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Weißeritz-Zeitung : 26.01.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-01-26
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-191701266
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-19170126
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-19170126
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1917
- Monat1917-01
- Tag1917-01-26
- Monat1917-01
- Jahr1917
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 26.01.1917
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d-m H-»I- »»»»« Wir, Mi, dem B-dI-»«n I s-m, s-d°-ft,öm b-k-«i-„ als Zufall Md n»i-, »n^ I «M». M.« d^> MU -iu-m «--u, »»» -Mo-. Freitag den 26*Januar 1917 abends 83. Jahrgang Nr. 2t Inserat« werden mR 28 Pf., solche aus unser« Amtshauptmannschaft mit 18 Pf. die SpaltzeÄ oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nm von Behörden) die zwei, gespaltene Zeile 40 bez. 35 Pf. — Tabellarisch« undkomplizierteJnseraw mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, die Spaltenzeile 50 Pf. Die ^v-kßerktz - Zeitung* erscheint täglich mi. Äus- »ahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preisvierteljähr- Kch 1 M. 8V Pf., zwei- monatlich 1 M. 20 Pf., einmonatlich KO Pf. Ein- zelne Nummern 10 Pf. Alle Postanstalten, Post- boten, sowie unsere Aus träger nehmen Bestel lungen an. WHeritz-Mung WUitW us Wm ftr HMmN, AmlÄIE für die Königliche Amtshauptmannschast, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. Mit achtteiligem Illustrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Mr die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Verordnung zur Ausführung der Bekanntmachung de» Präsidenten des Kriegrrrnährungsamts Ubvn Lsstgut van Vuvkuealran Me»sa, U ü IssnFi»avl»Gan,lHkiobvn unel I-upinvn vom 6 Januar >917 (Reichrgrsetzblait Seite >4). Saatstelle für das Königreich Sachsen ist der Landeslulturrat. ll. Zu 8 I: Die Reichshülsensruchtstelle und die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte haben die Saatstellen zur Freigabe de» Saatgute» ermächtigt. Anträge auf Freigabe zu Saatzwecken sind daher an den Lande,knlturrat zu richten. lll. Zu § 4 Abs. 2: Als anerkanntes Saatgut gilt auch das Saatgut aus den vom Landeslulturrat anerkannten und im Verkehrsanzeiger der Kgl. Generaldirektlon der Sächsischen Staatseisenbahney Nr. 34 und 38 bekanntgegebenen Saatzuchtwlrtschaften. Für die Verwaltungsbehörden ist diese» Verzeichnis vom Ministerium in einem Sonder druck herausgegeben worden. Für Hüllenfrüchle kommen in Betracht: 1. Riltergutrpächtrr Arno Engelmann, Lungkwitz bei Kreischa, für Pferde bohnen, 2. Rittergutspächter vr. B. Kirsche, Trautzschen bei Pegau, für Erbsen, 3. Rtltergutspächter H. v. Metzsch, Wünschendorf bei Reifland, für Erbsen, 4. Gutsbesitzer P. Küchler, Berzdorf bei Nickrisch, für Pferdebohnen, 5. Amtmann Biermann, Dewitz, Bahnhof Taucha bei Leipzig, für Erbsen. k lV. Zu 8 >2: Der Nachweis, daß Saatgut zum Gemüseanbau bestimmt ist, ist durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Ortes, wo der Anbau stattsinden soll, zu erbringen. Die Bescheinigung mutz erkennen lassen, datz der Erwerber des Saatgut» über da» zum Anbau erforderliche Land verfügt; sie darf nur erteilt werden, wenn es sich um Mengen von nicht mehr als 5 kg handelt und nur einmal an denselben Er werber. Grötzere Mengen unterliegen dem Saatlartenzwang. Die Bescheinigung er folgt kostenfrei. Der Erwerber von Saatgut, das zum Gemüseanbau bestimmt ist, Hot die Bescheinigung vor dem Erwerbe dem Veräuberer aurzuhändigen, der die Beschei nigung aufzubewahren hat. Die Gemeindebehörde hat die Verwendung zu Saat« zwecken zu überwachen» Nachstehend werden die Bekanntmachungen de» Präsidenten des