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Weißeritz-Zeitung : 19.06.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-06-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-191606196
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-19160619
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-19160619
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1916
- Monat1916-06
- Tag1916-06-19
- Monat1916-06
- Jahr1916
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 19.06.1916
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- - - - Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Stückwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom l O. Juni 1916 (Reichs- Eesetzbl. S. 463) mit Ausnahme der 88 7, 10, 14, 15 und 20 dieser Bekanntmachung finden auf die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Gegenstände keine Anwendung. Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1016 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) zulässigen Preise. Verzeichnis: 1. Stoffe aus Natur- oder Kunstseide. 2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schutz ausschlietzlich aus Natur- oder Kunst seide besteht. 3. Alle Artikel, die ausschlietzlich oder zum überwiegenden Teil aus den zu 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für Trigotagen gelten jedoch die Bestimmungen zu 4. 4. Seidene und halbseidene Strümpfe und sonstige seidene und halbseidene Trikotagen und Wirkwaren. Als halbseidene Wären dieser Art gelten solche, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte aus Natur- oder Kunstseide bestehen, und seidenplattierte Strümpfe. Seidene, halbseidene und solche baumwollene gewirkte Handschuhe, die aus- schlietzlich aus Garn der Nr. 80 und darüber hergestellt sind. Ferner baumwollene Damenstrümpfe, von denen das Dutzendpaar weniger als 750 Gramm und baum wollene Herrensocken, von denen das Dutzendpaar weniger als 450 Gramm wiegt. Für durchbrochen gemusterte Strümpfe ist diese Grenze in jeden, Falle um je 50 Gramm weniger anzunehmen. 5. Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnürsenkel, Hosenträger und Strumpfbänder. 6. Spitzen und Besatzstickereien, Tapisseriewaren, Posamentierwaren für Möbel- und Kleiderbesatz. 7. Mützen, Hüte und Schleier. 8. Schirme. 9. Teppiche, Läuferstoffe, Bettüberdccken und farbige Tischdecken. 10. Möbelstoffe. I I. Abgepatzte Gardinen und Vorhänge. Tüllgardinen meterweise. 12. Wollene Damenkleider- und Mäntelstosfe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 130 Zentimeter 10 Mark für das Meter übersteigt. 13. Baumwollene, einfarbige oder buntgewebte Kleider- und Schürzenstoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 00 Zentimetern 3 Mark für das Meter übersteigt. 14. Baumwollene, bestickte Kleider- und Schürzenftoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 90 Zentimeter 6 Mark für das Meter übersteigt. 15. Baumwollene bedruckte Kleiderstoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 90 Zentimeter 2 Mark für das Meter übersteigt. 16. Verbandstoffe ünd Damenbinden. 17. Konfektionierte genähte Weitzwaren (ungewaschen). 18. Herrenstoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 140 Zentimeter 14 Mark für das Meter übersteigt. 19. Fertige Fracks, Militäruniformen. Uniformbesatz und Militärausrüstungsgegenstände. Fertige Herrengarderobe, sofern der Kleinhandelspreis für den Nock- und Eehrockanzug 75,00 M. für den Sack- und Sportanzug . 60,00 für den Rock und Gehrock . . 47,00 für die Sackjacke 32,00 für die Weste 10,00 für das Beinkleid 18,00 n für den Winterüberzieher . . . 80,00 n für den Sommerüberzieher . . 60,00 n für denWettermantel ausLodenstoff 40,00 k» übersteigt. 20. Alle Artikel der fertigen Damenmäntel- und Mädchenmäntel-, Damenkleider- und Mädchenkleider-, Damenblusen- nnd Mädchenblusenkonfektion, sofern sie am 6. Juni 1916 fertiggestellt waren und sich im Besitze der Kleinhändler befinden, oder sofern deren Kleinhandelspreis für einen Damenmantel . . . 