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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 25.07.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-07-25
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-189507255
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-18950725
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-18950725
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1895
- Monat1895-07
- Tag1895-07-25
- Monat1895-07
- Jahr1895
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 25.07.1895
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1895 Rr. 170. Fernsprechstrlle Str» 7. Fernsprechstelle Rr. 7 gez. Wilhelm. (I. 8.) die 8 2. Ausgeschlossen sind: IO« Angnst dieses Jahres anzubringen. III 8 2). gez. von der Planitz. gez. von Metzsch. 8 5. Die Beihülfen betragen jährlich einhundertundzwanzig Mark und werden monatlich im voraus gezahlt. Dieselben unterliegen nicht der Beschlagnahme. Die gnadenweise Bewilligung der Pensionszuscküsse erfolgt frühestens für Zeit vom 1. April 1895 ad. L. Anträge auf Bewilligung eines Pensionsmschusses sind zu richten: 1) An düs Kriegs-Ministerium: a) seitens der pensionierten Offiziere und Militärärzte, b) seitens der pensionierten Militärbeamten, o) seitens der pensionierten Zivilbeamten, insofern sie beim Ausscheiden aus dem Militärdienst Offiziere oder Militärbeamte waren. In diesen Anträgen ist anzugeben: «- wann der Betreffende infolge von Verwundung oder Erkrankung aus Frankreich zurückgekehrt, wie lange und in welchem Lazarett er krank gelegen bez. in ärztlicher Behandlung gestanden hat, ob und zu welcher Zeit er später wieder in das Feld gerückt ist. Etwa vorhandene Ausweise sind beizufügen. d) ob und von welcher Behörde derselbe angestellt oder pensioniert ist. Amtliche Ausweise hierüber, besonders seitens der pensionierten Zi vilbeamten, Ausweise über die Höhe der Zivilpension sind beizufügen. 2) An das zuständige Bezirks-Kommando: a) seitens der Militärpensionäre der Unterklassen vom Feldwebel abwärts, gleichviel ob dieselben im Zivildienste angestellt find oder nicht; d) seitens der pensionierten Zivilbeamten, insofern dieselben beim Aus scheiden aus dem Militärdienst nicht Offiziers oder Militärbeamte waren« Die Militärpapiere sind beizufügen. Ä Verzeichnis der bet der Amtshauptmannschaft Später eingehende Gesuche können nur insoweit Berücksichtigung finden, als noch Mittel dazu vorhanden sind. Die obenbezeichneten Verwaltungsbehörden haben sich der Erörterung und der Festellung der in Betracht kommenden Verhältnisse der Gesuchsteller (Art. III. 8 2 und 8 3 des Gesetzes) zu unterziehen und die Gesuche alsdann mit ihrem Gutachten versehen, in der unter (S nacherfichtlichen tabellarischen Form bis zum 31. August dieses Jahres an das Ministerium des Innern einzubertchten. Die vorstehende Bekanntmachung ist sogleich in allen Amtsblättern zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 20. Juli 1895. Die Ministerien des Innern und des Kriegs. Die künftig nötigen Aenderungen des Verteilungsmaßstabes werden durch den ReichShaushalts-Etat getroffen. Artikel IV. Die Bewilligung der Pensionszuschüffe und Beihülfen (Artikel I, 1 und 3) erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges im Verwaltungswege. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1895. Zu Art. I, 3. Gesuche um Beihülfen der in diesem Artikel bezeichneten Art sind in den Städten, in denen die Revidierte Städteordnung gilt, bei dem betreffenden Stadt rate, in den übrigen Städten und von auf dem platten Lande wohnenden Ge suchstellern bei der zuständigen Amtshauptwannschaft unter Beifügung der Mili tärpapiere, namentlich des Besitzzeugnisses über die Kriegsdenkmünze, bis zum ——Ä». Jahrgang. ----------- Donnerstag, dm 25. Juli gez. Fürst zu Hohenlo.he. Dieses Gesetz wird hierdurch bekannt gemacht mit folgenden Bestimmungen: Zu Artikel I, 1. Als Pensionszuschüsse können diejenigen Beträge gewährt werden, um welche sich die Pensionen der fraglichen Pensionäre bei gesetzlichem Anspruch aus Doppelrechnnng des Jahres 1871 erhöhen würden. D- Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind jedoch diejenigen Fälle, in wel chen nach den gesetzlichen Bestimmungen über Regelung der Pensionszahlung für den Pensionär selbst ein Vorteil aus der Bewilligung des Pensionszuschusses nicht erwachsen würde. a) Personen, welche aus Reichsmitteln gesetzliche Jnvalidenpensionen oder entsprechende sonstige Zuwendungen beziehen; st) Personen, welche nach ihrer Lebensführung der beabsichtigten Fürsorge als unwürdig anzusehen find; e) Personen, welche sich nicht im Besitze des deutschen Jndigenats befinden 8 3. Bei gleicher Anwartschaft entscheiden für den Vorzug in nachstehender Reihenfolge in der Regel: a) Auszeichnung vor dem Feinde, st) die frühere Feldzugsperiode, an welcher der Bewerber teilgenommen hat, o) das höhere Lebensalter. 