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Weißeritz-Zeitung : 12.11.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-11-12
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-191711126
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-19171112
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-19171112
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1917
- Monat1917-11
- Tag1917-11-12
- Monat1917-11
- Jahr1917
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 12.11.1917
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Die und wird am lick M. 1.60, eininonat- lich 80 Pf. EinMneNum- 83. Jahrgang Montag den 12. November 1917 abends Nr. 263 Spätnachmittag ausge geben. Preisvierteljähr lich einschl. Zuträgerge- bührML.40,zweimonat- ^rvektzeritz. Zettung- erscheint täglich mit Aus nahme der Sonn- und S«f«rak« «erden mtt 20 Pf., solche au« unsener Amtshmlptmannschaft mit 15 Pf. die Spaltzeile oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen aus der ersten Sette (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeüe 43 bez. 35 Pf. — Tabellarische und komplizierteJnserate mit entsprechenoem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile 50 Pf. mernlOPf. AllePostan- stalten, Postboten, sowie unsere Austräger neh men Bestellungen an. Mchmtz^eitms TaMeitilW M Azeiger ftr WsMake. Clli»litl>ebtrgil.Il. Amtsblatt f°r die Königliche Amtch-uptmannsch-ft, da- «SniM-Dg-P-w.-walde. MI. !ln.°-»attuna-bla^ '.n^°«IIch-- » Ear-nti- übEmmen. Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten -ragen m V-ranN°°Mch°- R-d-Nm-: P-Ul J-Hne. - D-u« und °°n Earl J-»n- m DiPP°IdI-«°>d-. Ministerin« -es Innern 4/17 Nr. 4. Königliches Amtsgericht. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt auf Kosten des von Waren vom 2. 3. werden, auf die Täter gehören — Die Firma Loui« Schmidt in Dippoldiswalde, Nahrungsmittel-Verteilung,stelle de» hiesigen Kommunal- verbandes, versendet die Preisliste Nr. 25. Interessenten werden hierauf aufmerksam gemacht. — Einem Kohlenhändler Loebrll in Berlin ist vom preußischen Kriegswucheramt der Kleinhandel mit Gegen ständen de» täglichen Bedarfs untersagt worden, und zwar aus einem Grunde, der zum I. Male die Ursache zu einer Handekuntersagung gegeben hat: ungebührliches Benehmen de» Verkäufers dem Publikum gegenüber' „Die verschiedenen 8trohau,schli'siungs,y!1-me, ihre Anwendung in Eigen- und Fabrikbetri-bcn" wird Fernsprechanschluß Nr. 13041. Dresden, den 7. November 1917. Oertllches und Sächsischer. Dippoldiswalde. Morgen Dienstag wird der Ge- werbeoerein für diesen Winter seinen ersten Vortrags- abend abhalten. Da» Bortragsthema, der Redner und auch die Lichtbilder werden auch diesmal eine große Zahl von Zuhörern in den Reichrkronensaal führen. Da« Pro gramm de» Abend, hat aber insofern noch «ine Erwei terung erfahren, al» im Anschluß an den Lichibilderoortrag Herr Pfarrer Eltz aus Eeisersdorf über seine Erlebnisse und Eindrücke an der Front berichten wird. Sicher wird jeder gern auch einmal aus dem Munde eine« Division«- Pfarrer» etwa» „von da draußen" hören. Herr Ing. Steinkr— Dresden in der von der Oekonomischm Gelellschaft i K. für Freitag den 16. November 1917 nachmittags 4 Uhr in dem Hotel „zu den drei Rab,«" i„ Dresden, Marienstraße 20, oberer Saal, angesetztrn Geserlschaftsversammlung einen Bortrag halten, zu welchem Nichtmttglteder freien Zutritt haben und auch Damen willkommen sind. Dönschten. Dem Schützen Mar Lang, 3. M.-».