60,00 M. für ein Jackenkleid 80,00 „ für ein Waschkleid 40,00 „ für eine wollene Bluse . . , 15,00 „ für eine Waschbluse .... 12,00 „ für einen wollenen Morgenrock . 30,00 „ für einen Waschmorgenrock . . 20,00 „ für ein garniertes wollenes Kleid 100,00 „ für einen Kleiderrock .... 25,00 „ übersteigt. 21. Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstücke. 22. Fertige Damenwäsche aus Webstoffen, sofern der Kleinhandelspreis für ein Damenhemd . . . . 6,50 M. für ein Damennachthemd . . . 10,00 „ für ein Dameubeinkleid . . . 5,00 „ für eine Untertaille .... . 5,00 „ für einen Frisiermantel . . . 10,00 „ für einen Waschunterrock . . . 12,00 „ für eine Morgenjacke . . . . 10,00 „ für eine Nachtjacke .... . 5,00 „ übersteigt. 23. Säuglingswäsche und Säuglingsbekleidung. 24. Korsette und Korsettschoner. 25. Wäschestoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 80 Zentimeter 2 Mark für das Meter und für halbleinene und reinleinene Stoffe bei einer Breite von etwa 80 Zentimeter 3 Mark für das Meter übersteigt. 26. Gemusterte weihe Tischzeuge. 27. Reinwollene Schlafdecken, sofern der Kleinhandelspreis 30 Mark für das Stück übersteigt. 28. Kragen und Manschetten, Norstccker und Einsätze. Krawatten und Schlafanzüge. Fertige Herren-Tag- und Nachthemden, sofern der Kleinhandelspreis 7 Mark für das Stück übersteigt. 29. Taschentücher. 30. Hausschürzen, sofern der Kleinhandelspreis 4,50 Mark für das Stück übersteigt. Zierschürzen aus weihen dünnen Stoffen, sofern der Kleinhandelspreis 2 Mark für das Stück übersteigt. 31. Seidene Schuhe. 32. Die nach Mah anzufertigenden Herren- nnd Damen-Ober- und Unterkleider, sofern die unter 19, 20, 22 und 28 angegebenen Preisgrenzen überschritten werden. 33. Getragene Kleidungsstücke, soweit ihr Kleinhandelspreis die Hälfte der unter 19 und 20 festgesetzten Preise übersteigt. 34. Woll- und Baumwollstoffe (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zu Längen von 2 Metern. Wo im vorstehenden Verzeichnis Preise für bestimmte Breitenmahe der Stoffe als Grenze angegeben sind, ist für andere Breitenmahe der Preis entsprechend höher oder niedriger anzunehmen. In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nach Abzug des Rabatts maßgebend. Berlin, den 10. Jnni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. Helfferich. Mit Bezug auf 8 18 der vorstehenden Bekanntmachung, die mit den 13. d. M. auch für das Königreich Sachsen in Kraft getreten ist, wird folgendes bestimmt: 1. Die Ausführung und Ueberwachung der Vorschriften der 88 7—13 liegt den Kommunalverbänden ob. 2. „Zuständige Behörden" im Sinne der 88 l2, 13 und 15 sind in den Städten mit Revidierter Städteordrdnung die Stadträte, im übrigen die Amtshauptmannschaften. Den letzteren bleibt es überlassen, die Ausstellung der Bezugsscheine und die Führung der damit zusammenhängenden Listen (8 12) nötigenfalls an Ortsbehörden — vor allem an jene in Landgemeinden mit über 10 000 Einwohnern — zu übertragen. 3. „Höhere Verwaltungsbehörden" im Sinne 8 15 sind die Kreishauptmannschaften. Auf die Bestimmuugen des 8 8, besonders über die unverzügliche Vornahme einer JnvezUur, über das Verkaufsverbot vor Inventur-Abschluß und über strenge Beachtung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. März dieses Jahres, betreffend Preis beschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Stückwaren (RGBl. S. 214), sowie auf die Strafbestimmungen (8 20) und die drohende Vetriebsschliehung bei Unzuverlässig keit in Befolgung der erlassenen Vorschriften (8 15) wird ausdrücklich hingewiesen. Dresden, den 15. Juni 1916. Ministerium des Innern. Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauches in der Zeit vom 10. Juli bis 3. September 1916. Auf Grund und in teilweiser Abänderung der Verordnungen vom 3. April 1916 und 10. Mai 1916 (Siaatszeitung Nr. 79 und N. 108) wird bestimmt: 8 1- Nur gegen Fleischmarken darf abgegeben werden: 1. Das Fletsch von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schascn und Ziegen (ein schließlich Herz, Leber und Zunge, sowie der Kalbe- und Schweinsköpfe), gepökelt oder geräuchert, auch in Fmm von Wurst, Sülze und in anderen Zubereitungen, insbesondere auch Gefrierst, iich; 2. Speck, roh oder geräuchert, und Rohfell 3. Wild mit Ausnahme von Kaninchen und Federwild; 4. Konserven und sonstige Dauerwaren aus den zu l bis 3 genannten Fleisch sorlen. Soweit ein Kommunalverband für einen Bezirk nichts anderes bestimmt, unterliegen dagegen bis auf weiteres nicht dem Morkenzwange I. das Fleisch der übrigen Tiere; 2. Füße (Spitzbeine), fleischfreie Knochen, Flecke, Lunge, Därme (Gekröse), Ge hirn, Rinds- und Hammelköpse, ferner Wildaufbruch einschließlich Herz und Leber, sowie Wildköpfe, -hals und -flankenstücke. 8 2. Für die Zeit vom 10. Juli bis zum 3. September 1916 werden nach einheit lichem Muster Fleischmarken mit Gültigkeit für je eine Woche über folgende Gewichts werte ausgegeben: 50 Gramm Fleisch, Fleischdauerware, Wurst, Speck oder Rohfett oder 100 Gramm Wildfleisch, Kalbs- und Schweinskopf oder 100 Gramm Fleisch-Konserven in Dosen (mit der Dose gewogen). Zur Entnahme der Hälfte dieser Menge darf die Fleischmarke einmal geteilt werden. Die Fleischmarken sind zu Fleischkarlen vereint. Bon diesen abgetrennte Fleisch- marken sind ungültig. 8 3- Peffonen über 6 Jahre erhalten 10 Fleischmarken für die Woche, Kinder unter 6 Jahren 5 Fleischmarken für die Woche. Die Bestimmungen über Gewährung einer erhöhten Anzahl von gle schmarken an Kranke werden hierdurch nicht berührt. 8 4. An Reisende aus Gegenden, in denen keine im Königreich Sachsen gültigen Fleisch- marken ausgegeben werden, sind in dem Orte, in welchem sie übernachten, Tages- flü chkarten mit je 2 Marken nach 8 2 auszugeben, jedoch nicht für Tage, an denen die Abgabe von Fleischspeisen in Gasthäusern verboten ist, und höchstens für 5 Tage in der Woche. An Kinder unter 6 Jahren sind nur Tagesfleischkarten mit je einer Marke nach 8 2 auszugeben. Nehmen Fremde, die eine Brotmarkenabmeldebescheinigung aus einem Staate be sitzen, dessen Fleischmarken in Sachsen keine Gültigkeit haben, im Königreiche Sachsen längeren Aufenthalt, so haben sie wie Einheimische Fleischmarken zu erhalten. 8 5 Beurlaubte Militärpersonen erholten gleichfalls Tagessleischmarken in entsprechender Anwendung des 8 4. 8 6. Die Kommunaloerbände haben den Inhabern von Fleischkarlen (nicht Tagessleisch- karten) den Bezug einer gewissen Menge von Fleisch, Wurst, Speck oder Rohfell sicher- zustrllen. Diese Menge hat zu betragen: 1. für Kranke, die nach amtsärztlichem Zeugnis infolge der Art ihrer Krank heit reichlicher Fleischmengen bedürfen und diese nicht durch andere Nahrungs mittel ersetzen können, nach Bedarf bis zum vollen Nennwert ihrer Fletschkarte; 2. für alle übrigen Personen bis auf weiteres höchsten 225 Kramm wöchent lich. Line höhere Fleischmenge darf — abgesehen von einer stärkeren Ver sorgung solcher Personen, für die besondere Zuweisungen erfolgen (Verord nung vom 5. Juni 1916) — nur mit Genehmigung der Landesfleischftelle sichergestellt werden. 8 7. Ueber die Art der Sicherstellung haben die Kommunaloerbände, soweit dies noch nicht geschehen ist, Bestimmungen nach näherer Anweisung der Ministerium» zu erlassen. 8 8. Soweit die am 17. April dieses Jahres bei den Verbrauchern sestgestellten Vorräte noch nicht durch Rückgabe oder Einbehaltung der damals ausgegebenen Fleischmarken gedeckt sind, ist lür sie eine entsprechende Meng« der für die Zett vom 11. Jult an auszugebenden Fleischmarken einzubehalten oder zurückzugeben, die auf Wunsch auf die ganze Versorgungszeit (10. Juli bis 3. September) zu verteilen sind. Da« Gleiche gilt für Haushaltungen, denen Hausschlachtungen bewilligt werden, und für Jäger, die er- legte» Wild selbst zu behalten wünschen (Selbstversorger). Die letzteren sind zur Anzeige solchen Wildes unter Angabe des anrechnungrpfllchtigrn Fleischgewtcht» an die Gemeinde behörde verpflichte». 8 Wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den auf Grund derselben erlassenen
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