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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 18.12.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-12-18
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-191912189
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19191218
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19191218
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1919
- Monat1919-12
- Tag1919-12-18
- Monat1919-12
- Jahr1919
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 18.12.1919
- Autor
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»SÄ 8. Wim, MWü. Mnaa. MM lMmÄns, M«St.Mü, Amtsblatt för das Amtsgericht und den Stadttat zu Lichtenstein Eimsm^^MWiWdMW 6S. Jahrgang. Nr. SSL SLWWM Donnerstag, den 18 Dezember ISIS. Vlese» Blatt erscheint ti-Uch, «iß« Soim- ». Festtag», «achm. für den folgenden Tag. — vierteljLhrl. z,so Mk., durch die Post bezogen 5,40 Mk. - Einzelne Nammer 45 pfg — Bestellungen ' «chme« außer der Geschäftsstelle, Vilhelm Ebert-Straße sb, all« Poststationen, Postboten, sowie die Austräger entgegen. Inserate werden die sünsgetzaltene Grundzeile mit 20, für auswärtige Fmrfgr^Anschloß Nr. 7. Besteller mit 40 pfg. berechnet. — Beklamezeile rs pfg — Im amtl. Teile kostet die zweispaltige Zeile 90 pfg., für Auswärtige >20 Pfg. Tel-Adr. Bekanntmachung. Zwecks Aufstellung einer Statistik, nach welcher ab 1.1. 1920 die Be lieferung der Einwohner mit Lebensmitteln erfolgt, werden die Inhaber der Brotbezugskarten ersucht, zu nachstehend festgelegten Zeiten auf dem Rathause — Meldeamt — anzugeben, wieviel Kinder 1. bis zu einem Jahre, 2. im 2. Lebensjahre, 3. von 2—4 Jahren, 4. von 4—6 Jahren, 5. von 6—14 Jahren, 6. Personen von 14— 65 Iah en, 7. Personell über 65 Jahre, S. ob werdende oder stillende Mütter in der Familie vorhanden find und 9. von welchem Händler die Waren ab 1. 1. 1920 bezogen werden. — Es haben zu erscheinen Donnerstag, de» 18. Dezember, die Inhaber der Brotbezuqskarten Nr. 1—100 norm 8 9 Uhr, Nr. l01—200 norm. 9 bis 10 Uhr, N^. 201-300 oorm. 10-11 Uhr, Nr. 301—400 vorm. 11—-2 Uhr, Nr. 401—500 nachm. 2—3 Uhr, Nr. 501—600 nachm. 3—4 Uhr, Nr. 601 bis 700 nachm. 4—5 Uhr, 701—Schluß nachm. 5—6 Uhr. Brotbezugskarle ist mit vorzulegen. Der Ortsernährungsausfchuß für Eallnberg. «MWlEWWWWWWMWMNWMWMWWUWWWWWWWWGW» SIM »Wie »«Min. * Die in Parts überreichte deutsche Antwortnote liegt heule im amtlichen Wortlaut vor, ihr Inhalt wurde bereits von uns gekennzeichnet. Eine Antwort der Allilerten wird jedenfalls Ende der Woche erfolgen. * Die deutsche Antwortnote wird tm allgemeinen in der Pariser Morgenpreffe günstig ausgenommen. * Die „Frankfurter Zeitung" meldet aus dem Haag: Nach einer Meldung olls Paris ist das Schloß von Lompiegne, in dem sich viele wertvolle Möbel aus der Zett LouiS XV. und Napoleons l. befinden, zum Teil ausgebrannt. * Der Lyoner „Progreß" meldet aus Parts, daß Amert ka dem Aviiertenrat die Abberufung der amerikanischen Besatzungstruppen für den 15. Febr. angezeigt hat. * In Peißenberg bei München entstand infolge Explosion ein Grubenunglück, wobei 20 Personen zum Teil schwer verwundet worden find, 2 find bereits ihren Wunden erlegen. * Rack einer Depesche aus Odessa sollen die Bolschewisten fast die gesamte jüdische Bevölkerung der Stadt Kursk, die fie besetzt halten, ermordet hoben * Nach einer Bersügung werden Reichsmittel für Arbeiter- und Soldalenräte nicht mehr gewährt. * In der Nationalversammlung wurde gestern bas- Elektrizitätsgefetz nach den Beschlüssen des Ausschusses angenommen dann folgte die zweite Lesuna des Umsatzsteuergesetzes. * Ein Aufruf der Berliner Kommandantur macht Lie Bevölkerung auf die Gefahr des Flecktyphus und der Pocken aufmerksam, die ihr durch mit Ungeziefer behaftete etngewanderte Ostjuden droht. * Der Oberste Rat hat Oesterreich 30000 Tonnen Getreide und finanzielle Hilfe zugesagt. 