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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 12.02.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932-02-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-193202127
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19320212
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19320212
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1932
- Monat1932-02
- Tag1932-02-12
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Tr. Manfred Stein. L« Asb ekn« 2«//, //i «ksr /«/s^ o/-ckeakkissts ^/snss/i «ek/i //aus ds«ksktts, me/in o/- «et/, L/uke na/isn /üükks. D«>ö er s« unter </sa AeAenmZlrt/Aen k/nid/Suctsn «e/üst beim besten K'it/en n/e/it bann, erreuAt tieut- rut«AS /ür /scten Lrbsn eins 6s/s/ir, vor ckers/i lknter- «c/iLtriin^ nte/it ernst Aenug, Aewsrnt wercken bann. ür ihn etnspringen. Und nun fordert die Frau von Hanne» ihre Lebensrente. von allen bestaunt unü beneicle», hat Hannes unerwartet eine Lrbfrbast gemacht. In Lrwartung cles Gelcles gaukelt Ihm seine Phantasie eile schönsten Luftschlösser vor großer Unterschied! — Erben in Betracht kommen. Den» für Vie Schulden, die der Erblasser hinterläßt, hastet der Erbe nicht nur mit der Summe, die er etwa erbt oder viel- Unil rlas LnÄe vom Lieck? Inlola« öer Umwertung aller Merle Hot er well mehr psilchten als Nechie geervi unä nun steht er den Zorricrungen, rite gegen Ihn von ollen Selten gestenN gemach« wcrüen, HUslo» gegenüber (B. G. B. 8 2058) verleiht heute tausendmal mehr als einst jeder Erbschaft einen bitterbösen Bei geschmack. bedeutet sie doch nicht mehr unv nicht weniger, als daß sich die Gläubiger des Erblassers irgendeinen von den Erben her ausgreisen und von ihm die Be- zablung der gesamten, von dein selig Entschlafenen ihnen geschul deten Summen verlangen können. Es ist daher durchaus nicht zuviel gesagt, wenn man behauptet, daß jetzt in 99 von 100 Fällen mit der Übernahme einer Erbschaft ein Risiko verbunden ist wie etwa bei einem Lottertcspicl, nur daß man bet diesen, immerhin nicht mehr verlieren kann als den Einsatz, durch die Erbschaft jedoch erheblich mehr, nämlich alles, was man selbst besitzt. Ganz besonders gefährlich aber muß unter diesem Gesichtswinkel heute die Entscheidung des Reichsgerichts (Band I, Seite 76) wirken, wonach der Erbe auch für diezentgen Schulden des Erblassers hastet, die zur Zeit des Erbsalles lediglich begründet waren und erst durch später noch htnzu- tretende Umstände wirksam geworden sind. Ein Beispiel aus dem Leben mag die Bedeutung dieser Bestimmung Durch die Kriegs- und Nachkriegssolgen, die wir erlebten und noch erleben, Haden alle Geld- und Eigentumsbegrisse einen grundlegenden Wandel erfahren. Und damit ist auch der Anspruch aus eine Erbschaft zu einem sehr zweifelhaften Recht geworden. Zwar traf schon früher der dem Bolkshumor ent stammende Spri »Wer Michis erheiratet und nichts erbt, Der bleibt ein armes Luder bis er sterbt" leicht erben sollte, sondern mit feinem eigenen Ver mögen oder Einkommen <B. G. B. 8 1967). Das ist ost eine bittere Pille, die milnnter noch erheblich bitterer werden kann, wenn der selig Verstorbene etwa bei feinen Lebzeiten Schulden oder sonstige Verpflichtungen cingcgangen wäre, die , ur c S E rb s a ll c s n o ch ga r n i cht b e st a n d e n, Erklärung. Ter gute Hannes ahnt nicht, wie groß die Torheit ist, die er beging, indem er die Erbschaft annahm, ohne sich vorher wenigstens zu erkundigen, ob es dem Oheim trotz der unsicheren Zeilen vor seinem Tode noch so aut ging wie einst. Eigentlich müßte heutzutage ein eigenes Gesetz verordnet werden, wonach jedermann, der einem anderen etwas hinterlassen will, ver pflichtet ist, gleichzeitig ein genaues Verzeichnis aller seiner Schulden aujzustcllen und sie denjenigen zukommcn zu lassen, die als seine gesetzlichen oder testamentarischen — das ist ein großer Unterschied! — Erben in Betracht kommen. sondern erst begründet waren; denn nach Reichsgerichtsentschei- oung hastet der »glückliche" Erbe auch sür solche Schulden. Aber hören wir, wie es dem braven Hannes weiter erging: Nach einiger Zeit erhielt er sein Erbe, sehr wenig Bares und