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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 20.10.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896-10-20
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-189610209
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-18961020
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-18961020
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1896
- Monat1896-10
- Tag1896-10-20
- Monat1896-10
- Jahr1896
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 20.10.1896
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WMMmlWMM I stüher Wochen- und Nachnchtsblatt zugleich HMK-SUM sm Kohndorf, Mdlitz, Imirdors, Mors, 5t. Hidm, KeimiHsrrl, UmtNu Wh MUen. Amtsblatt für den Stadtrat zu Lichtenstein. — - — — — 46. Jahrgang. - Nr. 245. "N. L"*'" Dienstag, de» 20. Oktober 1896. Dieses Blatt erscheint täglich (autzer Sonn- und Festtags) abend« sür den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pfennige. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiser!. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespaltene KorpuSzeile oder der«, Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Bek»»»t««ch»»g. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 30. Juni diese- Jahres, die öffe«tliche« Impfungen betreffend, werden die Eltern, Pflegeeltern und Bormünde« derjenigen tm taufenden Jahre impfpflichtig gewordenen Linder, deren Impfung in den stattgefundenen öffentlichen Impfterminen nicht erfolgt und bezüglich deren der Nachweis über anderweit «folgte Impfung oder Be freiung von derselben bei der unterzeichneten Behörde nicht beigebracht worden ist, hiermit aufgefordert, die unterlassene Impfung ihrer Kinder nachzuholen und, daß die» geschehen oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, bi« spätestens de« L. Dezember L8SS bei Vermeidung der andernfalls nach Maßgabe de« Gesetze« nnnachfichtlich über sie zu verhängende» Strafe durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. Lichtenstein, am 17. Oktober 1896. Der Stadtrat. Lange. Wolf. vetK»Nt«<ch««g. Nachdem die Urliste aller hiesigen zu dem Schöffen, und Teschworenenamte befähigten Personen von uvS ausgestellt worden ist, liegt dieselbe von heute an eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in hiesiger Ratsexpedition aus. ES wird dies unter Hinweis auf die nachstehend unter aufgeführten Gesetze«, bestimmungen mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß innerhalb der einwöchigen Frist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste bei unS schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werd?» kann. Lichtensteir., am 17. Oktober 1896. Der Stadtrat. Lange. Wolf, ä. Gericht-verfaffamaSgefetz vom 27. Januar 1877, 8 31. Das Amt eine« Schöffen ist eia Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche da« Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, daS die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eine« Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zett der Aufstellung der Urliste daS dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste gerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welch, wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 7 § 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hausestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einst weilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeilich, VollstreckuugSbeamte; 7. Religionsdiener; 8. BolkSschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die LaudeSgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ber» waltungsbeawte bezeichnen, welche zu dem Amte eine- Schöffen nicht berufen werden sollen. § 84. DaS Amt eine- Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworene». Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf daS Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Sn«führuug des SeinchtSverfassung-gesttzeS vom 27. Januar 1877 usw. enthaltend, vom 1. März 1879. Z 24. Za dem Amte eine« Schöffen und eine« Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die SbteilungSvorstände und vortragenden Räte in de« Ministerien; 2. der Präsident deS LandeSkonsistortumS; 3. der Generaldirektor »er EtaatSbahuen; 4. die Kreis- und Amt-Hauptleute; 5. di« Vorstände der Sicherheit-Polizeibehörden der Städte, welche von der Anständigkeit der AmtShauptmaunschastru ausgenommen find. velamttm«ch>mg. Nachdem die Austragung der Aufforderungen zur Deklarativ« für die nächstjährige Einkommensteuer-Einschätzung, sowie der Lohnliste« beendet ist, wird Folgendes bekannt gemacht. Die Deklaration«« sind nach Maßgabe de» auf der Rückseite der Auf forderung abgedruckten Probeeintrags, sowie unter Beachtung der weiter beige druckten Vorschriften gehörig auszufüllen, unterschriftlich zu vollziehen und binnen zehn Tagen von Behändigung der Aufforderung ab bei Verlust des Reklamation-» rechts an die hiesige Gtadtsteuereinvahme «inzureichen. Denjenigen Steuerpflichtigen, welchen ein« derartige Aufforderung nicht zu gegangen ist, steht eS frei, eine Deklaration über ihr Einkommen bi- zum N. November dieses Jahres einzureichen, zu welchem Zwecke Formulare in hiesiger Stavtsteuereinnahme un entgeltlich verabfolgt werden. Gleichzeitig werden alle Vormünder, ingleichen alle Vertreter von Stif tungen, Anstalten, Persouenvereineu, liegenden Erbschaften und anderen milde« Rechte des BermögenSerwerbS ausgestatteten BermögenSmassen aufgefordert, für die von ihnen bevormundeten Personen, beziehentlich für die von ihnen vertretenen Stiftungen, Anstalten usw., soweit dieselben ein steuerpflichtiges Ein kommen haben, Deklarationkn auch dann eluzureichen, wenn ihnen deshalb be sondere Aufforderungen nicht zugegangen sein sollten. d-, Die Loh««achweifu«ge«, zu deren Aufstellung alle Diejenigen ver pflichtet find, welche beim B.triebe ihres Gewerbes oder bei Ausübung ihre» Berufes andere Personen, sowohl In als auch ««per dem Hanse dauernd gegen Lohn oder Gehalt beschäftigen, sind nach Maßgabe der den Aufforderungen beigedruckten Erläuterungen auszufüllen, vom Arbeitgeber unterschriftlich z« vollziehen und bi»«e» TV Tagen vom Empfange der Aufforderung ab, bei Vermeidung eitler Geldstrafe bi- zu »v Mark in hiesig«: Stadtsteuereinnahme wieder einzureichen. Weun ein Arbeitgeber mehrere, 1« verschiedenen Orten wohnhafte Personen beschäftig«, so hat derselbe für jede« Ort ei«e besonder« Nachweis««- auszustellen. Arbeitgeber, Dienstherren usw-, denen Lohnlisten nicht zugefertigt worden sind, welche aber dennoch Arbeiter beschäftigen, die nicht im Hause de« Ersteren wohnen, stndebenfallsverpflichtet, Lohnnachweisungeneinzureiche», wozu Formulare in der Stadtsteuereinnahme unentgeltlich in Empfang genommen werden können. Lichtenstein, am 19. Oktober 1896. Der Ttadtrat. Lange. Bgl. Betarmtmachrmg. ES wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß den Unteroffizieren und Mannschaften dienstlich verboten ist: 1) jede Beteiligung an Bereinigungen, Versammlungen, Festlichkeiten, Seld- sammlungen, zu der nicht vorher besondere dienstliche Erlaubnis erteiltist, 2) jede Dritten erkennbar gemachte Bethätigung revolutionärer oder so zialdemokratischer Gesinnung, insbesondere durch entsprechende Aus rufe, Gesänge oder ähnliche Kundgebungen, 3) das Halten and die Verbreitung revolutionärer oder sozialdemokra tischer Schriften, sowie jede Einführung solcher Schriften in Ka sernen und sonstige Dienstlokale. Ferner ist sämtlichen Angehörigen des aktiven HeereS dienstlich befohlen, von jedem zu ihrer Kenntnis gelangenden Vorhandensein revolutionärer oder sozialdemokratischer Schriften in Kasernen oder anderen Dienstlokalen sofort dienstliche Anzeige zu erstatten. Diese Verbote und Befehle gelten auch für die zu Hebungen eingezogenen und für die zu Kontrolversammlungen einberufeneu Personen des Beurlaubtenstandes, welche gemäß 8 6 deS Militär- StrafgesetzbucheS und § 38 8 1 deS RetchS-MilitärgesetzeS bis zum Ablauf de» Tage- der Wiederentlassung bezw. der Kontrolversamm- lang den Vorschriften des Militär-StrafgesetzbuchS unterstehen. Dresden, den 1. Oktober 1896. KriegS-Miwisterium von der P lanitz. Schwelle»-Berfteiger«»g. Donnerstag, den 22. Oktober d. Js. solle» von '/»9 Uhr vormittag» ab auf Bahvhof Lichtenstein C., n '/'IS OelS«itzi.G., „5 „ nachmittag-„ , Haltestelle HSHlteich eine Partie alt, Schwellen und Sbfollhölzer gegen sofortige Barzahlung ver steigert werden. Erstehung-lustige werden hierzu eingeladen. Glauchau, am 13. Oktober 1896. K-«1svche VifenbahnVaninfpektion. Schneider.
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