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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 05.10.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-10-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-192010052
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19201005
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19201005
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1920
- Monat1920-10
- Tag1920-10-05
- Monat1920-10
- Jahr1920
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 05.10.1920
- Autor
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,m Baukhau» i 0/ /o rtreter der anderen zustimmend. Ersterer Verbandes deutscher er würde und alles -»»: Brief 81,475 1911,95 214,25 285,36 988,50 61,27 412,95 1218,75 435,45 80 8S 550,- 184,25 299,75 S15,— 10 w°/< 8' . SO , 40 , so . 7S50 "/< 80,75 . 62,75 . 89.50 . 68,50 . 57,75 , 78.50 . 84,- . 88,— . YS- , 94,875 . 105,— , 99,75 , 347.— 4S0,- 293,- 82,- 295,— 500 — 435.- 249,- 25 50 75 50 er Kriegsgesellschaften en. teuftein- Eollnderg. 2 10, ergisch ein Riegel vor« und bleib« der Bezug ohen Preisen, währen» . schen Firmen in Farbe' den können. Dis Be- mg seitens der Kriegs- iese Kreise schwer. Sa ren Mark Kapital zur der Demobilmachung egründet worden. Be- Ndustrie, Großhandel. Landkreise. Deutscher Einzelhändler und die r sind hier wiederum 1 die Einkaufszentrale jeher die Seifenher- Bedingungen, die sie rbriken diese Mengen für Seife und Seifen- t, wie der Preissturz sten Preisen. Redner >rst aufgelöst und die r behördlichen Waren- ' he Verband ebenfalls Einfuhr von Lebens eschaffen werden, die gefallen. Ebenso must gegeben werden, datz ebensmittelhandwerker n, die der veränderten Hier ist wieder eine - anzutreffen. Redner der größten Lebens- )rtsgruppen und etwa I, diesem großen Ver- r Zentrale der Kon- nd billiger einführen OO Prozent pro An- -alzheringsimporteure ruchern heroorgerufen, >rs Norwegen, anstatt Heringe von Schott swerk, Landwirtschaft, habende Kriegsge- Cichhor». z i i ' r e»fi»»Ige» « WWvrm 1, eo. mit Maschine, 7 » H»»s Schönfelds 1 ,pp«l Rr. 22 c. schleim«»- ill Leidenden gerne somit ich mich 00» schweren Lungen- selbst befreite. Hautjucken, Flech- e, offenen Belage. ;erne umsonst Aus» ckmarke erwünschte seher O«d«r», !O «./Elde. 1-1S1. UteOiil-WIiMel WN kür Lichtenstein-Callnberg, Hohndorf, Rödlitz, Bernsdorf, Rüsdorf. St. Egidien. Leinrichsort, MarienM, den Mülsenarund, Kuhschnappel und Tirschheim. Erscheint täglich, außer Sonn- und Festtags, nachmittags. — Bezugspreis: 4,75 Mk. monatlich frei ins Hau», durch die Post bei Abholung 14.25 Mk. vierteljährlich. Bestellungen nehmen die Ge schäftsstelle. sämtliche Postanftalten, Briefträger und unsere Zeitungs- träger entgegen. — Einzelnummer 25 Psg. Anzeigenpreis: Die sechsgespaltene Grundzeile wird mit 75 Pfg-, für auswärtige Besteller mit 85 Pfg. berechnet. 2m Reklame- und amtlichen Teile kostet die dreigespaltene Zeile 1,75, für auswärtige 2,00 Mk. Schluß der Anzeigenannahme vorm. 9 Uhr. Kernsprecher Nr. 7. Drahtanschrift: „Tageblatt". Postscheckkonto Leipzig 86 697. Dies«S Blatt enthält die amtlichen Beskarmlmachrrrigrn dts Amtsgerichts und des StadtrateS zu Lichten st ein-Callnberg, sowie aller Gemeindeverwaltungen der umliegenden Ortschaften. Druck« Verlag von Otto Koch L Vilhelm Pester in tichtenstein-tLollnbrrg. Inhaber Wilhelm Pester m kichtenstein-<L, zugleich verantwortlich für den gesamten Inhaltsoes Blattes Rr. 232 Dienstag, de» 5 Oktober 1920 70. Jahrgang. Die hiesigen Obstbaumbesitzer werden hierdurch auf« gefordert, ihre ObftbSume auf das Dorhandrnsein der Vl»1l««« zu untersuchen und sofern letztere gefunden wird, diejenigen Detiilgungsarbeiien schleunigst in Angriff zu nehmen, weiche nach den im Rathause (Meldeamt) aus- liegenden Bestimmungen empfohlen