Kriegrernährung». amtes über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen vom 6. Januar I9>7 (Reichsgesetzblatt Seite >4) und vom >6. Januar 1917 (Reichs- gesetzblatt Seite 53) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 23. Januar 1917. Ministerrum des Innern. Bekanntmachung über Saatgut von Buchweizen unv Hirse, Hülsenfrüchten^ Wicken und Lupinen. Vom 6. Januar 1917. Auf Grund der 88 >0, 13 der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29- Juni 1916 (Reichs Gesetzbl. E. 625), des 8 10 der Verordnungen über Hülsensrüchte vom 29. Juni und 14. Dezember 1916 (Rrichs-Gesetzbl. S. 846, 1360) und des 8 2 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1916 (Reichr-Gesetzbl. S. 1108, 1360) in Verbindung mit 8 > der Bekanntmachung über die Errichtung eine» Kriegeelnährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reich,-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 8 l. Buchweizen und Hirse, Erbsen, Bohnen und Linsen aller Art einschlieblich Acker- bahnen und Peluschken (Hülsensrüchte), Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme von Gemenge, in dem sich Hafer befindet, Wicken und Lupinen dürfen zu Saatzwecken nur abgrsetzt werden, wenn sie zu Saalzwecken freigegeben sind. Die Freigabe erfolgt durch die Rrichshülsensruchtstell», E. m. b. H. in Brrlln, für Wicken und Lupinen durch die Bezugsoereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin. 8 2. Der Handel mit Saatgut (8 >) ist, vorbehaltlich der Vorschrift in 8 3, nur den von den Lande,zentralbehördrn bezeichneten Saatstellen und den von diesen Stellen zu- gelassenen Händlern gestattet Die Saatstellen, mit Au,nahm« der Deutschen Landwirtichaslrgesellschast, können noch Maßgabe de» «rdürfnisses die in ihrem Bezirk omäsiigen Händler zum Handel mit Saatgut zulassrn. AI» Händler gelten auch Genossenschaften, Konsumvereine und der- gleichen. Die Saatstellen haben den Handel mit Saatgut zu beaufsichtigen. Die zugelassenen Händler haben über jeden An- und Verkauf von Saatgut ordnungrmätzig Bücher zu führen und von jedem An- und Verkaufe den zuständigen Saatstellen unverzüglich Mit teilung zu machen. Di« Zulassung kann an weiterg,henke Bedingungen gefrüpst werden. Insbesondere kann di« zulass«nde Stelle sich dl« Braussjchtigung der Geschäftsführung Vorbehalten und die Art der »uchfühiung hinsichtlich de. Handel» mit Saatgut vor. chrriben. Erfolgt die Versendung nicht mit d« lassen, nach dem da» Saatgut verfrachtet ist. Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der Mark 75 für den Doppelzentner, bei bei Erbsen I» »» I» bei bei Dl- Di« von der Eisenbahnoerwaltung ausgo- mit der Empfangsbestätigung de» Er- 60 70 75 85 90 70 70 bei bei bei bei bei Stelle hat der Saatstelle des Bezirkes, au» dem die Lieferung erfolgt ist, und, sofern die Litferung in dem Bezirk einer anderen Saatstelle erfolgt ist, auch dieser Mitteilung zu machen. Bohnen Linsen . . . . Ackerbohnen ,. . . Peluschken ». . . . Gemenge der Betrag, der sich au» der den festgesetzten Höchstpreisen für die ergibt. I» Buchweizen wildem Buchweizen (Eifeler Buchweizen, Bockheidekorn) Sirs« I» r» i» Zusammensetzung des Gemenge» «ch im Gemenge enthaltenen Fluchtartm stellten Bescheinigung über die Absendung oder . . _ _ Werbers unverzüglich der Stelle, von der die Saalkarte ausgestellt ist, einzusenden. Diese Eisenbahn, so hat sich der Veräuberer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen. - 8 7- Die Deutsche Landwirtschaft'gefellschaft hat von ihren Geschäften den zuständigen Saatstellen unverzüglich Mitteilung zu machen. 