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Weißeritz-Zeitung : 05.01.1875
- Erscheinungsdatum
- 1875-01-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-187501055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18750105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18750105
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1875
- Monat1875-01
- Tag1875-01-05
- Monat1875-01
- Jahr1875
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 05.01.1875
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Weißerih-Zeitmrg. Dienstag. Rr. 2. 5. Januar 1875. Amts-Matt fiir die cherichts-Aemter und Stadträtste zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Vcrantsvortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten lind die Agent,Iren. - Preis vierteljährlich 1 Mark 28 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werde» mlt >0 Pfg. für die Spaltcn-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. -holst. Kur. zu 2 V" v-° '/>« weise Landesmünzen, jedoch nur in Betrügen von mindestens 12 Pfen nigen preußisch oder 3 V, Kreuzern süddeutsch gleich 10 Pfennigen Reichs münze oder m einen. Vielfachen dieses Betrages umgewechselt. Nach dem 31. März 1875 werden derartige Münzer, auch von diesen Kassen weder in Zahlung, noch zur Umwechsclnng angenommen. § 3. Die Einlösung -der im 8 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Wertl,Verhältnisse: ....... R.-M. . 3'/- - . 1'/» - - M. 15 - - 30 - 50 Pf. R.-M. 50 90 - 75 - 37'/» - 30 - - 18'/« - - 7V» - 12 - 1! - 8 . - 3 - 1 - - 85°/, - 28°/, - zum Umtausch (82) . 1 ! . 2 4 Mk. 3 - 1 - -/.« V»« - Zweiscchslingsttück 5) nachstehende, vor dem Jahre 1810 ausgeprägte Münzen chur fürstlich oder königlich sächsischen Gepräges: '/" Thalerstücke, V«» Thalerstücke (Sechser), Achtpfenniger, Dreier und Einpfenni ger in Silber und Dreier in Kupfer, 6) die in den Jahren 1828 bis 1831 ausgeprägten Einhnndert- krcuzerstücke und Zednkrcnzerstücke badischen Gepräges. Es ist daher vom 1. Januar 1875 ab, außer den mit der Ein lösung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 8 2. Die in, Umlause befindlichen, im 8 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten Januar, Februar und März 1875 von den durch die Landes - Eentralbchördcn zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, beziehungsweise in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach den, in den, 8 3 festgesetzten Wcrthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs-, beziehungs- Bekanlltlnachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. Aus Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes von, 9. Juli 1873 (Reichsgesetzblatt S. 233) hat der Bundesrath die nach stehenden Bestimmungen getroffen: 8 1. Vom 1. Januar 1875 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zaflung^ der Zwölstheilung des '/»»- Thalerstückes aus- geprägten Zwei- und Vierpfennigstücke deutschen Gepräges, 2) die Zwei-, Vier- und Achthellerstücke kurhessischen Gepräges, 3) die nach dem Leipziger oder Torgauer Zwölfthalcr- oder Acht zehngulden-Fuß ausgeprägten sogenannten Kassen-Eindrittcl- und Zweidrittelstücke hannoverschen Gepräges, 4) nachstehende Silbermünzen schleswig-holsteinischen (nicht däni schen) Gepräges: ' Vi Speciesthaler oder 60 Schillinge schlesw -/- - - 40 - -/. - - 20 - '/» - - 12 - >/« - - 10 ' - 5 4 2'/- - 1 V- Specicsthlr. oder 60 Schill. -/- - - 40 - -/» - - 20 - - '/- - - 12 - V» - - 10 - 5 - 4 - diesen Kassen weder in Zahlung, noch zur Umwechsclnng angenommen. 8 3. Die Einlösung -der im 8 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu die unter Zlsser 1 erwähnten 2Pfennigstücke zn die eben dort aufgesührten Vie, Pfennigstücke zu die Zwcihellerstücke kurhesfischen Gepräges zu . die Vierhcllerstiicke kurhesfischen Gepräges zu . die Achthcllerstücke kurhessifchen Gepräges zu die sogenannten Kassen-Eindrittel-Stücke zu. die sogenannten Kassen-Zweidrittcl-Stücke zu die ., die die die die die die die das Zweisechslingstück die V»« Tbalei stücke sächsischen Gepräges die V«° Thalerst: sächs. Gcpr. (Sechser) die Achtpfenniger sächsischen Gepräges die Dreier in Silber u. Kupfer sächs. Gepr. die Einpfenniger sächsischen Gepräges die Einhundertkreuzerstücke bad. Gepr. die Zehnkreuzerstücke badischen Gepräges - — 8 4. Die Verpflichtung zur Annahme und „ findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf un Gewicht verringerte, inqleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, 19. Decbr. 1874. v. BiSmarck, Reichskanzler. Zu Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden, durch das Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1874 Nr. 30 Seite 149 publicirten Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers, insoweit dadurch Münzen churfürstlich und königlich sächsischen Gepräges betroffen werden, wird hier mit bekannt gemacht, daß in den Monaten Januar, Februar und März 1875 von der Finanzhauptkasse zu Dresden, der Lotterie-Darlcbnskasse zu Leipzig und von sämmtlichen Forstrenlämteru, Bezirkssteucr-Einnahmen, Haupt- Zoll- und Steuer-Acmtcrn, Ncbcnzollämtern, Unterstenerämtern und Zoll- und Steuer-Recepturen die im 20 Guldensuße ausgeprägten churfürstlich und königlich münzen, als Sechser in Silber mit der Aufschrift „48 einen sächsischen V" Thalerstücke zum Werthe von 12 Pfennigen, sowie Thalcr", Silberachtpfennigcr, Silber- und Kupfer-Dreier und 2) die nachstehend bezeichneten, im hiesigen Lande vor Einführung Silberpfennige zu ihrem Nominalpfcnnigwerthe des 14 Thalerfußes geprägten Silhyc - mch Kupfer - Scheide- sowohl in Zahlung angenommen, als aiich gegen Reichs- oder noch kursfähige Landesmünzen umgewechselt werden. Dresden, den 28. December 1874. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen.
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