werden. Die Unterlossung der zur Vertilgung der Blutlaus not wendigen Ausführungen zieht in jedem einzelnen Falle eine Geldstrafe bi« zu 60 Mark nach sich. Erforderlichen falls wird der unterzeichnete Stadtrat die Arbeiten auf Kosten des Säumigen ausführen lasten. S1«ötrat Lichte»stei«-E«S»derO, am 4. Oktober 1920. Verordnung vom 11. August 1920 über die Zulaffung, Beschäftigung und Art der Entlohnung weiblicher Angestellter in Gast- und Schonkwirtschasten sowie über die Art und Be schaffenheit der Räumlichkeiten in Wirtschaften mit weib- Uchen Angestellten. In Ausführung des Reichsgesetze» vom 1S. Januar 1920 über weiblicke Angestellte in Gast- und Schankwirt- schäften (R G Bl. S. 69) wird hiermit folgende- ungeordnet: 8 1. Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen alle Gast- und Schankwirtschaften und sonstige Schank- pätten, in denen weibliche Personen (Kellnerinnen, Buffett. Mädchen, Hausmädchen, Zimmermädchen usw.) ausschließ lich oder teilweise, dauernd oder vorübergehend zur Be dienung der Gäste oder sonst in einer Weife verwendet werden, daß sie mit den Gästen in unmittelbaren Verkehr treten (sogen. Bars und ähnliche Stätten) Weibliche Angestellte dürfen in solchen Wirtschaften nur «ach den Bestimmungen dieser Verordnung bedienen. Unter den Begriff der Gastwirtschaften fallen auch Hotels, Hotel» garnis, Pensionen, Herbergen «sw. 8 2. In den Schankräumen find alle Einrichtungen ver boten, durch welche Räume oder Plätze versteckt, verhüllt oder in irgendeiner Weise dem freien Blick entzogen werde». Abgesonderte Zimmer, die nicht dem allgemeinen Verkehr offenstehen, find unzulässig. Solange Gäste in den Schankräumen anwesend find, find diese stet» unverschlossen zu halten und es hat namentlich auch ein Zugang zu Schankstätteu von der Straße aus offen zu bleiben. In den Echankräumen mit weiblicher Bedienung, in denen nicht ausschließlich Wein oerschänkt wird, dürfen einzelne Räume nur mit polizeilicher Genehmigung als Weinstube oder Weinzimmer bezeichnet oder benutzt werden. Klingelleitungen von der Eingangstür zu de« Scha«k- räumen oder ähnliche Einrichtungen find verboten. 8 3. Gast- und Schankwirte, die in ihrer Wirtschaft weib- liche Bedienung hallen, sind verpflichtet, während de» Betriebes ihrer Wirtschaft ständia selbst anwesend zu sein Sure »Wie SWWa. * Der Ausschuß der Finanzkonferenz für den internationalen Handel hat eine Entschließung für Handelsfreiheit fast einstim mig angenommen. » * Die englische Regierung hält auch an dem Gedanken der Genfer Konferenz fest und verhandelt darüber gegenwärtig mit Frankreich. * Der in Köln stattgefundene Parteitag des Bezirks Mittel rhein der U. S. P. hat einen Antrag auf sofortige Ver schmelzung mit der K. P. D. abgelehnt. * Die Gera-Meuselwitzer Eisenbahn hat sämtlichen Beamten und Angestellten gekündigt. Sie beabsichtigt, in nächster Zeit den Betrieb ganz einzustellen. * Der schweizerische Bundesrat hat den von sozialdemokra tischer Seite eingebrachten Antrag, wonach mit Sowjetrußland die Handelsbeziehungen sofort aufzunehmen sind, abgelehnt. * Belgrader Meldungen der Schweizer Presse bezeichnet die Lage zwischen Italien und Jugoslawien als sehr gespannt und >. geben sogar Gerüchte über eine angebliche Knegsgefahr zwischen >den beiden Ländern wieder. * ' Auch in England macht sich eine Jndustriekrise bemerkbar, es wurden bereits viele Arbeiter entlassen. * Reuter meldet aus Helsinafors: Hier sind Funksprüch« aus Nowgorod und Kronstadt ausgenommen worden, die keinen Zweifel mehr lassen, daß die Räteherrschaft in beiden Bezirken feit Tagen wieder einmal um, ihre Herrschaft kämpft. Der Aowgoroder Funkspruch stellt einen Aufruf an Alle dar, die vnd den Betrieb zu beaufsichtigen, bei ihrer Verhinderung aber für eine» geeigneten Stellvertreter zu sorgen. Die