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Sächsische Elbzeitung : 10.07.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-07-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-191707108
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19170710
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19170710
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1917
- Monat1917-07
- Tag1917-07-10
- Monat1917-07
- Jahr1917
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 10.07.1917
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Fernsprecher Nr. 22. DIc „Sächsische Elbzeitung" erscheint Dienstag, DonncrS- tag und Sonnabend. Die Ausgabe des Blattes erfolg tags vorher nachm. 5 Uhr. Abonnements-Preis viertel» sährltch 1.90 Mk., 2nionatlich 1.40 Mk., 1 monatlich 70 Pia. Einzelne Nnniincrn tO Pfg. Alle kaiserlich. Poslaiistaltcn, Postboten, sowie die Zeitniigsträger gx,; Bestellungen ans die .Sächsische Elbzcitung" an. Sonnabends: „Jllnstrierteö UnterhaltnngSblatt". MM Ä;cüttW. Amtsßtatt tir Rititililltt AmlSitnA, Ilas Kvtzlii-k HaWljMmt M Sn Zladl»! zu vOuSli«, s»Nt stil dni Ztlichkmciiiittklit zu Hudußtiu. Tel.-Adr.: Elbzeituag Anzeigen, bei der weiten Ver- brcitnng d. Bl. von großes Wirkung, sind Montags, Mittwochs und Freitag» bis svätcstens vormittags 9 Uhr aufzngcbul. Lokalpreis filr die 5 gespaltene Pctitzeile oder deren Panin 15 Pfg., bei auswärtigen Inseraten 20 Pfg. (tabellarische und komplizierte 'Anzeigen nach Uebcrcinknnst). „Eingesandt" und „Reklame* 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Tägliche Roman-Beilage: „Untcrhaltungsblatt Zeitung für die Landgemeinden: Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwih, Proffen, Rathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgekiet der Sächsisch-Böhmischen Schweiz. am Falle höherer Sicwali lk rieg oder ionsliaer iraendmeiilxlCtSrünaen des BeiriebcS der gelliina, der Lieseranien oder der BesSrderungSelnrlchtuiigen) hat der Bezieher keinen Anspruch ans Liekeruna oder 'NachUOerung der geiwn» oder aus Riickzahlung de» Bezugspreise» Jn^^^^^^n^^n^n^^^c^^^^en^^i^ä?>^chättdän^^cschästSstcllc^äntensträhc^ 184: in Dresden und Leipzig: die Annoncen-BurcauS von Haasensteiu Vogler, Znvalidendant und Rudolf Mosse. / in Frankfurt a. M.: <8. L. Daube A Eo. 82 Bad Schandau, Dienstag, den 10. Zuli 1917 61. Jahrgang. Ist das genaue Alter von vorübergehend abwesenden Personen nicht bekannt, so genügt ungesähre Angabe. Königliche Amtshauptmannschaft. 8 li. Für alle Grundstücke, die zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzt werden, desgleichen sür Anstaltsgebäude, ankernde Schisse, Wohnwagen usw. ist je eine Hausliste auszusüllcn. DIc Bewohner von Seiten- und Hinterhäusern sind in der Ncgel in die Hausliste des Hauptgebäudes mit auszunehmen. Für stark bewohnte Grundstücke Ist nach Bedarf eine zweite Hauftiste zur Fortsetzung der Eintragungen zu benützen, die dann als Fortsetzung kenntlich zu machen ist. 8 7. Der Hausbesi-jcr oder dessen Stellvertreter hat die Eintragungen der Mieter in die Hausliste zu prüfen und nötigenfalls zu vervollständigen. Ist in einer Haushaltung niemand anwesend, der die Liste aussüllen kann, so hat er den Namen des Haushaltungsovrstandes sowie die Zahl und das ungesähre Alter der zum Haushalt gehörenden Personen nach eigener Kenntnis so genau wie irgend möglich in die Liste zu verzeichnen. Sodann hat er nm Schlüsse der Hauslistc und, falls mehr als eine Hausliste für «In Grundstück ausgefüllt ist, am Schlüsse der letzten Hausliste die Gesamtzahl der Bewohner des Grundstücks einschliesslich der Militäcurlauber ein ¬ zutragen und durch seine Unterschrift zu bestätigen, daß die Hausliste allen Haushaltungen zur Eintragung Vorgelegen hat und alle Eintragungen vollständig erfolgt sind. 8 8. Die Abholung der ausgefüllten Hauslisten erfolgt vom 18. Juli 1917 ab. Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter haben dasür zu sorgen, datz die Hauslisten vom 13. Juli 1917 ob zur Abholung bereitliegcn. 8 9. Del der Ausnahme etwa versehentlich übergangene Personen sind vom Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter nachträglich bei der Ortsbehörde anzumelden. Es wird noch besonders darauf hingewicsen, daß die Bevölkerungsaufnahme am 12. Juli 1917 als Grundlage für die Zuteilung von Lebensmitteln aller Art wie auch als Ausgangspunkt für die veiterc Feststellung des jeweiligen Beoölkerungsstandes dienen soll; dementsprechend sind auch die Selbstversorger nebst den von ihnen beköstigten Haushaltungsmitgliedern in die Haushaltungslisten einzutragen. Pirna, am 6. Aull 1917. Amtlicher Teil. Zählung der versorgungsberechtigten Bevölkerung. 187 l n^.. Nach der Beiordnung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 29. Juni 1917 — Sachs. Staatszeitung vom 2. Juli 1917 — hat im Einvernehmen mit dem Krlegsernährungsamt am 12. Illi 1917 im Kgr. Sachsen eine allgemeine Zählung der mit Lebensmitteln zu versorgenden Bevölkerung slattzufinden. Zur Durchführung dieser Zählung wird für den hiesigen Bezirk — einschl. Gutsbezirk — solgendes bestimmt: 8 1. DIc Zählung hat nach dem Stande vom 12. Juni 1917 zu erfolgen. Sie erstreckt sich aus alle versorgungsberechtigten Personen, mit Ausnahme der un mittelbar von der Heeresverwaltung versorgten. 8 2. Die Zählung der Zivilpersonen und. der Militärurlauber findet mittels Hauslisten durch allgemeine Befragung der Bevölkerung statt. In die Hauslistc sind einzutragen: u) alle Zivilpeisonen, die am 12. Juli 1917 am Orte ihren ständigen Wohnsitz haben, auch wenn sic am Zählungstagc voriibcrgchend abwesend sind, ft) alle MtUtämrlauber, die sich In der Nacht vom 11. zum 12. Juli 1917 am Orte aushalten oder im Laufe des 12. Juli l9I7 am Orte cintrefsen. Nicht auszunehmen sind: a) Zivilpersonck, die nur vorübergehend anwesend sind und ihren ständigen Wohnsitz an einem anderen Orte haben. ft) Militärperfonen anderer Art, als vorstehend in Absatz 2 unter ft ausgeführt. 8 3. Für Anstalten Wer Art (Gasthäuser, Erziehungsanstalten, Kasernen usw.) ankernde Schisse, Wohnwagen usw. sind ebenfalls Hauslisten auszusertigen, sofern sich darin Personen befinden, die nach' 8 2 in die Hauoliste cinzutragcn sind. 8 4. Die Hauslisten werden rechtzeitig vor dem 12. Juli 1917 durch die Ortspolizeibehörde den Hausbesitzern oder deren Stellvertretern zugehen. Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, die Hauslistc allen im Hause wohnenden Wohnpartcien zur Eintragung der nach 8 2 in Betracht kommenden Personen vorzulegen. 8 5. Die Hauslisten sind für jede Haushaltung durch den Haushaltungsvorstand oder seinen Vertreter, für Anstalten durch die Anstaltsleiter auszusüllen. Alic sür die Eintrag» ig nach 8 2 in Betracht kommenden Personen sind einzeln namentlich aufzusühren mit Angabe ihres Vor- und Familiennamens, ihrer Berufs stellung sowie ihres Alters in vollendeten Lebensjahren. An Stelle der Berufsangabe ist gegebenenfalls einzutragen: Militärurlauber. Verbot, unreife Kartoffeln auszunehmen. Nachstehend werden dir 88 1l und 17 der Bundcsratsverordnung über die Kartoffel versorgung im Wirtschaftsjthre 1917/18 vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 509 ff.) zur allgemeinen Kenntnis . gebracht mit dem Hinweise darauf, daß ein Verstoß gegen die Vorschrift, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten vorlicgt, wenn Kartoffeln unreif der Erde entnommen werden. Dresden, den 4. Juli 1917. Ministerium des Innern. 