600 Tonnen Mehl aus Deutschland ist in Wien eingetroffen. * Mit d'Annunzio ist in Uebereinstimmung mit dem Nationalrat ein Abkommen geschloffen worden, nach dem das Kommando jdem General Caviglia übergeben und dieser zum Gouverneur von Fiume Ernannt werden wird. Skl sestlitMils tilM ist jetzt der Nationalversammlung zngegangen. Aus dem Inhalt dos Entwurfes sei folgendes mitgete-lt: Tie persönliche Steuerpflicht erstreckt sich ans alte Deutschen, soweit sie sich nicht länger als zwei Jayre dauernd im Ausland auf halten, obne im Inland einen Wohnsitz zu habe». Wetter auf Nichtdeutsche, wenn sie im Deutschen Reich einen Wohnsitz haben oder sich dort des Er werbes wegen oder länger als 6 Monate auihalt-m Tiefe Personen werden mit ihrem Gesamteinkommen' zur Einkommensteuer heran gezogen. Außerdem wer. den alle natürlichen Personen ohne Rücksicht -ruf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt mit ihrem Einkommen aus inländischem Grundbesitz^ Ge werbebetrieb. aus einer im Inland ausgeübten E-- werbstätigkeit oder mit solchen regelmäßig wieder- lehrenden Bezügen oder Unterstützungen, die aus in- Lindischln öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf eine .gegenwärtige oder frühere Dienstleistung oder Be rufstätigkeit gewährt werden, steuerpflichtig. Ter Begriff des Einkommens ist wesentlich er- weitert worden. Es gellen als Einkommen alle Ein künfte aus Grundbesitz, aus Gewerbebetrieb, aus Ka pitalvermögen und aus Arbeit, sowie sonstige Eon'- uahmen ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein malige oder wieoerkebrende Einkünfte handelt oder aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind Es hören demnach zum steuerbaren Einkommen alle Ein künste, die nicht ausdrücklich im Gesetz davon aus genommen sind Besonders beachtenswert sind die Eillkommensurte«, die zwar zum steuerbaren Einkommen gehören, aber nicht unter die vier Hauptklassen des Einkommens (Grundbesitz, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen. Ar beit) fallen. Es sino insbesondere folgende hervor zuheben : . . 1. Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrercken und andere unvererbliche Renten. 2. Zuschüsse und sonstige Vorteile, einerlei ob sie an einem Rechtsanspruch oder ohne Bestehen -»inss lvlch-n auf freiwilliger Zuwendung beruhen. Ist Sie Zuwendung freiwillig oder zur Erfüllung einer ge setzlichen Unterhaltspflicht erfolgt, so braucht jedoch der Empfänger die Einnahme nicht zu versteuern, wenn der Geber zu den inländischen einkommensteuer, pflichtigen Personen gehört. 3. Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt werben. 4. Lottcriegewinne und ähnliche außerordentliche Einnahmen. 5> Turch einzelne Veräüßerungsgeschäfte erzielte Gewinne. Von dcn Einkünften, die als steuerbares Einkommen nicht gelten und bei Berechnung des steuerbaren Einkommens auch nicht berücksichtigt werden brauchen, sind be'onders zu erwähnen: 1. Einmalige Vermögens« wälle in Form von Erb scharten, Vermächtnissen, Schenkungen, Ausstattungen oder Aussteuern. 2 Kapitalempfänge auf Grund von Versicherungen- 3. Kapitalabsindungen. 4. Verstümmelungs-, Kriegs-, Alters- und Tropen zulagen sowie Pensions- und Rentenerhöhnngm. 5. Sonstige Versorgungsgebührnisse, die auf Grund einer infolge eines Krieges erlittenen Tienstoeichödi- gung bezogen werden, soweit sie zusammen mit oen unter 4 genannten Gebührnissen den Betrag vou L000 Mark nicht übersteigen. ö. Tie Naturalbezüge der Reichswehr un der Reichsmarine. 