8 4. Die Zahlung der Beihülfen ist einzustellen, snbald eine der Voraussetzungen weggefallen ist, unter denen die Bewilligung stattgefunden hat (Artikel I, 3, dem Stadtrate z» eingegangenen Gesuche um Bewilligung von Beihülfen der in Artikel I Nr. 3 des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1895 wegen Abänderung des Gesetzes betreffend M«ft» Blatt erscheint täglich (außer Sonn- «L Festtags) abends für den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pf. — An zeige Nummer 10 Pfennige. Fsstellunge» nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 1.79, alle Kaiser!. Postanstmten, Postboten, sowie oie Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespalims KorpuSzeile oder deren Naum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Oeffentliche Belanntmachnng. Reichs-Gesetz vom 22. Mai 18»S wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mui betreffend di- Gründung und Verwaltung des Wsichs-ZnvMdenfonds. (Rerchs-GefetzblatL Seite 23V flg.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preu ßen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bun desrates und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Aus den Mitteln des Reichs-Jnvalidenfonds werden in Grenzen der Zinsen des für die Sicherstellung seiner gesetzlichen Verwendungszwecks entbehrlichen Aktivbestandes vom I. April 1895 ab Beträge zur Verfügung gestellt I) behufs gnadenweiser Bewilligung von Pevsionszu'schüssen für diejenigen Offiziere, Militärärzte, Beamten und Mannschaften des deutschen Heeres und der Kaiserlichen Marine, welche infolge einer im Kriege von 1870/71 erlittenen Verwundung oder sonstigen Dienstbeschädigung ver hindert waren, an den weiteren Unternehmungen des Feldzuges teilzu nehmen und dadurch ein zweites bei der Pensionierung zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit zuzurechnendes Kriegsjahr zu erdienen; 2) behufs teilweiser Uebernahme der aus dem Dispositionsfonds des Kai sers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fort dauernden Ausgaben des ReichshMshaM-Etats) bisher bewilligte» und fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen an nicht anerkannte Invalide des Krieges von 1870/71; 3) behufs Gewährung von Beihülfen an solche Personen des Unterofsizier- und Mannschaftsstandes des Heeres und der Marine, welche an dem Feldzuge von 1870/71 oder an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen Anteil genommen haben und sich wegen dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit, in unterstützungsbedürftiger Lage befinden. Artikel II. Für das Etatsjahr 1895/96 wird der Ausgabebedarf des Reichs-Jn validenfonds 1) zu den Pensionszuschüssen (Artikel I, 1) auf Eivhunderttausend Mark, 2) zu den Unterstützungen für nicht anerkannte Invalide (Artikel I, 2) auf Vierhunderttausend Mark, 3) zu den Beihülfen für bedürftige ehemalige Kriegsteilnehmer (Artikel 1,3) auf Eine Million und Achthunderttausend Mark festgesetzt. Für die spätere Zeit müssen die jeweils erforderlichen Bedarfssummen auf den Reichshaushalts-Etai gebracht werden. Artikel III. Die Beihülfen (Artikel I, 3) werden nach folgenden Bestimmungen bewilligt: Der jährlich festgesetzte Ausgabebedarf wird nach dem im Artikel VI des Ge setzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289) angegebenen Maßstabe der militärischen Leistungen beziehungsweise nach dem im Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) bezeichneten Matrikularfuße den Regie rungen der einzelnen Bundesstaaten zur gesetzmäßigen Verwendung überwiesen. Für Elsaß-Lothringen wird ein unter Berücksichtigung des thatsächlichen Bedarfs veranschlbgter Betrag vorweg ausgesondert. Elsaß-Lothringische Lan- desangchörige, welche im französischen Heere den Feldzug von 1870/71 mitge macht haben und in der Folge Deutsche geworden sind, dürfen bei Bemessung des Bedarfs gleichfalls in Betracht gezogen werden. Wochen- und Mchnchtsmait zugleich KtsWs-Aiycher flr HchnSsrs, Mlih, Km-darf, Msimf, KeinrichMt, Marit»« ». Wist«. Amtsblatt für de« Stadtrat zu Lichtenstein.
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