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Dienstag, ckn 22. ^uni rg Z. Beilage z« Dr. 69. WochMM für WM )Imlticker ^eii. Brot- u. Meklversorgung. Zur weiteren Ergänzung der Bekanntmachung vom 21. April wird folgendes an geordnet: l. Vackvorschrrsten. 1. Bei der Bereitung von Schwarzbrot mutz dem Roggenmehl eine Menge von 30 Ge- wichtsteilen Weizenmehl zugesetzt werden. Das Schwarzbrot muß also enthalten: 50 Gewichtsteile Roggenmehl, 30 Gewichtsteile Weizenmehl, 20 Gewichtsteile startoffelgehalt. Der Kartoffelgehalt kann in Kartoffelstärkemehl, Walzmedl oder an deren Stelle in Reismehl, Maismehl oder sonst zulässigen Streckungsmitteln "estelun Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß der Kartoff^laehalt mindestens 40 Gewichtsteile auf 50 Gewichtsteile Roggenmehl und 30 Gewicbtsteile Weizenmehl betragen. Es ist aber zulässig, diese 40 Gewichtsteile teilweise in frnchm Kartoffeln und teilweise in Kartoffelmehl und diesem gleichgestellten Streckungsmitteln zu -usetzen 2. Außer den bisher schon zulässigen Backwaren darf weiter helgestellt werdens a) aus unvermischtem Weizenmehl Grahambrot in Stücken von 2 Pfund, dafern das Mehl bis zu mehr als 93«/» durchgemahlen ist. b) Gebäck in Stücken n 2 Pfund aus ungemischtem Weizenmehl im gesetzlichen Ausmahlungsverhält.^ffe, *ern ihm 20 Gewichtsteile Kartoffelgehalt in Kar toffelmehl oder den diesen, gleichstehenden Streckungsmitteln oder 40 Gewichts teile gequetschte oder geriebene Kartoffeln zugesetzt werden. Punkt 1 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Diese Weißbrote sind gegen eine Schwarzbrotmarke oder gegen 12 Semmelmarken abzugeben. I!. Höchstpreis für Schwarzbrot. Der Höchstpreis für Schwarzbrot wird auf 18 Pfennige für das Pfund, 36 Pfen- nige für ein Kilogramm festgesetzt. »I. Ausländisches Mehl. Wer ausländisches Mehl bereits eingeführt hat, hat dies bis zum 25. Juni im Stadtbezirk Meißen dem Stadtrat, im übrigen der Königlichen Amtshauptmannschaft unter Angabe der noch vorhandenen Menge und der Bezugsquelle anzuzeigen. Wer in Zukunft auslädischcs Mehl einführt, hat diese Anzeige sofort nach Eingang des Mehles zu erstatten Die Verwendung ausländischen Mehles unterliegt keinerlei Beschränkungen, 8 17 letzter Absatz der Bekanntmachung vom 21. April wird also aufgehoben. IV. Gasthavsbrotbo ren. Es werden demnächst Gasthausbrotbogen mit 40 Scheinen über je 25 Gramm Brot ausgegeben werden. Solche Bogen können im Umtausch gegen eine gültige Schwarzbrot- marke von der Ortsbehörde bezogen werden. Sie gelten auch im Kommunalverband Dresden und Umgegend, dessen Gasthausbrotscheine auch im hiesigen Kommunalverband Geltung haben. Demgemäß wird für Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften (Hotels, Pensionen, Restaurants, Kantinen, Klublokale, Kaffees, Fleischereien, Milchausgaben, Automaten und dergl.) folgendes bestimmt: a) Sie erhalten weder Schwarzbrot- oder Mehlscheine noch Weißbrotscheine für ihren Betrieb b) Brot aller Art allein darf an Gäste nicht abgegeben werden. Es ist zu gestatten daß die Gäste mitgebrachtes Brot verzehren c) Brot aller Art als Zugabe oder Bestandteil von verabreichten Speisen darf nur an Gäste abgegeben werden, die im Besitze von Gasthausbrotscheinen oder Tages brotscheinen sind und Teilabschnitte derselben, die der verabreichten Menge ent sprechen, hierfür abgeben. Fremdenbrotscheine werden wie bisher ausgegeben. Bei der Einreichung der Brotscheine seitens der Bäcker usw an die Behörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat zu Meißen) sind die Gasthausbrotscheine getrennt von anderen Scheinen und unter Sonderung der hiesigen Scheine von denjenigen des Kommunalverbandes Dresden zusammenzuschnüren. V. Schlttstbestimmungen. 1. Wer den Anordnungen dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird nach 8 44 der Bundesratsbekanntmachung vom 25 Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Meißen, den 19. Juni 1915. 