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Sächsische Elbzeitung : 16.09.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-09-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-185909165
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-18590916
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-18590916
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1859
- Monat1859-09
- Tag1859-09-16
- Monat1859-09
- Jahr1859
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 16.09.1859
- Autor
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Sächsische Amts-, Anzeige- und Nnlerhnltnngsblntt für Schandau, Sebnitz und Hohnstein. LM- Durch alle Postanstaltcn zu beziehe«. Präuumcratiouöprcis vierteljährlich ly Ngr. Vl'. 37. Freitag, den 16. Jepteml'er 185^. Abonnements-Ginladung. Indem mit Nr. 39 das dritte Quartal der „Sächsischen Elb-Zeitung" zu Ende geht, er suchen wir die geehrten Leser, besonders auswärtige, höflichst, ihre Neubestellungen auf das vierte Onartal 18»-) baldgefälligst bewirken zu wollen, um jede Verzögerung in der Versendung zu umgehen. Bestellungen hierauf nehmen außer allen Postanstalten noch Herr Buchbindcrmstr. Brosey in Sebnif?, sowie Herr Kämmerer Hesse in Hohnstein b. Stolpen entgegen. Pränumcrationspreis vierteljährlich 10 Ngr. Inserate werden spätestens bis Donnerstag früh 9 Uhr erbeten. Die Expedition der „Sachs. Elb-Zeitung." Die Protestanten im nichtdentfchen Oesterreich. Die Wiener Zeitung vom 10. d. M. bringt ein kaiserliches Patent vom 1. Septbr., betreffend die innere Verfassung, die Schul- und Unterrichtöangelegenheiten und die staatsrechtliche Stellung der evangelischen Kirche beider Bekenntnisse in den Königreichen Ungarn, Kroatien und Slavonien, der Woiwod schaft Serbien mit dem Temcser Banate und in der Militär- grenzr. Dasselbe bezieht sich auf die von den Synoden der Evan gelischen in Ungarn u. s. w. im Jahre 1791 der damaligen Ne gierung unterbreiteten Gesetzesvorschläge, so wie auf die neue^- dings erfolgten bezüglichen Acußcrungen sämmtlicher Superin- tenbenzen und die Erklärungen und Eingaben der Evangelischen beider Bekenntnisse aus Ungarn und der Woiwodschaft Serbien nebst dem Tcmescr Banate und setzt demgemäß fest: 1) eine nach Pfarr-, Bezirks- und Superimendentialge. meindcn gegliederte Vertretung und Verwaltung der evangeli schen Kirche sowohl augsburgischcn als helvetischen Bekenntnisses; 2) eine besondere kirchliche Gerichtsbarkeit für dieselben — einschließlich der Ehegerichtsbarkeit — jedoch mit Beibehaltung des bestehenden Eherechts und der Entscheidung über die bürger lichen Wirkungen der Ehe durch die weltlichen Gerichte; 3) die Ausübung des landesherrlichen Jnspcctionsrcchtes über die evangelischen Schulen durch Männer dieses Bekennt nisses, die Beaufsichtigung der Volksschulen der Evangelischen beider Bekenntnisse, wie bisher, durch deren kirchliche Organe, und die Regelung dcö Unterrichts in weltlichen Gegenständen nach den mit vollständiger Wahrung des confessionellcn Charak ters der Schulen von der Negierung erlassenen oder zu erlas senden allgemeinen Vorschriften (cs darf kein Lehrbuch gebraucht werden, das nicht die Genehmigung erhalten hat, welche be züglich der Neligionöbüchcr die Gcncrnlconfercnz nach eingc- holtcr Zustimmung des Ministeriums für Cultuö und Unter richt, bezüglich anoerer Lehrbücher aber dieses Ministerium nach Vernehmung der Gencralconferenz enhcilt); 4) die' Erwerbung von Eigcnthum seitens der Kirchenge- meindcn; (Schul- und Kirchcnstiftungen dürfen nur zu Zwecken der Schule und Kirche des betreffenden Bekenntnisses verwendet werden, Streitigkeiten über die Bestimmung und Verwendung von Kirchen-, Schul- und Stistungsvermögcn werden von den kirchlichen Gerichtsbehörden entschieden); 5) die ausschließliche Verwaltung des evangelischen Kirchem, Schul- und Stiftungsvcrmögenö durch die betreffenden Glau bensgenossen selbst — unter der Oberaufsicht dcö Miulstcriumo für Cultuö und Unterricht; 6) die freie Wahl der Pfarrer, Pfarrgehilfcn und Schul lehrer ohne Ausnahme durch die Pfarrgcmcindcn, bcr höher« Geistlichen auf ähnliche Weise, — Beides mit Vorbehalt der Bestätigung resp. Zurückweisung durch die politische-Behörde; 7) die Vertretung der Pfarrgemeinden in ihren kirchlichen Gemeindeangelegcnhciten durch ein Presbyterium, so wie der größeren kirchlichen Bezirke durch entsprechende Organe, und die Regelung der kirchlichen Angelegenheiten durch diese resp. Vertretungen (an der Spitze jedes der beiden Bekenntnisse steht eine Synode); 8) die Vollziehung der in gesetzlicher Weise von cvangc- schcn Gemeinden und kirchlichen Behörden getroffenen Verfü gungen und nach ordnungsmäßigem Vorgänge gefällten Erkennt nisse durch die weltlichen Behörden; 9) die definitive Gestaltung der kirchlichen Ordnung der Evangelischen beider Bekenntnisse auf dem Wege der kirchlichen Gesetzgebung, (bis dahin provisorische Bestimmungen, zu deren Erlassung der Minister für Cultuö und Unterricht ermächtigt wird); 10) die Bestätigung der Grundlagen der staatsrechtlichen Stellung der Evangelischen beider Bekenntnisse, wie sie in den Gcsctzartikeln von 1791 und 1844 festgestellt worden, zugleich unter Zulassung der Evangelischen beider Gekciiiitnissc in Kroa tien und Slavonicn. Wegen der Regelung der Verhältnisse der ungefähr 270,000 Evangelischer in den deutschen Bundesländern Oesterreichs ist in diesem Erlasse nichts bestimmt. Wochenschau. Sachsen. Schandau, 15. Septbr. Wegen des immer spärlicher werdenden Fremdenbcsuchö erschien am 9. d. für lau«
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