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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 17.11.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-11-17
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-191111176
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19111117
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19111117
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1911
- Monat1911-11
- Tag1911-11-17
- Monat1911-11
- Jahr1911
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 17.11.1911
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eflügelhaltuzg. im«. / Nachdruck verboten. Schluß.) reu Fütterung spielt ia l eine große Rotte bei cht. Der Hühnerstall rm fein und gesunde n. Gewöhnlich bringt Wall unter, und em- einer Ecke des Stalles aber nicht zu schwach en festen und ruhigen öfter- Sand mit Kalk erden. Besser ist «S lern mit Latten und Stalle abtetlrn kann, enester stad peinlichst en von Ungeziefer mtt n von Läufen, Feder» : lassen stark in ihrer lSwrtßen des Stalles »eiliges AuSschwefeln iigrr Lüftung machen eia Ende. säumen, den Hühnern egenheit zum Aufent- ro hierdurch in erster !e Tiere hittbei retch- anderersettS ist aber t und die damit der» igstea Einfluß auf die 'ylgeschmack der Eier. Wer und Mesen, wie in leichter Weise er« wo jedoch Gelegrn- gewähre man den ausgiebigen Aufent- ttuslauk. Rentabilität der Se» Tierproduktion spielt Dieselben sollen im ihre werdea, da die nsjahrr die meisten bensjahre der Eter- daß sie vom fünstm lohne.1. Doch gitt : Regel ohne Aus- wm zweiten LebenS- e legen und solange sehr von derselben lassen. Srachtung der Land- lügelzucht verbessern ehmen, monatelang ten gegeben werdm. Pattentm nehmen, leiden, oder die an fall, Brechdurchfall, dämorrhotden), an i), SaLe«leide» iß, Zucker, Wasser- i) an Gicht oder »er die eine Dlspo- g besitzen, sondern Korpulente usw. »der weniger ihren imtätigkett. Dann Kahlzrtt jener Pa- 8lut zirkulierenden schlug, Flechte«, r usw. abzulagern anders als die so» Seifen usw, mtt Leidens, niemals eressiert, lasse sich wir bereitwilligst iden, der unS den illt einsendet und kgt. Wir legen der praktischen ArztrS ! Broschüre bei, in Zender Professoren einigende Wirkung les abgedruckt sind. itt-GrutteWgld. japan" kofte«- htenittiu» Früher Woche«- und Rachrichtsblatt Augeblatt sil HehMMlit. HmMMKis, St. tipiiti, Hemitsirt, Rmkiu. Heüickl, LcknMch. Rilsn St. Ms, St. Zmt St. Ml«, StmnUis Amr Rtchmilsu, ÄsstMel eü BMti» Amtsblatt für bas Kgl.Amtsgerichtund beu Stadtrat zuLichtenftei« - Älteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsbezirk — — — 61. Jatzrgaerg. Rr 268. L-LÄW-SS Freitag den 17. November 1911 vtesr« Statt erscheint tagttch an her Lon»- und Festtags »aqwMag» für 0e» ivtgende» Tag. — vtertetsüyrttcher Lepigsprets 1 Mk. bv psg^ durch die Post de;ogen 1 Mk. 75 pfg GUyetue Nummern 10 pfg. Sestettungen nehmen anher der Erpeditto» t» Lichtrusted», LmtUumer Llr. Ur. bk, alte Taiserlich« postanstatten, Postboten, sowie die Austräger entgegen.. Leisetate «erden die fünsgrspattenr Grnndreitr mtt It), fkr avswstrtige Lnserente» mit Ui Pfg. berechnet. Rektum ereile SV Pfg. Lm outltchen Teile kostet die zweispaltige Seile 30 pfg. Ferusprech-Lnschluß vr. 7. Luserateu-Ännahmr titglich di» spttesteu» »armMag» 10 Uhr. Telegramm-Adresse: Tageblatt. Vorschriften, bas ZirhkiubrrWrserr i« Ler Stabt Lichteeesteiu bet». 