7. Bezüge des Steuerpflichtigen aus eirer Kran kenversicherung 8. Bezüge ans ö.isentlichen Mitteln oder aus Mst- teln einer öffentlichen Stiftung, die als Unterstützun gen wegen ^ilisbedürftigkeit oder als Unterstütz'!»"- gen für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft oder Kunst bewilligt sind. 9. Gewinne, die durch Veräußerung von' G-'gon- stänoen erzielt werden, die nach dem Besitzstenecgesctz (z bv zum nichtsteuerbaren Vermögen gehören sofern Vie Gegenstänoe nicht in der Absicht der Wiedertz.'r- Lußernng erworben worden sind. lO. Gewinne, die durch Veräußerung von Grund stücken erzielt worden sind, vorausgesetzt, daß die Grundstücke nicht innerhalb der letzten 10 Jahre oder in der Absicht der Wiederveräutzerung erworwen waren. Anr Feststellung des steuerbaren Einkommens dür« fen. beim Gesamtbetrag; der Einkünfte folgende Abzüge gemacht werden: 1. Ertragssteuer und die übliche^ WerbungskostetL 2. Tie von dem Steuerpflichtigen gezahlten Schuld- zinsen, Reatew und dauernden Lasten lAustven- dungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhalts pflicht sind ober nicht abzugsfähig, auch wenn sie auf Grund einer privatrechtlichen Verpflichtung er folgen). 3. Beiträge zu den Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten- und Jnvalidenv-rsicherungs-, Witw»n-, Waisen und Pensionskassen. 4 Beiträge zu Sterbekassen bis zu einem Jahres beitrag von insgesamt 100 Mark. 5. Beiträge zu den gesetzlichen BernfsvertrelunFm'. 6. Bei einzelnen Veräußerungsgeschäften erlittene Verlusts, es sei denn, daß im Falle der gewinnbrin genden Veräußerung der Gewinn nicht zum steuer baren Cink mmen gehören würde. Andere Abzüge als die vorgenannten sind nicht gestattet. Der Steuertarif ist gegenüber den Landeseinkommensteuersätzen znnr Teil erheblich erhöht-worden. Es darf dabei aller dings nicht übersehen werden, daß die Reichssteuer an Stelle der Landes- und Gemeirrdeeinkommen- steuer tritt. Tie einzelnen Steuersätze haben wir bereits mitgeteilt Bei außergewöhnlichen Belastungen, die die Lei stungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beein trächtigen, sind bei Einkommen bis zu 2000) Mark Ermäßigungen der Steuersätze zulässig, und zwar in folgender Weise: Die Ermäßigung darf betragen: Bei Einkommen bis zu 10000 bis zu 50 v. H., bei Einkommen bis zu 20000 Mark bis zu 2.1 v. D- Als außergewöhnliche Belastungen gelten solche, die durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, durch' Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Ang-hä'-iger, durch Krankheit, Körperverletzung, Unglückssällt oder durch besondere Aufwendung in Haushalten in'cckge der Erwcrbstätigkeit der Ehefrau verursacht werden. Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt jeweilig sirr ein Rech nungsjahr nach dem steuerpflichtigen Jahreseinkom men, das der Steuerpflichtige in dem dem Rech nungsjahr unmittelbar vorangegangenen KAl-iG-r- jahr bezogen bat. Für die Jcststellung d-s Ein kommens ans Gewerbe und Bergbau sowie an 5 Lond- und Forstwirtschaft tritt an Stelle des Kalenderjahres das W'rtichasts-tBetriebs )Jabr, sofern der Steuer- pflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirt schaftsjahr angenommen hat. Für alle Personen mit einem steuerbaren EG- lommen von über 3000 Mark besteht DeklarationS- Pslicht. ' Ter Arbeitgeber hat bei der Lohnzahlung 10 v des baren Arbeitslohnes zu Lasten des Arbeitr.'eh- mers einzubehalten und nach Anordnung des Reichs ministers der Finanzen für den einbehaltenen
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