etliche Möbel, und er war auch damit zufrieden. Mit seiner Seelenruhe aber war es gründlich vorbei, als sich eines schönen Tages folgendes herausstellte: Der Verstorbene hatte eine Zeitlang ein Auto besessen, damit eine Frau überfahren und war verurteilt worden, ihr erklären: Erhält da eines schönen Tages der Tischkergeselle Hannes, inmitten seiner Arbeit in der Werkstatt einen Bries durch ver einfachte Zustellung vom Amtsgericht in L. Vor den erstaunten und neugierigen Kollegen öffnet er gespannt das gesiegelte Schreiben und liest, daß er zum Miterbcn seines am soundso vielten im Dorfe fh bei L. verstorbenen Onkels Peter Bicder- sam eingesetzt worden sei. Ans den Gesichtern der Kollegen, ja selbst aus dem des Meisters, malen sich Erstaunen und Neid; unser Freund Hannes aber ist hochbeglückt; denn seine selige Mutter hatte ihm stets erzählt, daß der Onkel recht wohlhabend sei. Auf die Idee, daß es gegebenenfalls geboten sein könnte, die Erb schaft - auszuschlagem kommt er erst gar nicht. Er hat nur die Vorstellung, daß ihm jetzt etwas Unerwartetes zufällt — er kann cs gerade jetzt besonders gut brauchen, denn eben ist Familienzuwachs eingelrossen — vielleicht ein paar hundert Mark, möglicherweise gar Tausende Er wartet jedenfalls weiteres ab und baut inzwischen Luftschlösser Durch dieses Stillschweigen bereits hat er sich mit der Erbschastsüberuahme einverstanden erklärt; den» nach 8 1942 des Bürgerlichen Gesetz buches bedarf die Erbs chastsan nähme keiner ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Warum gerade von ihm allein? Er ist doch nicht der einzige Erbe des Oheims, es sind doch noch verschiedene andere Erben da, die erheblicher bedacht worden sind? Darauf antwortet ihm das Amtsgerichtt „Nach ß 2058 des B. G. B. haf- ten die Erben für die Nach- laßverbindlichkeiten als Ge samtschuldner; „Gesamt schuldner" aber erklärt daS gleiche Gesetz in 8 421 wie folgt: Schulden mehrere eine Leistung iil der Weise, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganzoderzueineinTeil« fordern". Da Sie, Herr Tisch- lergesclle Hannes, die Miterb- schast Ihres verstorbenen Oheims Peter angenommen haben, so kann sich der Gläubiger, d. h. tu diesen« Falle die Frau, die auf die Rente Ansprüche hat, nach Belieben an einen der Erben halten." lind der Rechts anwalt, an den sich Hannes nun in seiner Verzweiflung wendet, kann ihm diesen Sachverhalt nur bestätigen . . . Die Gefahren des Erbens werden naturgemäß um so größer, je weitläufiger der Erb« mit dein Erblasser verwandt ist. Erstens richtet sich die Höhe der Erbschaftssteuer nach der Ent fernung des Verwandtschafts grades, dann aber wächst die oben geschilderte Unsicherheit so zusagen mit dem Quadrat der Entfernung. Eines Tages liest du in der Zeitung, in Argen tinien sei ein gewisser Pedro Schulze gestorben, nach dessen Erben und nächsten Blutsver wandten der deutsche Konsul in Buenos Aires eifrig suche. Herr Schulze, so wird mftgeteilt, habe das hübsche Sümmchen von 10 000 Pesos hinterlassen. Schon fällt dir ein, daß du einen Vetter Peter Schulze gehabt hast, der vor zwanzig Jahren nach Argen- hinsichtlich des Erbens aus jene Fälle zu, in denen den« Erben ein unverschuldetes, von keiner (bekannten oder unbekann ten) Verpflichtung belastetes Erbteil zufiel. Denn eine Erb schaft brachte schon immer nicht nur Rechte, sondern auch Pflich ten; haftet doch nach 8 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Erbe für die Nachlaßverbindlich- keiten durchaus nicht nur mit der Summe, die er etwa geerbt hat oder erben soll, sondern auch mit dem eigenen Vermögen und Ein kommen. Zu den Nachlaßver- bindlichkeften gehören aber alle vom Erblasser herrührenden Schulden. Um den Erben vor einem solchen Danaergeschenk zu bewahren, gibt ihm das Gesetz daher die Möglichkeit der Erb - schafts - Ausschlagung. Darin hat sich freilich nichts ge ändert. Der große praktische Unterschied zwischen gestern und heute aber ist, daß in jenen, iin wahrsten Sinne des Wortes „goldenen Zeiten" jeder vom an dern—so ungefähr wenigstens — wußte, was er besaß und daß er sich überdies, wenn der Erblasser ein ordentlicher Mensch war, im allgemeinen auf dessen hinter