8 1. Wer rm noch nicht 14 Jahre altes Kind, sei es von hier oder auswärts, welches nicht von seinen Eltern erzogen wird, gegen Entgelt oder eine sonstige Vergütung zur Pflege und Erziehung bei sich ausnehmrn will, bedarf hierzu der Genehmigung des Stodtrats, welche in der Regel vor der Ausnahme des Kindes, spätestens aber innerhalb 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme desselben unter Vorlegung »ims Grburtsnachwrises (Urkunde oder Schein) etnzuholen ist. 8 2. Befreit von der Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung (8 1) sind nur Großeltern, Geschwister, Adoptiv- oder Stiefeltern und gerichtlich bestätigte Vormünder. § 3. Die Genehmigung zur Ausnahme von Zieh- oder Pflegekindern wird nur auf Widerruf und nur solchen Personen erteilt, welche unbescholten sind, in geordneten Verhältnissen leben und von denen man erwarten darf, daß sie ihr« Zieh- oder Pflegekinder gewissenhaft abwarlen, beaufsichtigen und erziehen werden. 8 4. Die Aufnahme oder Beibehaltung eines Zieh- oder Pflegekindes ist zu Versagen, wenn ») für das Kind keine zum alleinigen Gebrauch bestimmte gesunde Lagerstätte voryanden ist, d) die Zieh- oder Pflegerltern bereits zwei Kinder in Ziehe oder Pflege haben, e) wenn sie Untermieter oder Schlasleute halten oder selbst in Untermiete wohnen, ä) sich in ihrer Familie an Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht Erkrankte oder Kranke mit einer anderen ansteckenden Krankheit befinde», «) wenn die Zieh- oder Pflegeeltern ungesunde oder solche Räume bewohnen, in denen rin mit einer ansteckenden Krankheit Behafteter gewohnt hat, sofern die Räume nicht schon in vorschriftsmäßiger Weise desinfiziert worden sind. In besonderen Fällen sind Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen zulässig. Liegt der Verdacht einer unter <i erwähnten Krankheit vor, so kann der Stadt rat die Aufnahme oder Beibehaltung des Zieh- oder Pflegekindes von der Bei bringung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses über die betreffende Familie ab hängig machen, auch eine solche ärztliche Untersuchung wiederholt vornehmen lassen. § 5. Ueber jede zur Aufnahme eines Zieh- oder Pflegekindes erteilte Ge nehmigung wird vom Siadtrat ein Erlaubnisschein kostenfrei ausgestellt. § 6. Wenn Zieh- oder Pflegekinder mit ihren Zieh- oder Pflegerltern die Wohnung wechseln, nach auswärts verziehen, oder aus ihrer bisherigen Pflege ent nommen werden oder sterben, so ist hierüber seitens der Zieh- oder Pflegeeltern längstens binnen 24 Stunden nach Eintritt der Arnderung oder des Todes unter Vorzeigung oder Rückgabe des Erlaubnisscheins Anzeige an den Stadtrat zu erstatten. § 7. Zieh- oder Pflegeeltern haben sich bei der Erziehung und Pflege der ihnen anvertrauten Kinder noch derjenigen Belehrung zu richten, die ihnen mit dem Erlaubnisschein ausgehändigt wird, dabei auch den Rat und die Anweisungen der nach 8 8 zur Aussicht über dos Ziehkinderwesen berufenen Personen zu befolgen, diesen Personen mit Achtung zu begegnen, den Zutritt zu ihrer Wohnung jederzeit zu gestatten, auf alle das Kind betreffende Fragen wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, sowie das Kind, dessen Lagerstätte und dessen Kleidungsstücke auf Verlangen f dorzuzeigen. 