissentlich erfolgte, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Im Uebrigen sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder Haft nicht unter einer Woche ver pflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Tiere, welche den Ausbruch der Tollwut befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entwichen ist sofort dem unterzeichneten Stadtrat Anzeige zu erstatten. Bischofswerda, am 21. November 1904. Der Stadtrat. Lange Dir Einlagebücher unserer Sparkasse Nr. 46927, 46928 und 46 929 werden hiermit für »uUMltlU erklärt. Bischofswerda, den 22. November 1904. Der.Stadtrat. ve Lange.
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