- Komp. Re,-Ins-Regiment 102, Sohn des im Eisenwmk Schmiedeberg arbeitenden Herrn Friedrich Adolf lang, wurde für bew-elene Tapferkeit und treue Pflichterfüllung da» Eiserne Kreuz 2. Klasse, verliehen. wer der Vorschrift im § 2 zuwiderhandelt; wer der Vorschrift de» 8 3 zuwider Erzeugnisse gewerbsmäßig herstellt, feilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt. sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem oder nicht. Im Urteil kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. 8 6. Die Vorschriften der Verordnung über di« äußere Kennzeichnung 18. Mai 1916 (RGBl 8.380) bleiben unberührt. gelangen Dienstag den 13. d. M. vormittags von i/2ll—I I Uhr im Rathaussaale an wivÄsrdswlttatta kornvvvv, die Spiritus unbedingt zu Loedawookov benötigen vock tUv8 vLodruwsison Io äsr Lago stuck, zur Ausgabe. Berücksichtigt werden nur Personen mit den Anfangsbuchstabe« L- k und auch diese nur insoweit, als die zur Verfügung gestellte« Marken ausreichen. »rotomrkov-Lmvokbvrlo Ist vorlmloeoo. 8t»Str«1 vtppolckiswLläs. am 10 November 1917. Nachstehende Bundesratrverordnung über unel «ker-en LnsslnniU«! vom 25. Oktober 1917 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 7. November 1917. Ministerium de«L2nnern. Verordnung über Fleischbrühwürsel und deren ^Ersatzmittel. Vom 25.kOktoberßl9I7. Der Bundesrat hat auf Grund? de» 8 3 de« Gesetze» über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RGBl. S.327) folgende Verordnung erlassen: 8 l- Erzeugnisse in fester oder loser Form (Würfel, Tafeln, Kapseln, Körner, Pulver), die bestimmt sind, eine der Fleischbrühe ähnliche Zubereitung zum unmittelbaren Genuß oder zum Würzen von Suppen, Soßen, Gemüse oder anderen Speisen zu liefern, dürfen auf der Packung oder dem Behältnis, in denen sie an den Verbraucher abge geben werden, nur dann die Bezeichnung „Fleischbrühe" oder eine gleichartige Bezeich nung (Brühe, Kraftbrühe, Bouillon, Hühnerbrühe usw ) ohne das Wort „Ersatz" ent halten, wenn 1. sie au« Fleischertrakt oder eingedickter Fleischbrühe und aus Kochsalz mit Zusätzen von Fett oder Gemüseauszügen oder Gewürzen bestehen; 2. ihr Gehalt an Gesamtkreatinin mindesten« 0,45 vom Hundert und an Stick stoff (als Bestandteil der den Genußwert bedingenden Stoffe) mindesten« 3 vom Hundert beträgt; 3. ihr Kochsalzgehalt 65 vom Hundert nicht übersteigt; 4. Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Herstellung nicht verwendet worden sind. 8 2. Erzeugnisse der im 8 l genannten Bestimmung in fester oder loser Form, die den Anforderungen im 8 t Rr. 1—3 nicht entsprechen, dürfen nur gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Stickstoff (als Bestandteil der den Genußwert bedingenden Stosse) mindesten» 2 vom Hundert beträgt, ihr Kochsalzgehalt 70 vom Hundert nicht übersteigt, Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Herstellung nicht verwendet worden sind und sie auf der Packung oder dem Behältnis, in denen sie an den Verbraucher abgegeben werden, in Verbin dung mit der handelsüblichen Bezeichnung in einer für den Verbraucher leicht erkenn baren Weise da» Wort „Ersatz" enthalten. 8 3. Bei Erzeugnissen der in den 88 >, 2 genannten Art, die bestimmt sind; in kleinen Packungen an den Verbraucher abgegeben zu werden, darf der Inhalt ohne die Packung nicht weniger als 4 Gramm wiegen. 8 4. Der Reichskanzkr kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 5. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer der Vorschrift im 8 l zuwider Erzeugnisse mit einer unzulässigen Be- Zeichnung versieht oder solche mit unzulässiger Bezeichnung versehenen Er zeugnisse feilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt; 8 7. Diese Verordnung tritt am I. Dezember 1917 in Kraft. Der Reichskanzler b- stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. «-ich-'--..---. Or. Helfferich. R««rdnun« zur »«. -I»« Arjeaswucheramles sür das Königreich Sachsen. vom 11. Oktober 1916 .... „ Die Verordnung über die Errichtung eines Krlegswucheramter für das Königreich Sachs«« i, Stober 1916 tSäckliite Staatszeitung Nr. 237) wird wie felgt ergänzt: 1 . Dem Kriegswucheramt wird mit dem 10. November 1917 eine Vollzugsabteilnng angegliedert Ergänzung der bisherigen Tätigkeit des Kriegswucheramt- dem Schleich ¬ handel und dem Krieg-wucher auf jede Weise nachzugehen und sur Verfolgung aller zu ihrer Kenntnis aelanaenden Fälle zu sorgen, auch den Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären. Kenntnl g I g ° tat sie die unteren Verwaltungsbehörden, die Ort,Polizeibehörden und die Gendamerle zur Verfolgung des Schleichhandels und Kriegswuchers nach gleichmäßigen Grund- U-n °n^ durch Entsendung von Ms-beamten oder Sachverständigen, auch ohne^Antrag^ zu un^erstutzeNrört^ werden der Vollzugsabteilung Hilf-beamte zur Verfügung gestellt, die mit Ausweisen über ihre amtliche Befugnis zu versehen sind. D e Mssbeamten haben in erster Linie aus Anweisung der Vollzugsabteilung oder auf Er- suchen der Ort-polizeibehörden einzuschreiten; sie sind aber auch in den zu ihrer ZustSndigke t ge. hörigen Sachen soweit es sich um Verfolgung von Vergehen handelt, mit denen die Glichen Polizeiorgane noch nicht besaht sind, zu selbständigem Vorgehen befugt und verpflichtet. 2n solchen Fällen haben sie die örtlichen Polizelverwaltungen vorher zu benachrichtigen und sich ihre, LlnverstSnonisses zu weiteren Maßnahmen zu vergewihern. 5 Die unteren Verwaltungsbehörden, Ortspolizeibehörden und Preisprüfungsstellen Haden dem Ersuchen der Vollzugsabteilung zu entsprechen. „ 6 Die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden und Ortspollzeibehorden bleibt »«- berührt. Sie sind für die nachdrückliche Bekämpfung des Schleichhandels und Wuchers nach wie vor verantwortlich. Die Dlensträume der Vollzugsabteilung befinden sich Dresden-Altstadt, Amalienstrahe 13, tl. Miktlsmovik den 14. November 1917 vormittag» I I Uhr öffentliche Bezirksausschuhsitzuug im amtshauptmannschaftlichen Sitzungssaal«. Das im Grunvbuche. für Schloltwitz Blatt 45 aus den Namen des Bauunter nehmers Ernst August Oehmichen eingetragene Grundstück soll Freitag am 25. Januar 1918 vormittags '/412 Ahr an der Gericht-steile im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werken. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 6,1 Ar groß und auf 5 500 M. geschätzt. Es besteht aus einem noch nicht ganz fertigen Einfamilienhaus und dem daranliegenden Land, ist mit 4560 M. zur Brandkasse und als Bauplatz mit 1,67 Steuereinheiten «in- g «schätzt. Die Einsicht der Mittellungen des Erundbuchamts, sowie der übrigen da» Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung des am 31. Mai 1917 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grund buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht be rücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläu bigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstwellige Einstellung des Verfahrens herbej- führen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigeren Gegenstandes tritt. Dippoldiswalde, den 7. November 1917.
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