Wirte dürfen nicht in öffentlichen Ankündigungen darauf Hinweisen, daß in ihrer Wirtschaft Kellnerinnen bedienen oder dies durch entsprechende Wendungen um schreiben; auch dürfen sie einen derartigen Hinweis nicht veranlassen oder dulden. Da» Gleiche gilt von der Kenntlichmachung der Wirtschasten durch entsprechende Benennungen, Aushang von Plakaten oder anderen Lockmittel». Der Diensteintritt und ^ienstauStritt einer jeden weib lichen Angestellten ist von dem Wirt binnen 24 Stunden bei der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. Der Wirt hat ein fortlaufende« Verzeichnis der bei ihm beschäftigten weiblichen Angestellten zu führen, in seinem Besitz aufzu- bewahren und den Beamten der Polizeibehörde auf Ver langen jederzeit oorzulegen. Die Eintragung in das Verzeichnis hat sofort bei Dienstan- oder 'austritt zu er folgen. Die näheren Vorschriften über Inhalt und Form der Anzeige und de» Verzeichnisse»! trifft die Polizeibehörde. Dieser Meldepflicht und Eintragungspfltcht unterliegen auch solche weibliche Angestellte, die nur aushilfsweise beschäftigt werden, sobald ihre Beschäftigung an zwei oder mehreren aufeinanderfolgenden Tagen oder in öfterer ein- tägiger Wiederholung stattfindet. 8 5. Die Beschäftigung von weiblichen Angestellten als Kellnerinnen — als solche find alle die weiblichen Per sonen anzusehen, welche die Gäste unmittelbar bedienen — vor vollendetem 21. Lebensjahr ist verboten. 8 6. Wer in eine Gast- und Schankwirtschaft oder sonstige Schankstätte als weibliche Angestellte eintritt, ist verpflichtet, dem zu ihrer Anmeldung Verpflichteten alle zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Angaben der Wahrheit gemäß zu machen und die dazu nötigen Au»we1Spapiere vorzulegen. 8 7. Die weiblichen Angestellten haben anständige und un auffällige Kleidung zu tragen. Es ist ihnen verboten, in auffälliger Weise an den Fenstern und Türen der Schank- fiätten zu verweilen oder durch Worte und Gebärden Personen in die Schankräume anzulocken, für sich oder andere Speisen oder Getränke von den Gästen zu erbitten oder anzuuehmen oder Gäste zum Trinken zu bereden. Es ist ihnen unbedingt untersagt, an den Gastttschen in Gemeinschaft mit den Gästen zum Zwecke des Mit- trinken» Platz zu nehmen. § 8. Die zuständigen Polizeibehörden werden ermächtigt, gegenüber weiblichen Angestellten, die unzuverlässig oder insbesondere gesundheitlich nicht einwandfrei erscheinen, Einzelverbot des Bedienens anszusprechen und Beibringung eine» Gesundheitszeugnisses, das uur von einem von der Polizeibehörde zu bestimmenden Arzte ausgestellt werden darf, zu fordern. Weiler werde« die Polizeibehörden ermächtigt, nach Anhörung einer aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch zusammengesetzten Fachkommission für bestimmte Wirtschasten, die besonder» unzuverlässig erscheinen, eine frühere als die allgemein übliche Polizeistunde festzusetze» und die Zulaffung von weiblichen Angestellte«, die t« un mittelbarem Verkehr mit den Gästen stehen, entweder ganz zu verbieten oder nur in beschränktem Maße zusge» statten. Die Polizeibehörden können auch vorschreiben, daß bestimmte Wirtschaften ihre Feuster und Türen durch keinerlei Vorrichtungen — auch nicht in den Abend- und Nachtstunden — verhängen oder verstelle» dürfen! 8 S. Die weiblichen Angestellten sind tarifmäßig zu ent lohnen ; die näheren Bestimmungen hierüber find von den unteren Verwaltungsbehörden im Einvernehmen mit den Arbeitgeber- und Arbettnehmerorganifattonen zu treffen § 10. Auf Wirtschaften, in denen die Bedienung der Gäste lediglich durch die Ehefrau oder die Töchter de» Wirte» oder seine« behördlich bestätigten Stellvertreters oder durch eine selbst Im Besitze der Schau kerlaubni» befindliche! weibliche Person besorgt wird, findet diese Verordnung im allgemeinen keine Anwendung. Es können jedoch aus ordnunga- und sittenpoltzeilichen Gründen auch solche Wirtschaften von der zuständigen Polizeibehörde den Vor schriften dieser Verordnung ganz oder teilweise unterstellt werden. 