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Nachrichten für Naunhof : 16.02.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-02-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id178785101X-191902160
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id178785101X-19190216
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-178785101X-19190216
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungNachrichten für Naunhof
- Jahr1919
- Monat1919-02
- Tag1919-02-16
- Monat1919-02
- Jahr1919
- Titel
- Nachrichten für Naunhof : 16.02.1919
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Nachrichten für Naunhof Amtlicher Anzeiger Sächs. Landeszeitung Sllvftr. Sonntagsbeilage Fernsprecher Nr.» für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdors, Erdmannshain, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna re. EriqelNl wöchentlich dreimal: Dieictag, Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Uhr Bezugspreis vierteljährl. 2MK.10Pfg., monatl. 70 Pfg., durch die Post bezogen inkl. der Postgebühren 2 Mk. 20Pfg. Anzeigenpreis: die sechsgespaltene Petitzeile 20 Pfg., auswärts 25 Pfg. Amtlicher Teil 40 Pfg. Reklamezeile 50 Pfg. Beilagegebühr pro Tausend l0 Mk. Annahme der Anzeigen bis 10 Uhr oorm. -> — > 8m Fall» höher«» Srwalt, Krim, Slrrtk, Aussperrung, Maschinenbruch, Belriebsstörung »m Beirieb der Druckerei oder unserer Lteseraaleu Hai der Bezieher deinen Anspruch aus Lteserung der Zeitung oder Rückzahlung des Bezugspreises. — > Nr. 21.Sonntag, den 16. Februar 1919.30. Jahrgang. Amtliches. Uttkthr mit Ziegenmilch und Ziegenkäse. Bei dem immer stärker werdenden Mangel an Kuhmilch ist es erforderlich, von dem bevorstehenden Beginn der Ziegenmilchperiode an auch einen gewissen Teil der Ziegenmilch der öffentlichen Bewirt schaftung zuzuführen und dadurch der Allgemeinheit nutzbar zu machen. Kierzu wird folgendes bestimmt: I. Für die 1. bis 3. milchgebende Ziege jeder Kaushaltung ist je einem vollmilchversorgungsberechtigten Kaushaltungsangehörigen die Vollmilchkarte zu entziehen. Soweit Vollmilchoersorgungsberechkigte nicht vorhanden sind, ist statt dessen für die 1. bis 3. milchgebende Ziege ie 3 Kaushaltungsangehörigen keine Landessperrkarte für Magermilch, Quark und Käse zu gewähren. Werden in einer Kaushaltung neben Ziegen auch Kühe gehalten, so fällt für jede der ersten 3 milchgebenden Ziegen die Selbstversor gerratton an Kuhmilch für je 3 Kaushaltungsangehörige fort und das Ablieferungssoll des Kuhhalters erhöht sich dementsprechend. II. Säuglingen oder Kranken in Kaushaltungen mit milchgebenden Ziegen dürfen auf ärztliches Zeugnis vom Kommunalverband Voll milchkarten für Kuhmilch bewilligt werden: jedoch hat alsdann eine entsprechende Einziehung von Landessperrkarten?sür Magermilch, Quark und Käse nach den Vorschriften unter I einzutreten. III. Kaushaltungen mit mehr als 3 Ziegen haben von jeder weiteren milchgebenden Ziege die Kälste des Milchertroges, mindestens aber 1 Liter Ziegenmilch täglich, an die örtliche Sammelstelle oder einen von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Empfänger im Orte ad- zuliefern. Der Kommunalverband kann statt dessen die Fortsetzung bestehender Ziegenmilchlieferungen an Molkereien, Milchhändler oder andere Stellen genehmigen oder solche Lieserungen selbst anordnen. Die auf Grund dieser Bestimmung abzuliefernde, sowie alle von gewerblichen Ztegenhaltern, Molkereien oder Kändlern verkaufte Ziegenmilch darf nur gegen Vollmilchkarte an Verbraucher abgege ben werden. IV. Als milchgebend ist jede Mutterziege nach dem Absehen des Ziegenlammes, spätestens aber drei Wochen nach dem Zickeln anzu- sehen. V. In Milchüberschutzgemeinden dürfen die ablieferungsvflkchtigen Ziegen Halter aus unentrahmter Milch Hergeltellten Ziegenkäse statt der Milch zur Ablieferung bringen. Dabei ist 1 Pfund Ziegenkäse» 5 Litern Ziegenmilch zu rechnen. Der Kerstellerpreis für das Pfund Ziegenkäse ist auf dos Sechsfache des im Kommunalverband geltenden Erzeugerpreises für Ziegenmilch feftzusehen. Der abgelieferte sowie aller von gewerblichen Ziegenhaltern, Molkereien oder Kändlern verkaufte Ziegenkäse darf nur gegen Marken der Landessperrkarte für Magermilch, Quark und Käse an Verbraucher abgegeben werden. VI. Die Äommunalverbände erlassen die zur Ausführung dieser Ver» ordnung, insbesondere zur Ueberwachung der Ablieferung, erforder lichen Bestimmungen. Sie können in Einzelsällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen und Ziegenhaltern, die ihre Abgabepflicht nicht erfüllen, die Ablieferung aller Ziegenmilch auferlegen. VII. Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1919 in Krasl. Dresden, am 29. Januar 1919. 284 V l. ä V. Wirtschastsministerium. Landeslebensmitlelamt. fe. 129. Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Wirtschafts- Ministeriums über den Verkehr mit Ziegenmilch und Ziegenkäse vom 2S. Januar 1919. Zu III. Bestehende Ziegenmilchlleferungsverträge an Molkereien, Milchhändler und andere Stellen sind dem Bezirksverbande anzuzetgen. Ueber die weitere Lieferung entscheidet der Bezirksverband. Zu V. In Gemeinden, in denen der Bedarf an Vollmilch aus Karten an Versorgungsberechtigte durch die örtlichen Kuhhaltungen nicht gedeckt werden kann, hat die Ablieferung der Ziegenmilch in unverarbeitetem Zustande zu geschehen. Nach der Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 9. Ok tober 1918 gelten für die kleinen Städte und die Landgemeindender Amtshauptmannschast Grimma und der Stadt Wurzen folgende Kleinhanoelshöchstpreise bei Verkauf ab Stall so Pfg. f. d. Ltr. . , durch den Erzeuger frei Kaus 55 „ ... , , im Laden 60 , . „ . Für 1 Pfund Ziegenkäse zahlt: 1. der Aufkäuser dem Erzeuger höchstens 3,— Mk. 2. die Eammelstelle dem Aufkäufer „ 3,25 Mk. 3. die Verkaufsstelle der Sammelstelle höchstens 3,35 Mk. 4. -er Verbraucher der Verkaufsstelle höchstens 3,45 Mk. Zu VI. Der ablieferungspflichtige Ziegenhalter mutz sich jede Abgabe von Vollmilch, die nicht unmittelbar an den Verbraucher gegen Abschnitt der Vollmilchkarten geschieht, von dem Käuser, (Känd ler, Molkerei), jede Ablieserung von Ziegenkäse von dem zuständigen Aufkäufer auf vorgeschriebenem Quitiungsoordrucke bestätigen lasten und mutz umgekehrt dem Empfänger auf der oberen Kälfte des Vordruckes -ie Ablieferung bescheinigen. Auf der Quittung ist besonders zu vermerken, datz Ziegenmilch oder Ziegenkäse zur Ablieferung kommt. Die Quittungen und Dollmtlchkartenabschnitte sind wöchentlich Montags bet der Gemeindebehörde abzugeben. Auf Grund dieser Unterlagen wird geprüft, ob die ablieferungspflichtigen Ziegenhalter ihren Verpflichtungen Nachkommen. Jeder Milchausschuß Hot eine Anlieserungstiste über Ziegenmilch und Käs« laufend zu führen. Vordrucke hierzu werden ihm noch zugehen. Auf Grund der in der Bekanntmachung des Bezirksver- bandes vom 12. Februar 1919 geforderten Meldungen über Zählung der milchgebenden und tragenden Ziegen ist das Lieferungssoll jedes abgabepflichtigen Ziegenhalters festzustellen. Erfüllen ablieferungsoflichtige Ziegenhalter die Abgabe an Milch oder Käse nicht, so wird über sie die Abgabepslicht sämtlicher gewon- neuer Ziegenmilch verhängt werden. Außerdem kann er gemäß Z 16 der Verordnung des Kriegsernährungsamtes vom 3. November 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder einer dieser Strafen bestraft werden. Grimma, den 12. Februar 1919. Der Bezirksoerband der Amtshauptmanuschast. I. V.: Dr. o. Schwartz. Der Arbeiter- und Soldatenrat. G ey. Schreiber. Abgabe von Honig. Es steht eine kleine Menge Bienenhonig zur Verfügung, die an über 70 Jahre alte, kränkliche Leute, sowie stillende Mutter des Be zirks abgegeben werden soll. , Wer auf Bezug des Königs Anspruch zu haben glaubt, hat sich bei seiner Gemeindebehörde eine entsprechende Bescheinigung ausstel- len zu lassen. Die Bescheinigung ist bei einer der nachstehenden Verkaufsstellen bis 23. Februar abzugeben. Verkaufsstellen befinden sich in Wurzen: Paul Richter, Grimma: Friedrich Zschernitz, Naunhof: Kurt Wendler, Brandis: F. Moy, Colditz: Selma Richler, Nerchau: Paul Koferkorn, Mutzschen: Paul Thierack, Trebsen: Th. Manngatter, Borsdorf: M. Gühne, Die abzugedende Menge richtet sich noch den Bestellungen. Das Pfund kostet 3,50 Mk. Die Verkaufsstellen haben die bei ihnen eingehenden Be scheinigungen bis spätestens 26. Februar bei der Warenoberverteilungs stelle Grimma einzuretchen. Grimma, 13. Februar 1919. Der Bezirksverband der Amtshauptmannschast. Warenoberoerteilungsslelle: L. A. Rost. Kklitfnung dn UährMklkartkn für Kranke, Schwangere und Stillende mit je .50 s Weizengrieß 1 Paket Neks und 1 „ Milchsützfpeise in der Zeit vom 20. bis mit 23. Februar. Karteninhaber haben bis zum 16. Februar bei einem von der Gemeinde angegebenen Kändler oder einer Apotheke eine« Be- slellabschnitt adtrennen zu lassen. Die Kändler bezw. Apotheken liefern die Abschnitte bis zum 17. Februar ob. Die Abgabe an die Kändler erfolgt am 19. Februar. Grimma, 13. Februar 1919. Der Bezirksverband der Amtshauptmannschast. Warenoberverteilungsstelle C. A. Rost. Amüdung M Abgabe »all Krandengkdäck. An Kranke, Kinder unter 2 Jahren und Personen über 70 Jahren kann wieder Ärankengebäck, und zwar 500 g Zwieback oder Keks abgegeben werden. Die Abgabe wird nur gegen Brotmarken erfolgen, und zwar sind für je 500 ß Zwieback oder Keks Marken über 500 g Schwarzbrot abzugeben. Personen, die hiernach Anspruch auf Krankengebäck haben, erhalten auf Antrag bei ihrer Gemeindebehörde eine besondere Be- zugsmarke für die jedesmalige Krankengebäckverteilung. Die Bezugsmarken für die jetzige Verteilung müssen bei den Gemeindebehörden bis zum 19. Februar 1919 abgeholt werden. Die Abgabe von Krankengebäck wird nur durch die von den Gemein den und besonders kenntlich gemachten Geschäften erfolgen. Die Be zugsberechtigten haben sich unter Abgabe des Anmeldeabschnittes der besonderen Bezugsmarke in einem Geschäfte bis zum 24. Februar 1919 zur Kundenliste eintrogen zu lassen. Die Geschäfte haben die Kundenliste mit den zugehörigen Bestell- abschnitten bis zum 26. Februar 1919 an die Warenoberverkeilungs stelle des Bezirksverbandes — Firma C. A. Rost in Grimma — einzusenden. Grimma, 13. Februar 1919. 568 6etr. Der Westsüchsische Kommunalverband für den Bezirksoerband Grimma. I. V.: Dr. v. Schwartz. Der Arbeiter- und Soldatenrat. Gey. Schreiber. Oeffevtliche Tanzvergnügunge«. Nach 8 9 der Verordnung über Tanzvergnügungen vom 8. Dezember 1910 — Gesetz- und Verordnungsblatt 1911, Seite 2 flgd.) ist Personen männlichen Geschlechts vor vollendetem 17. Le bensjahre, Personen weiblichen Geschlechts vor vollendetem 16. Lebensjahre und Fortbildunasschülern, auch wenn sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder sonstiger Erwachsener befinden, der Zutritt zu öffentlichen Tänzen verbalen. Diese Personen dürfen sich auch nicht auf den Vorplätzen oder Zugängen zu den Sälen aufhalten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150.^ oder mit Kast bis zu 14 Lagen bestraf«. Die gleiche Strafe trifft auch die Wirte, Veranstalter sowie Leiter von öffentlichen Tanzvergnügen, wskn sie jugendlichen Personen den Zutritt nicht untersagen. Die Gendarmerie und die Orkspolizeibehörden werden ange wiesen, die vorstehenden Bestimmungen streng durchzuführen. Grimma, 14. Februar 1919. 372 ff. Die Amtshauptmannschast. I. V.: vr. o. Schwar h. Der Arbeiter- und Soldatenrat. Gey. Schreiber. l. Arbeiter- und Angestelllen-Ausschüsse find gemäß 88 7 slg. der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenaus- schllffe und Schlichtung von Arbeitsslreitigkeiten vom23. Dezbr. 