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Der sächsische Erzähler : 08.11.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-11-08
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-191411088
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19141108
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19141108
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1914
- Monat1914-11
- Tag1914-11-08
- Monat1914-11
- Jahr1914
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 08.11.1914
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Arglos, in dem Glauben, daß ihnen beim Waffenstillstand nichts geschehen konnte, marschierten sie dahin. Aber sic- hatten nicht mit Napoleons Haß gerechnet, der keinen der Feinde grimmiger Hatzte als die kühne Schar, die das Wort: „Los vom Joch!" auf ihre Fahne geschrieben hatte! Der bisher der Krieg viel zu langsam gegangen war, und die sich sehnt«, in offener Feldschlacht mit dem Feinde zusam men zu stoßen. Napoleon wutzte, datz dies die Elite von Deutschlands Jugend war. So hatte er ihre Vernichtung befohlen. Sie marschierten im Halbdunkel der Elbe zu. Pötzlich wurden sie überfallen. Württemberger waren es unter General Normann, die auf General Fourniers Anordnung die ganz arglose Schar trotz des Waffenstillstandes überfielen. Cs war ein Blutbad, das viel junges, blühendes Leben vernichtete, bekannt unter dem Uebersall von Kitzen am 17. Juni 1813. Auch Theodor Körner wurde verwundet und nur mit Mühe durch Freunde vom Kampfplatz geholt, bis Leipzig gerettet, dortverborgen und verpflegt. Er ging dann nach Teplitz, um da bis zur völligen Heilung seiner Kopf wunde zu bleiben. Doch ließ es ihm keine Ruhe, und er begab sich schon während des Waffenstillstandes wieder zu seinem Korps. Tas ganze Korps wurde neu organisiert. Der Ueberfall bei Kitzen hatte ihnen viele tüchtige Kräfte genommen. Aber es strömten neue Freiwillige hinzu. Und wieder war es eine stolze Schar, die jetzt dem Korps des Generals von Tettenborn unter Wallmoden zugeteilt wurde. Anna hatte eigentlich während des Waffenstillstandes nach Haus zu ihrem Vater gewollt. Aber ein Brief ihres Freundes Lampe, der sie jetzt endlich in Leipzig nach langem Umherirren auffand, teilte ihr von der Stimmung ihres Vaters mit. Diese war immer noch unversöhnlich! Er sprach nicht von der Tochter. Und als Buchhändler Lampe versucht hatte, ein gutes Wort für sie einzulegen, traf er an fangs auf finsteres Schweigen. Endlich hatte der alte Lüh ring gesagt: „Glaube nicht an die Begeisterung! Geht ihrem Leichtsinn nach wie ihre Schwester!" Anna war tief betrübt, datz ihr Vater ihre Beweg gründe durchaus nicht zu verstehen schien, oder sie nicht ver stehen wollte. Sie wartete jetzt nur um so sehnsüchtiger auf den Wiederanfang der Feindseligkeiten. Vielleicht, wenn erst Bremen fröi sein würde vom Joch der Franzosen, wenn sie siegreich in die Vaterstadt einziehen könnte, vielleicht würde dann der starre, alte Mann einsehen, datz sie ihm und- sich selbst keine Schande gemacht hatte. Sie wohnte während des Waffenstillstandes init Gesche Katherine und deren Mann zusammen. Einmal traf sie in dieser Zeit zwei Kameraden, die in mutwilliger Laune wa ren und ihr offen erklärten, sie hielten sie für ein Mädchen. Lachend rief sie: „Zwei Flaschen Wein, wenn's wahr ist!" „Trinkt, Kameraden, der Wein ist bezahlt' Aber ein Schurke, wer nochmals einen solchen Verdat.,! ar. spricht!" Dabei schlug sie an den Hirschfänger. Die Soldaten, die den kleinen Kruse immer als kaltblütig und entschlossen gekannt hatten, verstanden diese Bewegung sehr gilt. Don da an wurde nie wieder solch ein Verdacht unter den Kameraden laut. Als die Lützower nach Wiederbeginn des Krieges zu allerhand kleinen Ueberfällen auf die Feinde benutzt wur-' den, meldete man ihnen eines Tages, datz die Franzosen einige mecklenburgische Bauern gezwungen hätten, einen großen Transport von Zwieback und Branntwein mit ihren Pferden weiter zu schaffen. Die Bedeckungsmannschaft bestand aus Franzosen, dir den kostbaren Transport durch Mecklenburg bringen soll ten. Diesen kostbaren Transport sollten die Lützower ab fangen. Sie brachen aus dem Walde bei Gadebusch und überwältigten die Feinde. Bei diesem Gefecht war's, wo von ihnen zwei teure Waffengefährten fielen: der junge