8 11. Die Polizeibehörden werden ermächtigt, auf ent sprechende Anträge von Inhabern der unter diese Verord nung fallenden Wirtschaften nach Anhörung einer pari tätisch zusammengesetzten Fachgewerbekommisston ganz oder teilweise Befreiung von den Vorschriften dieser Verordnung rintreten zu lasten. In größeren Städten können von der zuständige» Polizeibehörde Verschärfungen dieser Verordnung allge mein angeordnet werden. 8 12. Wer vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird gemäß Absatz 2 des Reichagesetze« vom 15. Januar 1920 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft bestraft. 8 13. Die Bestimmungen dieser Verordnung treten am 1. September 1920 in Kraft. Es wird jedoch, soweit eine Aenderung bestehender Verhältnisse mit Rücksicht auf die Bestimmungen dieser Verordnung vorgenommen werden muß, hierzu eine Uebergangsfrtst von einem Monat, vom Tage des Inkrafttreten» der Verordnung an gerechnet, gewährt. Dre»den, am 11. August 1320. Ministerium des Inner». Moskauer Diktatur zu beseitigen und den Willen des Volkes und die Mehrheit des Volkes wieder herzustellen. * Dem „Berl. Tagbl." wird aus Warschau gemeldet: Die russische Südarmee hat kapituliert. 35 000 Mann haben sich der Armee Wrangel ergeben. Hierzu bemerkt das „Berl. Tagebl.": Die letzten Berichte über Wrangels Lage machen einen so plötzlichen entscheidenden Erfolg nicht wahrscheinlich. s« MWklW SMWtsiM. (Ka.) Nach einer Havas-Meldung aus Basel vom 28. September wird sich der Botschafterrat innerhalb 14 Ta gen über die Terminfestsetzung für die Abstimmung in Ober schlesien schlüssig werden. Angesichts dieser Nachricht müs sen jedem vaterlandsliebenden Deutschen erneute schwere be rechtigte Sorgen um das Schicksal dieses Landes kommen. Wie hoffnungsvoll konnte man nach dem glänzenden Ab stimmungssiege in Ostpreußen sein, in der Gewißheit, daß auch unsere treuen Oberschlesier am Abstimmungslage ein einmütiges deutsches Treubekenntnis ab legen würden und dadurch diese schöne und wertvolle Provinz unserem deut schen Vaterlande erhalten bliebe. Um den Geist der ober- schlesischen Bevölkerung, um ihren festen Willen, Deutsche zu bleiben, brauchen wir auch heute noch nicht besorgt zu sein. Die vielen Treubekenntnisse zum geliebten deutschen Vater lands aus allen oberschlesischen Gauen bestätigen uns dies immer wieder. Die bange Sorge, die uns bedrückt, ist die brennende Frage, ob die Bevölkerung angesichts der heuti gen gespannten Lage in dieser Provinz ihren Abstimmungs- willen auch wirklich durchsetzen kann. Dazu mutz die Ruhe und Ordnung im Lande erst wiederhergestellt sein, dazu mutz die Freiheit des politischen Denkens gewährleistet sein und schließlich jede Einwirkung fremder Mächte auf das Abstim mungsergebnis ausgeschaltet werden. Von diesem Zustand ist aber Oberschlcsien heute weiter entfernt denn je. Sehen wir uns einmal die Zustände an, die seit Wochen in diesem Lande herrschen und von denen die Zeitungsberichte immer wieder erschütternde Bilder geben. Bewaffnete polnische Ban den ziehen im Lande umher, Raub, Mord und Diebstahl sind an der Tagesordnung. Berichte dortiger Flüchtlinge bringen hierüber schmerzliche Einzelheiten. Vor kaum einer Woche gingen sogar Nachrichten über den unmittelbar be vorstehenden Ausbruch eines neuen Polenputsches durch die Presse. Auf den Gütern in der Nähe von Fraustadt war polnische Artillerie unlergebracht. Daß die Polen solche mi litärischen Maßnahmen nur treffen, wenn sie unmittelbar danach zu einem Schlage ausholen wollen, erscheint nicht 1
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