lassene Aufzeichnungen verlassen konnte, während jetzt . . .? Wel cher Mensch, sei er der beste Hausvater und bravste Kauf mann, könnte in Zeiten, in denen sich Besitz und Vermögen über Nacht wandeln, selbst annähernd sagen, wie hoch er sein Eigentum bewertet, seine Verbindlichkeiten beziffert und gar wie diese Bilanz morgen ausschen wird? Deshalb sind heute die „Fuß angeln der Erbschaft", von denen bereits die Rede war, verzehn facht, ja verhundertfacht, und die Gesetzesbestimmung hinsichtlich der „Gesamtschuldner- schaft" der Erben sür die Ver bindlichkeiten des Nachlasses Knien ausaewandert ist und von dem du fett zehn Jahren nichts mehr gehört hast. Du «neidest dich, und das „Glück" will es, daß jener Pedro tatsächlich mit deinem Petter identisch war. Ein Blick in den Kurszettel belehrt dich, daß der Peso 4,10 Mark steht, und schon gaukelt dir Frau Fortuna allerlei Traum bilder vor. Nach dreivterteljährigcm Korrespondiere», Hassen und Harren aber erfährst du, daß jener Pesolurs, von dem du ge lesen, wohl vor dem Kriege allein gültig war, daß es aber heute dort drüben zwei Währungen gibt, und daß dein Vetter nur Papierpesos besessen hat. Der Papierpeso aber ist ganz erheb lich entwertet. Wenn du nach Abzug aller Unkosten und Be rechnung der argentinischen wie der Deutschen Erbschaftssteuer die stark zusammengcschmolzenen Pesos deines Vetters wirklich erhalten hast, dann meldet sich überdies der Devisenkommissar bei dir, und wenn du die Sache bei Licht besiehst, hast du kaum mehr geerbt als — Ärger. Noch fragwürdiger als in diesem Fall liegt die Sache, wenn du etwa Häuser oder Grundstücke erbst, an die Aufwer- tungsverpfltchtungen geknüpft sind, die unerwartet geltend gemacht werden. Oder wenn du z. B. einen Vetter beerbst, der aus irgendeinem Patent eine Rente bezog, die, wie das häufig vorkomutt, nicht mit seinem Tode erlischt, sondern aus seinen Erben übertragbar, ja sogar vertraglich für den Erben sichergestcllt war. In der seligen Vorkriegszeit wärst du nun mit Sicherheit ein „gemachter Mann' gewesen, heute liegt die Fabrik, die das Patent deines Vetters in klingende Münze umsehtc, still und du darfst sehnsüchtig hinterherschauen. Wehe dir aber, wenn etwa dein Vetter im Au ff ich 1srat jener Gesellschaft gesessen hat. und wenn sich Nachweisen läßt, daß zu seinen Lebzeiten irgend etwas geschehen ist, wodurch die Firma später in Schwierigkeiten geriet, und wofür der Aufsichtsrat regreßpflichtig gemacht werden kann. Als Erbe trittst du nun an die Stelle des Verstorbenen und kannst auch sür diese Schuld haftbar gemacht werden. In allen diesen Fällen wäre cs sür die Erben besser gewesen, die Erbschaft auszuschlagen. Jeder Anwalt hätte st« gern darüber belehrt, daß jemand, dem eine Erbschaft zufällt und der nicht binnen sechs Wochen erklärt, daraus verzichten zu wolle», ohne weiteres Erbe wird; auch «nutz eine solch« Ansschlagcrklärung schriftlich beim Nachlaßgcricht einge- rctcht werden und eine öffentliche Beglaubigung auswcisen. Wer minderjährige Kinder besitzt, tut gut daran, zugleich mit dem eigenen Verzicht, als gesetzlichen Stellvertreter auch den sür seine Kinder (die namhaft auszusühren sind) schriftlich auszusprechen. Wie dein aber auch sein niag, eines entsteht beim Erbe« immer: Kosten! Gerade der nur durch ganz bestimmte Er klärungen und durch össentliche Beglaubigung gültige Erb- Verzicht verursacht allemal Kosten, so daß cs Vorkommen kann, daß jemand, der sür seine Person und sür seine Kinder auf eine Erbschaft Verzicht leistet, eine ganz nette Summe zu bezahlcu hat sür eine Sache, bet der sür ihn auch nicht cm blanker Heller hcrausschaut. «>ne ziemlich hoch bemessene Monatsrente auf Lebenszeit zu Diese Verpflichtung hatte er ganz automatisch aus di« Gesellschaft abgewälzt, bei der er gegen Haftpflicht versichert war. Aber, wie das in unsern schönen Zeiten so zu geschehen Pflegt, nun ist die Versicherungsgesellschaft eines Tages bankrott und somit außerstande, die Rente an jene überfahrene Frau zu leisten, deren Anspruch nun automatisch an den Verursacher deS Unfalls zurücksällt. Da dieser gestorben ist, müssen seine Erben
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