996 b. II. O. Der Kommuualvervand Weiße« Stadt und Land. »»0 Die Königliche Amtshauptmannschaft. Der Stadtrat. MM da ÄtMlMpWlM öckchck Alle Landsturmpsticktigen, soweit sie noch nicht ausgehoöeu sind, insbesondere die noch nichl im militärpflichtigen Alter stehenden Landsturmpflichtigen, die in den Jahren i89ü, 1897 und in der Zeit vor dem 30. Mai 1898 geboren sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen der Jahresklassen 1895, 1894, 1893 und älterer Jahrgänge, die bei den Kriegsmusterungen 1915 zurückgestellt worden sind oder gefehlt haben, haben sich nach 8 102, l der Wehrordnung bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes zur Landsturm rolle anzumelden, soweit dies nicht schon zufolge Erlasses vom 2. Juni 1915 geschehen ist. Alle diese Landsturmpflichtigen sind ferner verpflichtet, beim Verziehen in einen anderen Ort sich bei den Grtsöehörde« aö- und anzumelden. Die Hrtsöehörde« haben dem Zioilvorsitzenden der Ersatzkommission von jeder gegen die ausgestellte Landsturmrslle emgtttttmen Veränderung (Zu- und Abgang) sofort, und zwar unter Beifügung eines Nachtrags zur LandsturmroLe Mitteilung zu machen. Dagegen unterliegen die ausgehoSeuen unausgevildeten Landsiurmpflichtige« kinschlicßltch derjenigen, die bei den Landsturmmusterungen auf eine bestimmte Zeit zurüchgesiellt worden sind, gemäß 8 104, l der Wehrordnung der Kontrolle durch die Königlichen Bezirkskommandos. Diese Landsturmpflichtigen haben beim Verziehen in einen anderen Ort dies sofort dem Kauptmeldtamt des Königlichen Bezirkskommandos ZU melden Meißen, am 17. Juni 1915. E Nr. 1090 II. Der Zivil Vorsitzende der Königlichen Krfatz-Kommission. Kriegsgefangene betr. In nächster Zeit werden an vielen Orten des Bezirks größere und kleinere Ab teilungen von Kriegsgefangenen zur Erledigung landwirtschaftlicher Arbeiten, insbesondere zur Hereinbringung der Ernte, eintreffen. Die Königliche Amtshauptmannschaft findet sich deshalb veranlaßt, die Bevölkerung auf Nachstehendes hinzuwcisen > 1. Vom Takt und menschlichem Gefühl unserer Bevölkerung darf erwartet werden daß gegen Kriegsgefangene, die unter unserem Schutze stehen, keinerlei Angriffe» Aeußerungen oder beleidigende Gebärden stattfinden, auch keine unwürdige Neu gierde zur Schau getragen wird, diese Leute überhaupt so behandelt werden, wie wir wünschen, daß es unseren gefangenen Landsleuten geschehen möchte. Ins besondere wird es allen Erwachsenen zur Pflicht gemacht, auch auf die Kinder in dieser Richtung einzuwirken und gegen Ungehörigkeiten der Jugend einzuschreiten. 2. Ebensosehr gebietet es aber die Rücksicht auf unsere nationale Würde und die Sicherheit des Vaterlandes, jeglichen persönlichen Verkehr mit den Gefangenen, so weit er nicht durch deren Beschädigung geboten ist, zu vermeiden und bei der Durchführung der militärischen Vorschriften bezüglich der Gefangenen mitzuwirken. Streng verboten ist die Verabreichung oder Vermittelung alkoholischer Ge- tränke, die Vermittelung irgend welchen Brief- oder Nachrichtenverkehrs, bezüglich dessen die Gefangenen auf den geordneten Weg durch die.Gefangenenlager ver wiesen sind, und die Vermittelung irgendwelcher Waffen oder Werkzeuge oder Kleidungsstücke, die zur Ermöglichung einer Flucht dienen könnten. 3. Dabei wird darauf hingewiesen, daß es nicht nur Pflicht der Wachmann schaften, der Land- und Gemeindepolizei, sondern jedes ortsanwesenden Deutschen und schon der eigenen Sicherheit wegen geboten ist, die strenge Durchführung der militärischen Verbote zu unterstützen, um Fluchtversuche, Diebstähle, Brandstiftungen und sonstige Vorstöße zu vermeiden. t 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden, soweit sie nichr unter strengere Strafvorschriften fallen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark ode Haft bedroht. Beihilfe zur Flucht eines Kriegsgefangenen oder Beschaffung von Waffen für einen solchen werden als Landesverrat angesehen, der nach den Kriegsgesetzen mit schwerer Zuchthaus- oder Todesstrafe bedroht ist. 5. Im übrigen behält sich die Amtshauplmannschaft vor, abgesehen von der Verhängung oder Herbeiführung etwaiger Strafen, die Namen solcher Personen, auch weiblichen Geschlechts, ohne Schonung zu veröffentlichen, die sich irgend welchen unangemessenen und unwürdigen Verhaltens bezüglich der Gefangenen schuldig machen. Meißen, den 17. Juni 1915 800a. V. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Mer äie Welcker besckääigt versünäigt sick am Vaterlanä! Rus Slaät unä Lanä. Mitteilungen aus dem Leserkreise sür diese Rubrik nehmen wir jederzeit dankbar entgegen. — Sommers Anfang. Der längste Tag ist nunmehr er reicht und mit dem Tage der Sonnenwende nimmt der Sommer auch kalendarisch seinen Anfang. Draußen in Wald und Flur ist er allerdings längst eiugezogen. Die junge, frische Frühlingspracht, die noch vor wenigen Monaten scheu und zag wie etwas Unwahrscheinliches aus Winter- harten Knospen : ervorbrach, hat sich ganz unmerklich mehr und mehr zu satter, vollentwickelter Reife gewandelt. Das lichte Gelbgrün der Baumkronen hat dunklere Tinten an genommen, auf den Wiesen hat Blume um Blume ihren Kelch erschlossen und die Sonne, deren Strahlen noch vor kurzem belebend und erwärmend herniederlächelten, brütet jetzt mit mitleidloser Glut auf Wiese und Rain. In den Mittagsstunden kocht und zittert die Luft vor Hitze und Wangen des Landmanns und Wanderers bräunen sich unter ihrem Einfluß. , — Wir hätten's nicht erwartet, daß ein zweiter Sommer ins Land gehen würde, ehe es unserem Vaterlande gelingen konnte, seine Neider und Widersacher QicktamNicker Oeil. draußsn in den Staub zu zwingen. Nicht, daß es uns einfallen wollte, die Tapferkeit und den Siegesmut unserer braven Truppen draußen damit meinen zu wollen Sie leisten Unmenschliches in harter, zäher Arbeit und keine Zukunft wir für uns lang genug sein, diesen Helden auch nur einen Teil des ihnen gebührenden Dankes darin ab zutragen. Aber mit dem letzten Mute, den die Verzweiflung verleiht, wehren sich unsere Widersacher gegen das unaus- bleibl che Verhängnis, das über ihnen schwebt Aller Würde, aller Ueberlegung und aller Scham bar mordet Frankreich auf Jahrzehnte hinaus die Blüte seiner Jugend noch im halben nindesalter in nutzloser, von der Verzweiflung dik tierter Anstrengung Gewissenlos sendet Rußland die letzten Männer seines Volkes, vom Feuer der eigenen Landsleute vorwärtsgcpeitscht, gegen die feindlichen Mauern in den sichern Tod. Den Stolz einer fast tausendjährigen Geschichte opfernd, geht England, das einst so mächtige und gefeierte, bei Staaten dritten und vierten Ranges, um ein paar Tausend Soldoten betteln und holt sich bei dieser ent würdigenden Aufgabe Absage über Absage. Nur einen mochte sein verräterisches Gold zu blenden. Und dieses eine Volk, uns zu Dank verpflichtet durch Hilfe uud Schutz von uns während eines Menschenalters, hat sich durch seinen Treubruch selbst aus der Reihe der ehrlichen Staaten ge strichen. Mag ihnen allen nach diesem Sommer ein ewiger Herbst beschieden sein. — Iohanniswürmche«, auch Glühwürmchen genannt, treiben jetzt in warmen Abendstunden ihr lustiges Spiel in Büschen und Sträuchern. Sobald nach Sonnenuntergang die erste Dämmerung einsetzt, sieht man ihre kleinen funkelnden Lichtpunkte überall aus dem dunklen Schatten der Blätter hervorleuchten. Die Untersuchungen unserer Naturforscher haben ergeben, daß die Leuchtkraft der Johanniswürmchen von kleinen weißen Flecken an ihrem Hinterleibe ausgeht, in denen die Tierchen einen im eigenen Körper erzeugten phosphorartigen Stoff bergen, der durch gewisse Nerven bündel zum selbständigen Erstrahlen gebracht wird. Nur die Männchen bei den Glühwürmchen verfügen über Flügel decken und können deshalb frei umherschwirren, während die Weibchen im Gebüsch verborgen sitzen bleiben müssen und von dort aus durch einen zirpenden Ton die Männchen anlocken. Die eigentliche Schwarmzeit der letzteren fällt hauptsächlich in die Nächte unmittelbar vor und nach Johanni und darauf ist wohl in erster Linie der Name Johannis würmchen zurückzuführen.