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Nachrichten für Naunhof : 16.04.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-04-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id178785101X-191904169
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id178785101X-19190416
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-178785101X-19190416
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungNachrichten für Naunhof
- Jahr1919
- Monat1919-04
- Tag1919-04-16
- Monat1919-04
- Jahr1919
- Titel
- Nachrichten für Naunhof : 16.04.1919
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Nachrichten für Naunhof Amtlicher Anzeiger Sachs. Landeszeitung Sllvstv. 8v««1ap»kEUag^ Fernsprecher Mr»> für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Sngelsdorf, Erdmamshai«, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna re. Erscheint wöchentlich dreimal: Dienetag, Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Uhr Bezugspreis vierteljährl. 2 MK.40Psg., monatl. 80 Pfg., durch die Post bezogen inkl. der Postgebühren 2MK. 60Pfg. Anzeigenpreis: die sechsgespaltene Petitzeile 25 Pfg., auswSrts 30 Psg. Amtlicher Teil 50 Psg. Reklamezeile 60 Pfg. Beilagegebühr pro Tausend 10 Mk. Annahme der Anzeigen bis 10 Uhr vorm. ———————— Im Falle höherer Sewall, Krieg, Streik, Aussperrung, Maschinenbruch, Betriebsstörung im Betrieb der Druckerei oder unserer Lieferanten Hal der Bezieh« keinen Anspruch auf Lieferung der Zeitung oder Rückzahlung des Bezugspreises. Nr. 46.Mittwoch, den 16. April 1919.30. Jahrgang. KckgeruiWußMd über ganz Hachsen. Das sächsische Gesamtminiskerium erläßt unter dem l3. April folgende Bekanntmachung: Wegen Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit wird der gesamte Freistaat Sachsen hierdurch in den Belagerungs zustand erklärt. Zugleich werden die Bestimmungen der Gesetze über Gerichtsstand, Verhaftung, Kaussuchung, Geschäftsgeheimnis, Presse-, Vereins- und Versammlungsrecht bis auf weiteres auber Kraft ge setzt. Die Anordnung und Ausführung aller die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit be- zweckenden und darauf Bezug habenden Maßregeln wird ausschließ lich und unbedingt in das Ermessen des militärischen Oberbefehls- Habers gestellt, dem die Ausübung der Kommandogewalt übertragen worden ist. Jedermann hat den Anordnungen des Oberbefehls habers bei Vermeidung der angedrohten Strafen unbedingt Folge zu leisten. Das Gesamtministerium hat zum Oberbefehlshaber Herrn Bruno Kirchhof bestimmt. Dresden, 13. April 1919. Das Gesamtministerium: Ministerpräsident, gez.: Dr. Gradnauer. Buck, Dr. Harnisch, Held, Nitzsche, Schwarz, Uhlig. * * Die Verhängung des Standrechts. Der militärische Oberbefehlshaber erläßt im Anschluß daran fol gende Bekanntmachung. Nachdem das Gesamtministerium mit Bekanntmachung vom 13. April 1919 den Freistaat Sachsen in den Belagerungszustand erklärt und die Anordnung und Ausführung aller die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit be zweckenden und darauf Bezug habenden Maßregeln mir überlasten hat, verordne ich in Ausübung der mir zustehenoen militärischen Ko- mandogewalt hiermit, was folgt: 1. Die Zivilbehörden bleiben in Tätigkeit, haben aber meinen Anordnungen und Aufträgen Folge zu leisten. 2. Für die Zeit des Belagerungszustandes proklamiere ich das Standrecht. Dem standrechtlichen Verfahren unterliegen folgende von Zivilpersonen begangenen Verbrechen und Vergehen: Hochverrat, Landesverrat, Mord, Totschlag, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Aufruhr, Ausläufe, Brandstiftung, Verursachung einer Ueberschwemmung, Zerstörung von Eisenbahnen, Telegraphen- und Telephonlettungen, Befreiung von Gefangenen, Meuterei, Plünderung, Raub, Landfrie densbruch, Erpressung, Verleitung der Soldaten zur Untreue und die von mir besonders mit Strafe bedrohten Verfehlungen. 