8 8. Die Aussicht über das Ziehkinderwesen übt der Stadtrat durch seine Beamten und die Gemeindeschwester aus. Es sollen indessen auch andere Personen, die der Stadtrat etwa noch um ihre Mitwirkung angrhen wird, dazu berufen sein, daS Ziehkinderwesen unausgesetzt zu beaufsichtigen, Ungehörigkeiten der Zieh- oder Pflegerltern dem Stadtrat zur Kenntnis zu bringen und ihm etwaige Wahrnehmun gen in Bezug auf das Ziehkinderwesen auch unaufgefordert milzuteilen. Näheres über die Aussichtsführung wird vom Stadtrate bestimmt. 8 9. Gegenwärtige Vorschriften gelten auch für von auswärts zuzirhende Personen, bei denen Zieh- oder Pflegekinder untergebracht sind. 8 10. Zieh- oder Pflegerltern, welche diesen Vorschriften und der dazu er lassenen Belehrung zuwiderhondeln, haben Geldstrafe bis zu 30 Mk- oder ent sprechende Haflstrafe, nach Befinden aber außerdem zu erwarten, daß die ihnen erteilte Erlaubnis zur Aufnahme von Zieh- odrr Pflegekindern zurückgezogen und ihnen zur Ausnahme solcher Kinder fernerhin keine Erlaubnis mehr erteilt wird. 8 11- Diese Vorschriften treten an Stelle des Regulativs vom 28 August 1877, das Zirbkindrrwesrn in der Stadt Lichtenstein betreffend, mit ihrer Veröffent lichung in Kraft. Lichtenstein, am 14. November 1811. Der Stadtrat. Bekehrung ru vorstehende« Vorschriften. 8 1. Die Zieh- oder Pflegeeltern haben die ihrer Pflege und Fürsorge onvertrautkn Kinder aus das Sorgfältigste in Acht zu nehmen und in jeder Weise Vater- und Mutterstelle an ihnen zu vertreten. Namentlich haben sie für Erlangung einer gesunden, sonnigen und trockenen Wohnung Sorge zu tragen. § 2. Insonderheit liegt ihnen ob, die betreffenden Kinder mit den ihrem Alter und Gesundheitszustände angemessenen Nahrungsmitteln zu versehen, sowie durch Ordnung und Reinlichkeit, gesunde Luft, Gelegenheit zur Bewegung usw. für ihr leibliches Gedeihen zu sorgen. 8 3 Wenn ein Kind erkranken sollte, so müssen die Zieh- oder Pflegeeltern sich unverzüglich an einen Arzt wenden oder im Kalle ihrer Mittellosigkeit wegen eventueller Hinzuziehung eines Arztes auf Kosten der Armenkasse den Stadtrat angehen, den ärztlichen Anordnungen in allen Fällen auf daS Genaueste nachgehen und das Kind mit der größten Sorgfalt pflegen. Die Verabsäumung der ärztlichen Hilfe unter dem Vorwand des Gebrauchs sogenannter Hausmittel ist ausdrücklich untersagt. 8 4. Ferner sind die Zieh- oder Pflegekinder von frühester Kindheit an durch möglichst gute Aussicht und Anleitungen zu Beschäftigungen vor Unarten zu bewahren und zum Gebet, zum Gehorsam, zur Reinlichkeit, Ordnung und zu allem Guten durch liebevolle, verständige Belehrung, wie durch Ernst und Strenge anzu halten. Auch in späterer Zeit ist jede Gelegenheit zu benutzen und die tägliche Hausordnung darauf einzurichten. Gottesfurcht und christliche Frömmigkeit in den Herzen der Kinder zu erwecken und zu befestigen, auch darauf Bedacht zu nehmen, daß sie, wenn sie im schulpflichtigen Alter stehen, die Schule und die Arbeitsstunden fleißig und ununterbrochen besuchen und du vom Lehrer ihnen aufgegrbenen Arbeiten sauber und pünktlich fertigen. 8 5. In den Fällen, wo ein Zieh- oder Pflegekind auf wiederholte ernste Ermahnungen nicht hört und eine andere Zurechtweisung sich nötig macht, können die Zieh- oder Pflegeeltern dasselbe, soweit es sonst das Alter des Kindes gestattet, mit einer schwachen Rute züchtigen, jedoch haben sie sich hierbei jedes Uebrrmaßes und jeder Ueberetlung sowie namentlich aller Flüche und Schimpfreden zu enthalten. Das Schlagen mit der Faust, mit Stöcken, Riemen, Stricken rc., ingleichen das Schlagen auf den Koph in das Gesicht, auf den Leib oder auf den Rücken bleibt schlechterdings verboten. Sollte sich ein Zieh- oder Pflegekind irgend einer strenger zu bestrafenden Handlungsweise schuldig machen, so haben die Zieh- oder Pflegeeltern hierüber dem Stadtrat Anzeige zu erstatten. 