3022 8 11. Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. Die Landeszentralbehörden oder die von Ihnen bestimmten Behörden können nähere An ordnungen treffen. Die Kartoffelerzcuger sind ferner verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunchmcn. Sie dürfen die Kartoffeln in Höhe der , bei ihnen stchergestellten Mengen nicht verbrauchen oder beisciteschaffen. Durch Rechts geschäft darf über die sichergestellten Mengen nur zur Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung verfügt werden. Ncchtsgeschästliche Verfügungen stehen gleich Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 8 17. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den auf Grund der 88 2, 13 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften in 8 11 oder den auf Grund des 8 11 erlassenen Be stimmungen zuwiderhandelt; 3. wer die Auskunft, zu der er nach 8 7 Abs. 3, 8 1" Abs. 2 oder nach den aus Grund des 8 13 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 4. wer der Vorschrift in 8 15 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die Räume oder die Besichtigung verweigert. Neben der Strafe können die Vorräte, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beisciteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geltstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem zwanzigfachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. Die Gültigkeit der Zuckerkarten sür den laufenden Versorgungszeitranm ein schließlich der Obstzuckerkartcn (Reihe 5 und 5°) erlischt mit dem 21. Juli 1917. Nach diesem Zeitpunkt Lars auf Karten der Reihe 5 kein Zucker mehr im Kteinverkauf abgegeben werden. Die Einlieferung der vereinnahmten Bezugsauswcise und Dezugskarten der Reihe 5 hat spätestens zu erfolgen: seitens der Kleinhändler an die Zwischengroßhändler bis 25. Juli 1917; seitens der Zwischengroßhändler an die der Zuckerverteilungsstelle für das König reich Sachsen angehörenden Großhändler bis 31. Juli 1917; seitens der letzteren an die Zuckerverteilungstelle bis zum 8. August 1917. Vom 22. Juli ab gelten die Zuckerkarten und Bezugskarten der Reihe 6. Dresden, den <>. Juli 1917. 329 II L lo Ministerium des Innern. 3207 Lebensmittel betr. Es gelangen zur Abgabe: Dienstag, den 10. Juli: litlongsnlr-snk — in allen bekannten Geschäftsstellen — aus 2 blaue Lebens mittelmarken Nr. 10 cntsällt ein Paket zu Vs Pfund, Preis 30 Pfg. das Paket; ferner findet Dienstag, von 2 Uhr ab, aus der Freibank der Verkauf von kvk-Fleisch statt. Die noch nicht belieferten Wildmarken Nr. 400 bis 44,0 sind an der Reihe. Fleischmarken 1' oder haben Gültigkeit. Mittwoch, den 11. Juli: kuttsln — Auszugswarc — bei Graefe, Konsumverein, Knüpfet, Köckritz, Martin, Pfan, auf blaue Lebensmittelmarke Nr. 11 100 Gramm. Preis 72 Pfg. das Pfund. lUgnöknsn — bei Haase, Klemm, Müller. Preis 52 Pfg. das Pfund. Donnerstag, den 12. Inli: Kutten — bei Klemm, aus blaue Lebensmittelmarke Nr. 8 i/» Pfund; Fett karte Ik vom Juli abgeben. Die Karten Nr. 801—1800 werden beliefert. Schandau, den 9. Juli 1917. Der Stadtrat. "il neueren Schnlgebäude, erste Etage. Aus- gabt jeden Freitag zwischen 4 und 5 Uhr. enthält eine reiche Auswahl von Werken unterhaltenden und belehrenden Inhalts der bekanntesten und beliebtesten Autoren.
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