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1456) unverzüglich zu gründen 1. in allen Betrieben, Verwaltungen, Büros, in denen regel- mäßig oder zu gewissen Zeiten des Jahres mindestens 20 männliche oder weibliche Arbeiter oder Angestellte beschäftigt werden: 2. — ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Arbeiter — in allen Betrieben, in denen bisher ein Arbeiterausschuß noch ff 134k der Gewerbeordnung bestand. II. In Betrieben mit mindestens 50 Arbeitern oder Angestellten, die während des Krieges einen Ausschuß auf Grund von 8 11 des Kilfsdienstgesetzes errichtet haben, ist nachgelaffen, den bestehenden Ausschuß nicht unverzüglich, sondern bis 1. Juli 1919 durch einen neuen zu ersetzen. III. Den Ausschüßen liegt in der Koupksache ob, die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter und Angestellten dem Arbeitgeber gegenüber wahrzunehmen, insbesondere auch über die Durchführung der maß gebenden Tarifverträge zu wachen (8 13 -er Verordnung vom 23. Dezember 1918). IV. . Die Ausschüße bestehen bei weniger als 50 Arbeitern oder Angestellten aus 3, bei 50 bis zu 250 Arbeitern oder Angestellten aus 5 Mitgliedern, sowie aus einer Anzahl Ersahmitgliedern (§ 5 der Ausführungsbeskimmungen des Ministeriums des Innern vom 25. Januar 1918, Sächs. Staatszeitung o; 4. Februar 1918). Die Wahl erfolgt nach einer bestimmten Wahlordnung, die in der Sächs. Staatszeitung vom 4. Februar 1918 abgedruckt ist. Wahlvordrucke sind durch die Buchdruckerei von B. G. Teubner, Dresden, Große Zwinger Straße 16, zu beziehen: sie find gegebenenfalls auch in den einschlägigen Geschästen des Bezirkes, z. B. bei Bernhard Braun- Grimma, erhältlich. V. Die Bürgermeister und Gemeindeoorfiände find berechtigt und verpflichtet, auf die Errichtung der nötigen Ausschüße hinzu wirken und im Falle der Verzögerung unverzüglich der Amtshaupt- Mannschaft Anzeige zu erstatten. In Streitfällen über die gesetzliche Notwendigkeit der Errichtung, sowie über Wahlstreitigkeiten ent scheidet die Amtshauptmannschast bezw. der Etadtrat. Grimma, 12. Februar 1919. eil 17»,. Die Amtshauptmannschast. I. V.: Dr. v. Schwartz. Der Arbeitet- und Soldatenrat. Gey. Schreiber. Alle Besitzer von Obstbäumen werden angewiesen, sofort die Vertilgung der nachstehend näher bezeichneten Obstbaumschädlinge und Obstbaumkrankheiten vorzunehmen oder durch Sachverständige (insbesondere Obstbaumwärter, Gärtner usw.) vornehmen zu lassen: gegebenenfalls haben sie sich dabei den Rat des Obstbauwanderleh- rers, Oberlehrers Wolanke in Wurzen oder sachkundiger Mitglieder der Obstbauvereine zu erbitten Die der Amlskauptmannschaft Nachgeordneten Orksbehvrden haben über die Durchführung des vorst. Ungeordneten zu wachen und Zuwiderhandlungssälle zur Anzeige zu bringen. Zuwiderhandlungen werden an den Säumigen mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Kaftstrafe bis zu 14 Tagen geahndet werden. Grimma, Colditz und Wurzen, 8. Februar 1919. 6.98 b. Die Amtshauptmannschast und die StadtrSte. -4. Tierische Schädlinge. 1. Der Ringelsoinner. Die als Ringe an einjährigen Zweigen hastenden Eier abtrennen und verbrennen. 2. Der Daumweißting, die Apfelbaumgespinstmotle und 3. . Goldajler. Mein Raupenneslern überwinternden Räup- chen der Schädlinge abschneiden und verbrennen. 4. Der Schwammspinner. Auf der Baumrinde finden sich in braunen Ftlzhäufchen die zu vernichtenden Eier des Schwamm spinners. 5. Die Blutlaus. In den Rindenrissen, alten Kredswunden, Astwinkeln, auch am Wurzelstoch, sind die überwinternden Läuse anzutreffen. Die Stellen sind sreizulegen und mit Aetzkalk zu bestreuen. 6. Die Blattlaus. An den einjährigen Zweigen hängen glän zende, braunschwarze Eier. Abgeschnittene Zweige verbrennen, andere befallene Teile mit Antisual bespritzen. 7. Der Borkenkäfer. Seine einer Käsemade ähnlichen Larven befinden sich unter der Rinde, die an solchen Stellen meist schrumpstg aussieht. Die Rindenteile herausschneiden, die oiotzgelegten Solzteile mit Teeranstrich oder Lehmbelag und Leinenverband schützen. 8. Die Obflmade. Die Fanggürtel an den Baumstämmen, wo sich Obstmaden, auch Käfer (Apfelblütenstecher) befinden, onsong März abnehmen und verbrennen, die Baumrinde abkrotzen. 9. Der Frofispanner. Bäume mit Uraniagran bespritzen. Es kann, soweit nicht die Obslbauvereine die Beschaffung über nehmen, vom Pvmologenverein in Eisenach bezogen werden.
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