8 6. Die Zieh- oder Pflegeeltern haben sich bei der Annahme von Zieh oder Pflegekindern durch Vereinbarung mit deren Angehörigen wegen des Ziehgeldes sicher zu stellen, keineswegs aber darauf zu verlassen, daß ihnen nach einmal er teilter Erlaubnis vom Stadtrate entweder durch Annahme oder Fortschaffung des KindcS odrr durch Bezahlung des Ziehgeldes werde Unterstützung geleistet werden. 8 7. Die Zieh- oder Pflegeeltern haben sich mit den Vorschriften und dieser Belehrung bekannt zu machen, sie sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtspersonen (siehe 8 8 der Vorschriften) vorzuzeigen. Lichtenstein, am 14. November 1811. Der Stadtrat. Das Wichtigste. * Dir Zweite sächsische Kammer beschäftigte sich gestern mit dem Dekret betr. die königlichen Samm lungen. * Der Reichstag begann gestern die zweite Lesung des Schiffahrtsabgabengesetzes, für dessen Annahme der preußische Minister v. Breitenbach eintrat. * Der Flieger Pietschiker, der gestern früh in Berlin- Johannisthal mit einem Eindecker aufgestiegen war, ist nach wenigen Minuten aus 30 Meter Höhe abae- stürzt. Er brach das Genick und war auf der Stelle «t. * Das Zeppelin-Luftschiff „Schwaben" wird voraus sichtlich am Freitag von Berlin über Leipzig und Nürn berg nach Baden-Oos zurückkehren und dort über- Mintern- , * „Newyork World" meldet aus Washington: Aus die eisten Anzeichen, daß die Revolutionäre oder die Kaiserlichen die Fremden nicht beschützen können, werden die Vcrcüngtcn Staaten in China intervenieren. * Die zur Begrüßung des Königs und der Königin von England nach Aegypten entsandte türkische Mis sion wird dein König ein Handschreibe.: des Sultans überreichen. * Ein großer Brand in Adrianopel soll fast ein Viertel der Stadt und den Basar cingeäschert haben. HlM's MsiiSnst ns rMt-Gntt«. Aus Paris wird berichtet: Einige Mitglieder der Kommission für die auswärtigen Angelegenheiten ver langten in der Dienstag nachmittag stattgefundenen Sitzung vom Minister des Aeußeren, de Selves, die Veröffentlichung des Textes jener zwei Zusatzllaujeln zum deutsch-französischen Abkommen, durch die Deutsch land sein Richtintercssiertsein bei den französisch-spa nischen Verhandlungen erklärte und gleichzeitig das Recht erlangte, sich mit S;>anien wegen Erwerbung von Rio Muni und Fernando Po ins Einvernehmen ' zu setzen. Mnisler de Selves erklärte, daß die bei den Klauseln beständen, wenngleich sie nicht veröf» sentlichi seien. Sie seien in die erklärenden Briefe in folge eines Uebereinkommens des deutschen Auswär tigen Annes und des französischen Ministeriums des Aeußern nicht ausgenommen worden. Eine Frage, ob seitens sämtlicher Algecirasmächte die Zustimmung zum deutsch-französischen Abkommen schon eingetroffen sei, beantwortete der Minister mit der Versicherung, in den allernächsten Tagen sei das Eintreffen Ser noch ausstehenden Erklärungen zu erwarten. Bei der Aus zählung jener Staaten, die mit ihrer Zustimmung noch zögern, erwähnte der Minister des Aeußern in der Kom-
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