nach der Tür, durch die ihr Vater ver- r. »Mein Vater ... er will ..." PoUl«v>»wtpe« wippounsuxuor Montags, Mittwochs und Freitags abends von 7—6 Ahr getW«k. c ) r r t r r i e r s f e e s r r !> e e !» r r e g s n >. e. >r ;r rr e, 'S >b sie von Diensten in der Gemeinde frei waren, ist ohnehin gewöhnlich, da die Lehngüter bloß von der Herrschaft, nicht von der Kommun abhingen. Ebenso waren sie auch von Iagddiensten frei, außer daß man in einer kommissarischen Verhandlung vom 16. Aan. 1617 in Wolfsjagü- akten angemerkt findet, daß die Lehnrichter bei Zagdlagern beritten auf warten, ihre Leute stellen, den fürstlichen Personen vorreiten und was ihnen befohlen wurde, ausrichten mußten. Hierher gehörte die Befreiung von Hufen, indem die Lehngüter nie mals in den Hufenanschlag gekommen oder zu Anlagen, so nach den Hufen getan und eingebracht wurden, gezogen worden, obgleich zuweilen in Käuffen manche Lehngüter nach Hufen geschätzt worden sind, was aber wohl nur für Schätzung des Ackergehalters zu achten ist. Auch in Erbregistern sind sie ohne Hufen aufgeführt. Ferner haben sie Befreiung von Mannschaften und Anlagen. Zwar werden im Erbregister die Lehngerichte unter den Mannschaften zuerst benannt, und die Lehngüter kommen unter dieser Rubrik ebenfalls mit vor, die Ueberschrift .Mannschaften' bedeutet aber nichts weiter, als sämtliche angesessene Einwohner, nicht aber den Anlagenfuß nach Mann schaften. Die meisten Richter waren von den Ortsabgaben frei, in geistlichen Sachen konnten sich dieselben eines Beitrages am wenigsten entbrechen, außer wenn sie die Anlage und Einnahme besorgten und deswegen frei gelassen wurden. Weiter waren die Lehn- und Erbgerichke, sowie die Lehngüter von Zinsen frei, daher auch, als 1606 ein Erbgarten zum Burkersdorfer Ge richte ins Lehen geschlagen wurde, das zeitherige Dienstgeld wegfiel, und wenn man bei etlichen Gerichten Geldzinsen findet, so ist -och zu ver muten, daß solche von dazugekauftem Bauer- oder anderem Zinsguke her rühren. Hiergegen sind die Lehngüter von Schocken oder Landsteuern niemals freigewesen, gleich wie es selbst in alten Zeiten die Rittergüter nicht waren, bis sie sich durch gewisse Geldbewilligungen von den Beden s— Geldsteuern) befreiten. Zu den Quatembersteuern gaben die Erbrichker nach dem Befehl vom 25. Juni 1689 einen einfachen Quatember, zusammen 2 Tlr. 12 gr. Bom Pfarrdezem waren die Gerichte ebenfalls nicht frei und nur die eigent lichen Rittergüter und Kollatoren. Dagegen waren sie es von Einquartierungen in Friedenszeiten, nach Befehl vom 19. April 1690, und mußten sie wegen dieser Befreiung einen Beitrag nach Schocken geben, wenn die Gemeinden sie wegen der Bemühungen dabei nicht verschonen wollten, womit die am 13. Dezember 1703 und 4. Februar 1727 ergangenen Reskripte Übereinkommen. Hier bei versteht sich, daß die Gerichte bei Kontributionen nach Schocken oder Quatembern nicht frei waren. Ob sie aber auch zu Kontributionen in Kriegszeiten, wenn solche nach Hufen und Mannschaften eingebracht wurden, zu ziehen waren, das hing von der Frage ab, ob sie überhaupt zu Gemeindeanlagen beitragen mußten oder nicht. 10. Endlich genossen die Lehngerichte und Lehngüter Rechte und Borzüge, dergleichen die Bauergüler niemals hatten. So Hasen- und Fuchsjagd, wilden Hühnerfang und Bogelweidwerk. Alle Lehnleute