8 8. Bei dem Verkaufe von Saatgut durch den Erzeuger dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: - Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden. 8 3. Erzeuger von Saatgut können von den Saatstellen ermächtigt werden, Saatgut unmittelbar an Verbraucher zur Aussaat abzusetzen. Die Ermächtigung kann für den Einzelsall oder für bestimmte Mengen Saatgut erteilt werden. 8 4. Anerkanntes Saatgut darf von dem Erzeuger nur an Saatstellen oder unmittelbar oder durch Vermittlung landwirtschaftlicher Berussvertretungen und Vereine an »er- brauch» abgesetzt werden. Zum unmittelbaren oder mittelbaren Absatz an Verbraucher bedarf der Erzeuger der Ermächtigung nach 8 3. Als anerkanntes Saatgut gilt nur Saatgut, da» von anerkannten Saatgutwir». schäften zu Saatzwecken gezogen ist. Al» anerkannte Saatgutwirtschaften gelten solche Wirtschaften, die in der Sondernummer des „Gemeinsamen Tarif- und Verkehr,anzetg», für den Güler- und Terverkehr im Bereiche der Preußisch Hessischen Staatseisenbahnver- waltung, der Militäeisenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenburgischen Staats- eisenbahnen und der.Norddeutschen Privateisenbahnen" vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Ergänzungen und Berichtigungen als für das betreffende Saatgut ane»- kannt ausgesührt sind. Außerhalb des Geltungsbereich» des „Gemeinsamen Tarif- und Verkehrsanzeiger»" bestimmen die Landeszentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten. Alle Lieferungen von anerkanntem Saatgut hat der Veräußerer der für ihn zu ständigen Saatstelle unverzüglich unter Angabe de» Empfängers sowie der Art und Menge des Saatgutes anzuzeigen. 8 s. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Saatgut ist nur gegen Saatkarte erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung und Lieferung an die Saatstellen. Die Saatkarte muß Art und Menge des Saatguts, Namen, Wohnort und Bezirk des zum Erwerbe Berechtigten, sowie den Ort, wohin geliefert werden und, wenn da« Saatgut mit der Bahn befördert werden soll, die Empfangsstation angeben; sie ist unter Benutzung eine» Vordrucks nach untenstehenden Mustern aus« zustellen. Die Saotkarke wird auf Antrag des Erwerber» nach Prüfung des Bedürfnisse« ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt für Händler durch die zulassende Saatstelle, für Verbraucher durch deren Kommunalverband. Dieser kann die Ausstellung der Saat- karie an andere Stellen übertragen. Der Kommunaloerband oder die Stelle, der er die Ausstellung übertragen hat, hat der zuständigen Saatstelle mitzuteilen, wieviel Saat karten ausgestellt sind und über welche Mengen Saatgut. 8 6. Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkarte dem Veräußerer spätesten« bei Lie ferung des Saatguts auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die erfolgte Absendung unter Angabe der versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu Festietzung der Preise sür Wicken und Lupinen bleibt Vorbehalten. Preise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Preis gestundet, su dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichebankdiskont zugeschlogen werden. Die Preile gelten einschließlich der Beförderungskosten, soweit sie der Verkäufer übernimmt. Der Vrrkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bi» Verladestelle der Ortes, von dem die Warr mit der Bahn oder zu Wass» vnsaudl wird, sowie die Kosten des Einladen» daselbst zu tragen. Für leihweise Urberlassung der Säcke darf eine Leihgebühr von 1 Pfennig für den Sack rind Tag, gerechnet vom Zeitpunkt der AbII«s«rung an d» Verladestelle bi« zum Tage des Wledrreingange», berechnet werden. Werden di« Säck« mitverkaust, so dmf der Prei» 3 Mark für 100 Kilogramm Saatgut nicht übnstrigtn. W»d«n die Lethsäcke nicht binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Ablieferung an die Ver-
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