Dienstag. Rr. 144 12. December 1876. Weilrcnh-Leitung. Amts-Mkatt fiir die Königs. AmtshauptmannsPast Dippokdiswasde, sowie fiir die Königs. Herichts-Acmier «nd die Stadträthe zu Mppokdiswakde «nd Araumstein. Verantwortlicher Redaeteur: Cärl Jehne in Dippoldiswalde. Diese« Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstag» und Sonnabend». — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 08 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage deS Blatte» eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges bei Ausfertigung von Gewerbesteuerschelnen für Landbewohner, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen, sind die Amtshauptmannschaften unter Aufhebung der Vorschrift in Z 1 unter 7 Absatz 2 der Verordnung vom 18. Februar 1870 (Seite 22 des Gesetz- und Verordnungsblattes) ermächtigt worden, künftig die Gewerbesteuerscheine unerwartet der attestirten Abführung oder Notirung der Steuer, vollzogen an die Gemeinde-' Vorstände zu senden. Es werden daher nunmehr die für Landbewohner ausgestellten Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Umher zlehen von der Königlichen Kreishauptmannschaft nicht mehr direkt an die Gemeiudevorstände, sondern an die AmtShaupt- mamrschasten gesendet werden, damit diese attdaim, »ach Feststellung de- Steuerbetrags, Gewerbesteuerscheioe und Legitimations scheine gleichzeitig den Gemeindevorständen zugehrn lasten. Die Letzteren aber haben die Gewerbesteuerscheine erst dann auSzuhändigen, wenn darauf von dem OrtSsteuer-Ein« nehmer die Abführung oder Notirung der Steuer attestirt worden ist. ES wird die» hierdurch zur Kenntniß der Herren Gemeindevorstände de» hiesigen Verwaltungsbezirkes gebracht. Dippoldiswalde, den 8. December 1876 Königliche Amt^anptmannschast. Bekanntmachung. Da» Königliche Ministerium de» Innern hat genehmigt, daß die in tz 4 Punkt 7 de» Gesetze» über die Sonn-, Fest« und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 erwähnte obrigkeitliche Erlaubniß zu dringlichen Arbeiten künftig in Städten mit der mittleren und kleinen Städteordnung von dem Bürgermeister, in den Ortschaften de» platten Lande» aber von dem Gemeindevorstande ertheilt werde. Indem dir» hiermit bekannt gemacht wird, hat die Königliche Amtshauptmannschaft den Herren Bürgermeistern und Gemeiudevorständen ihre» Bezirk- gegenüber die Voraussetzung auszusprechen, daß von ihnen diese Ermächtigung nicht in einer, der Würde der Sonntagsfeier »achtheiligen Weise werde gehandhabt werden, indem sie etwaigen Ausschreitungen in dieser Richtung entgegenzutreten haben würde. Dippoldiswalde, den 8 December 1876 Königliche AmtshaNPtmaNvschaft. v. Nasse. Bekanntmachung. Die 7. Sitzung de« Bezirks-Ausschusses findet Dienstag, den LS. dieses Monats, Vormittags LL Uhr, in den Lokalitäten der unterzeichneten AmtShauptmaunschast statt. Dippoldiswalde, den 10 December 1876 Königliche Amtshauptmannschaft. v. doste. Bekanntmachung. Am LS. und LS. dies. Monats werden die Geschäftszimmer der unterzeichneten Behörde gereinigt und daher nnr dringliche Geschäfte expedirt werden. Dippoldiswalde, am 6. December 1876. Königliches GerichtS»Amt. Klimmer.