Graf Hardenberg und der von allen tief betrauerte, innig geliebte Körner! Am Abend vorher hatte er noch sein herr liches Schwertlied gedichtet. Nun traf ihn selbst eine Kugel! Der Eindruck lvar unvergeßlich auf alle seine Waffengefähr ten und Freunde. Doch der .ilrieg nahm trotzdem seinen Fortgang. Er stockte keinen Augenblick, ob auch das glühendste Herz auf gehört hatte, zu schlagen und jetzt füll unter der Eiche bei Wöbbelin lag. Aber die frische Glorie Körners umstrahlte die Lützower Freischar nur noch Heller. Wie ein Lauffeuer flog ihr Ruhnr ihnen voran. Sie rückten weiter nach Westen vor. Nur wurden sie jetzt immer in verschiedene Abteilungen auseinander geris sen. Bald hier, bald dort tauchten einzelne Abteilungen der Lützower auf. Dem fliegenden Korps, mit dem General von Tettenborn von der Elbe aus einen Streifzug nach Bre men unternahm, war auch eine Abteilung der Freischar zu- gewiefen, sowohl Infanterie als auch Kavallerie. Es war vor diesem Zug in der ersten Hälfte des Okto- ber, als Friedrich Friesen zum ersten Male wieder allein mit Anna Lühring sprach. Die Freischar sollte wieder geteilt werden. Ein Teil zog nach Ottersberg, wo nian einen Vor marsch der Franzosen von Hamburg aus fürchtete. Der an dere sollte den geplanten Streifzug nach Bremen unter nehmen. Friesen wutzte ja, datz es Annas Heimatstadt war, in die sie einziehen sollten. Er wollte ihr Gelegenheit geben, die Ihrigen wiederzusehen, Gelegenheit, als Sieger in die Stadt der Franzosen einzuziehen. Aber sie lehnte sein Anerbieten ab. setzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundes staate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist vierzig Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Rog gen (88 1 und 3). Beträgt das Gewicht des Hektoliters Weizen mehr als 75 Kilogramm, so steigt der Höchstpreis für jedes volle Kilogramm um eine Mark fünfzig Pfennig. 8 5. Der Höchstpreis für die Tonne inländischer Gerste, de- ren Hektolitergewicht nicht mehr als 68 Kilogramm beträgt, ist in den preutzischen Provinzen Schleswig-Holstein, Han- nover und Westfalen, sowie in Oldenburg, Braunschweig, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg zehn Mark, in dem rechtsrheinischen Bayern drei zehn Mark, anderorts fünfzehn Mark niedriger als der Höchstpreis für die Tonne Roggen (88 1 und 3). 8 6. Ein nach den 88 1 bis 5 in einem Orte bestehender Höchstpreis gilt für die Ware, die an diesem Orte abzuneh men ist. 8 10. Tie Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestun det, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Sie schließen bei Getreide, ^aber nicht bei Kleie, die Kosten der Ver ladung und des Transports bis zum Gllterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes des Abnahmeorts in sich. 8 11. Diese Verordnung tritt am 4. November 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft tretens. Berlin, den 28. Oktober 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. 3. Bekanntmachung über den Verkehr mit Brot. Vom 28. Oktober 1914. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Weizenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, wenn zur Bereitung auch Roggenmehl verwendet ist. Der 8 d. Der Preis für den Doppelzentner Roggen- oder Wei zenkleie darf beim Verkaufe durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen. Diese Vorschrift gilt nicht für Futtermehl (Vollmehl, Rand, Grießkleie und dergleichen). 8 9. Tie Höchstpreise bleiben bis zum 31. Tezember 1911 unverändert, von da ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jeden Monats bei Getreide um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne, bei Kleie um fünf Pfennig für den Toppel- zentner. 8 7. Als Großhandel im Sinne der 88 1 bis 6 gilt insbeson dere der Verkehr zwischen dem Erzeuger, dem Verarbeiter und dem Händler. 8 2. Soweit für den Großhandel Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Besitzer solcher Gegenstände verpflichtet, sie der zu- ständigen Behörde auf ihre Aufforderung zu überlassen; Landwirten sind die zur Fortführung ihrer Wirtschaft er forderlichen Mengen an Getreide- und Futtermitteln zu be- lassen. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach An hörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Soweit für den Kleinhandel Höchstpreise festgesetzt sind, und ein Besitzer sich weigert, trotz Aufforderund der zustän digen * Behörde, solche Gegenstände zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, kann die zuständige Behörde di« Gegenstände, die für den eigenen Bedarf des Besitzers nicht nötig sind, übernehmen und auf seine Rechnung und Kosten zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen. 8 3. Der Bundesrat setzt die Höchstpreise fest. Soweit er sie nicht festgesetzt hat, können die Landeszentralbehürden oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise fest fetzen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be- ftimmten Behörden erlassen die erforderlichen Anordnungen und Aüsführungsbestimmungen. Bekanntmachung. Nachstehend wird 1. das Gesetz, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (R. G. Bl. S. 339) mit den aus der Bekanntmachung -es Stellvertreters des Reichskanzlers über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (R. G. Bl. S. 458) ersichtlichen Ab änderungen 2. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs- kanzlers über die Höchstpreise für Getreide und Kleie vom 28. Oktober 1914 (R. G. Bl. S. 462) 3. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs kanzlers über den Verkehr mit Brot vom 28. Oktober 1914 (R. G. BI. S. 459) 4. die Bekantmachung des Stellvertreters des Reichs kanzlers über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (R. G. Bl.' S. 460) 5. die Bekanntmachung.des Stellvertreters des Reichs kanzlers über das Ausmahlen von Brotgetreide voin 28. Oktober 1914 (R. G. Bl. S. 461) noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Ministerium des Innern. 1. Gesetz betreffend Höchstpreise. Vom 4. August 1914, mit den aus der Bekanntmachung des Stellvertr. des Reichkanzlers vom 28. Oktober 1914 (R. G. Bl. S. 458) er sichtlichen Abänderungen. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustim- mung des Bundesrats und des Reichstag, was folgt: 8 I- Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nah- rungs- und Futtermittel aller Art, sowie für rohe Naturer zeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werdem 8 1- Der Preis für die Tonne inländischen Roggens darf im Großhandel nicht übersteigen in: 8 4. Wer die nach 8 I festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder den nach 8 3 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt oder Vorräte an derartigen Gegenständen verheimlicht oder der Aufforderung der zuständigen Be hörde nach 8 2 nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefäng nis bis zu sechs Monaten bestraft. 8 5. Ter Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu be stimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 8 6. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. (I,. 8.) Wilhel m. Delbrück. 2. Bekanntmachung über dir Höchstpreise für Getreide und Kleie. Vom 28. Oktober 1914. Auf Grund von 8 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fas sung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen: 8 2. Beträgt das Gewicht des Hektoliters Roggen mehr als 70 Kilogramm, so steigt der Höchstpreis für jedes volle Kilo- gramm üm eine Mark fünfzig Pfennig. 8 3. In den im 8 1 genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen im 8 1 genannten Ortes (Hauptort.) Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen be stimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen nied rigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenortes ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinauf- Mark Mark Aachen . . . . . 2Z7 Hamburg.... . 228 Berlin. . . . . . 220 Hannover . . . . 228 Braunschweig . . . 227 Kiel . 226 Bremen . . . . . 231 Königsberg i. Pr. . . 209 Breslau . . . . . 212 Leipzig .... . 225 Bromberg . . . . 209 Magdeburg . ... . 224 Cassel.... . . 231 Mannheim . . . . 236 Cöln .... . . 236 München .... . 237 Danzig . . . . . 212 Posen . 210 Dortmund . . . . 235 Rostock .... . 218 Dresden ... . . . 225 Saarbrücken. . . . 237 Duisburg. . . . . 236 Schwerin i. M. . . 219 Emden . . . . . 232 Stettin .... . 216 Erfurt . . . . . 229 Straßburg i. Els. . . 237 Frankfurt a. M. . . 235 Stuttgart ... . 237 Gleiwitz . . . . . 218 Zwickau . . . . . 237 Der Sächsische Lrzähkr. Sonntag, de»K8. November 1814.
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