.N ili. 1815. Laub a u e r Kreis < Wochenblatt. Sonnabend, den 1». April. Rcdaction, Druck und Verlag von M. Baumeister. Diese» .strelS-Wocbcnblatt erscheint jeden Sonnabend fr üb für den vierteljährigen Prüimwcrationsprcis von 7 sar. ü ps. Inserate werden bis Donnerstag Nachmittags 3 Uhr erbeten und wird die Zeile in gewöhnlicher Schrift mit !> Pf., über beide Spalten mit l sgr. t> ps., größere Schrift und Einfassungen nach Berhäituiß des Raumes berechnet. — Aufsätze von örtlichem und allgemeine» Interesse oder gemeinnütziger Tendenz finden stets unentgeltliche Aufnahme. Landriithliche Verordnungen und Deknnntmachnngen. Mit Bezug auf meinen Kreisblatt-Erlaß vom 2><. Januar e. (LcircÜÖ) mache ich den verehe lichen Kreis-Einsassen hierdurch bekannt, daß ich gestern vom Provlnzial-bandlage aus BreSlau zurückgefehrt bin, und die landräthliche Geschäfts Verwaltung von heute ab, wieder selbst über- nommen habe. Lauban, den 15. April 1815.Der König!. Landrath. 67. Die Gestellung und Auswahl der diesjährigen Landwehr-Ucbungö-Pferde betr. Es wird hiermit bekannt gemacht, daß zur Gestellung und Auswahl der diesjährigen Landwehr Ucbnngs-Pferde ein Termin auf Sonnabend den 21. Mai e. Vormittags 10 Uhr auf dem hiesige» Bichmarkte anberaumt worden ist. Der Vergütignngssah ist pro Pferd nnd Tag auf 1 Thlr. 5 sgr. festgestellt, und wird dabei bemerkt, daß im Uebrigen wiederum ganz die vorjährigen für die Gestellcr vortheilhaften Bedingungen (rt. Kreisbl. pro 1A44 S. 73) ge währt werken. Dieser Erlaß ist zur Kenntniß sämmtlichcr rcsp. Pferdcbcsiper zu bringen, und eS find dieselben zur zahlreichen Gestcllnng von Pferden aufzumnntern. dauban, den 20. Januar 1845. Der König!. Landrath. 68. Die Hebung der Strasicngräben und Erinnerung an die Baumpflanzungen betreffend. In Veranlassung eines SpezialfalleS nehme ich Gelegenheit hiermit die Wohll. OrtSpolizei-Be- Hörden und Ortsgerichte darauf aufmerksam zu machen, daß daS Heben der Straßengräben nach 8. 1 deS Straßenvau-Mandats vom 7. Ang. 17^1 (Eollect. Werk Theil 3, S. 210.) in der Obcr- lausitz nicht Sache der bauverpflichtctcn Commune, sondern der Adjazenten ist; was fnrkünftig ge nau zu beachten ist. Ich nehme hierbei Gelegenheit, die Kommunal Behörden hierdurch aufzufordern, auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung jedesmal im Frühjahr und Herbst, die Straßengräben gehörig re vidircn, nnd etwanigcn Mängeln in dieser Beziehung abtzclfcn zu lassen.