3. Haussuchungen und Verhaftungen können von den dazu be rechtigten Behörden und Beamten zu jeder Zeit vorgenommen werden. 4. Die Polizeistunde festzusetzen, bleibt bis auf weiteres den ört lichen Behörden überlasten. Sie darf aber nicht über 10 Uhr abends hinausgehen, 5. Der Verkauf von Waffen, Munition, Pulver und anderen Sprengmitteln ist verboten. Wer bei unberechtigtem Tragen von Waffen betroffen wird, ist zu entwaffnen. 6. Das Erscheinen neuer Zeitungen unterliegt meiner Genehmi gung. Es ist verboten, in Zeitungen und Flugschriften zu Gewalttä tigkeiten oder zu Streiks aufzufordern, die das Wirtschaftsleben und die Ernährung des deutschen Volkes oder die schnelle Herbeiführung des Friedens gefährden können. 7. Alle Versammlungen unter freiem Himmel find verboten. Alle öffentlichen Versammlungen in geschloffenen Räumen bedürfen meiner Genehmigung. 8. Oeffentliche Aufzüge sowie Ansammlungen und Zusammen rottungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sind verboten. 9. Der Verkehr auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist im In- icresse der persönlichen Sicherheit der Bevölkerung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. 10. Die Befolgung vorstehender Anordnungen wird nötigenfalls mit Waffengewalt erzwungen. 11. Die Aufbietung Ler bewaffneten Macht zur Unterdrückung etwa vorkommender Aufruhrversuche erfolgt nach meinem Befehl. 12. Die Truppen stehen während des Kriegszustandes unter den Kriegsgesetzen (Z 9 des Militärgesetzbuches). Dresden, 13. April 1919. Ministerium für Militärwesen: Der mit Wahrnehmung der Geschäfte Beauftragte: Kirchhof. Auf die Warenbezugskarten des Beztrksverbandes wird vom 17. bis 22. April verausgabt: Auf die rote Karte Marke l. No. 3 250 8 Graupe« oder Grütze für 22 Pfg. und 150 g Teigware« für 20 Pfg. Anspruch auf eine bestimmte Sorte besteht nicht. Aus die gelbe und graue Kinderkarte Marke 1. No. 2 je 250 8 Graupe« oder Grütze für 22 Pfg. Gleichzeitig kommen auf die Brotausskrich-Bezugsmarke Nr. 10 250 8 Zuckerhonig, Paketware für 40 Pfg. oder lose für 39 Pfg. zur Ausgabe. Abgabe an Kändler bei den Warenverteilungsstellen: 16. April. Gefäße find mitzubringen. Grimma, 12. April 1919. Der Bezirksverband der Amtshauptmannschaft. Warenoberverteilungsstelle: E. A. Rost. NWmsenniWzimg siir Min-ttbemitteltk. Mit Zustimmung des Bezirksausschusses wird die Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 25. September 1918 wie folgt geändert: 8 1- Kinder im 1. und 2. Lebensjahre, Schwangere, Stillende und Kranke, sämtlich soweit sie als Familienangehörige zu einem Kaushalte gehören, der Reichssamilienunterstützung bezieht, oder dessen Vorstand 2500 Mk. oder weniger Jahreseinkommen hat, erhallen zur Verbil ligung des Vollmilchpretses einen Zuschuß von 8 Pfg. je Liter. Kranken wird dieser Zuschuß nicht gewährt, wenn sie Mitglied einer Krankenkasse find und diese die Kosten für die Milch als zu den kleinen Heilmitteln 8 182 Ziffer 1 zur Reichsverstcherungsord- nung gehörig zu tragen hat. 8 2. Die Köhe des Jahreseinkommens ist bei dem Anträge glaubhaft zu machen. Der Nachweis durch Vorlegung des Steusrzettels oder sonstige Bescheinigung kann gefordert werden. 8 3. Der Zuschuß wird in bar am letzten jeden Monats für den ver gangenen Monat durch die Gemeindebehörde ausgezahlt. Die Ge meindebehörde rechnet gemäß besonderer Verfügung mit dem Bezirks- verbande ab. Die Barzahlung beginnt mit dem 28. April. Die Gutscheine kommen von diesem Zeitpunkte an in Wegfall. 8 4. Zuwiderhandlungen sind nach der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 zu bestrafen. Grimma, 12. April 1919. 275 a. Der Bezirksverband der Amtshauptmannschaft. I. V.: Dr. v. Schwartz. Der Arbeiterrat. Gey. Schreiber. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe können für Militär- Pferde, die ste für ihren Betrieb erworben haben, Harlsutter zuge wiesen erhalten, wenn die Tierhalter für die Pferde nicht selbst hin reichende Kafervorräte besitzen. Landwirte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben bis zum 25. April 1S1S ein entsprechendes Gesuch an die Getreide- geschastsstelle einzusenden. In dem Gesuche muß angeyeben sein: l. die Gesamtanzohl der gehaltenen Pferde, 2. wieviel hiervon als Milttärpferde erworben worden sind und 3. der gegenwärtige Kafer- vorrat. Die Angaben müssen durch die Gemeindebehörden beglaubigt sein. Später eingehende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Grimma, 9. April 1919. 6etr. 885. Der Westsächsische Kommunalverband für den Bezirksverband Grimma. I. V.: l)r. v. Schwartz. Durch die Bekanntmachungen vom 18. Oktober 1894 und 1. April !903 ist zur Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen verboten worden: 1. das schnelle Fahren und Reiten, 2. , GehengefchloffenerMenschonmengenimGleichlrillund 3. . Ansammeln und Skehenbleiben von Menschenmengen auf den im Zuge der Dresden-Leipziger Staatsstraße gelegenen Brücken und zwar auf der in den Fluren Wurzen und Bennewitz gelegenen Muldenbrücke und der in der Flur Wurzen gelegenen sogen, großen Mühtengrabendrücke. Zuwiderhandlungen werden unnachsichklich bestraft werden. Grimma, 9. April 1919. 6 549 a. Die Amtshauptmannschaft. Stadtgemeinderatssitzung. Donnerstag, den 17. April 1S1S, abends ' z8 Uhr. Tagesordnung befindet sich im Nalhause am Brett. Polizeistunde. Infolge des Belagerungszustandes wird die Polizeistunde bis aus weiteres auf abends lS Uhr festgesetzt. Naunhof, am 15. April 1919. Der Bürgermeister. Der Arbeiterrat. Willer. Thiemann. Kartoffelabliefernng. Die auf Grund der Bekanntmachung derAmsshauptmann- schoft Grimma vom 31. Januar 1919 - abgedruckt in Nr. 16 der Nachrichten für Naunhof enteigneten Kartoffeln, sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, nunmehr ungesäumt und zwar bis spätestens de« IS. d. M. von den Bersorgungs- derechliglen abzuttefern. Sammelstelle ist das Grundstück Breite Straße 9 (ehemals Metzners Gut). Die Annahme erfolgt Donnerstag, den 17. und Sonnabend, den 19. d. M. vormit tags 8 bis 12 Uhr. Naunhof, am 15. April 1919. Der Bürgermeister Der Arbeiterrat. Willer. Thiemann. Kerzeu-Berkauf. Auf die Marke 19 der Gemeindelebensmittelkarte kann bei Herrn Kaufmann Wendler, Gartenstrabe 16 I^Kerze für 95 Pfg. entnommen werden. Naunhof, am 15. April 1919. Der Bürgermeister. Der Arbeiterrat. ' Willer. Thiemann. Bekanntmachung. Die als verloren gemeldete auf den Namen des Herrn Organist Robert Geipel lautende Gemeindelebensmittelkarte 6 wird hiermit für ungültig erklärt. Jede widerrechtliche Benutzung dieser Karte wird bestraft. Naunhof, am 15. April 1919. Der Bürgermeister. Der Arbeiterrat. Willer. Thiemann. Brandiser Weg. Der Brandiser Weg wird von jetzt an bis zum 3. Mai d. I. wegen Einbaues gesperrt. Naunhof, am 14. April 1919. Der Bürgermeister. Der Arbeiterrat. Willer. Thiemann. Wm llüs WnldM »mW in WIR TZglleke Verrinsung äer kinlLgen mit 4" „. ödvrlrasunesn aurvk un^r Loslsokeok Konto l.s?prts Mo. 1O78Z spesenfrei. — Qoseksktsreit 10—1 Okr. Unter den Räten. Der zweite Rätekongreß für das ganze Reich, der soeben in Berlin feine Arbeiten abschließt, hat nicht ge ringere Beachtung gefunden als der erste. Obwohl zwischen beiden die Legitimierung der Revolutionsregierung, der Übergang der Gewalten an die Nationalversammlung, liegt, was also die restlose Ablösung der Räte hätte be deuten müssen. Wir wissen, daß es nicht ganz so kommen konnte, daß das Räteprinzip mit einem noch näher fest zusetzenden Geltungswert auch weiteren Bestand haben soll. Aber es war nicht nur diese innere Entwicklung, die die Aufmerksamkeit für die Rätetagung zur Spannung erhöhte, jedermann weiß, daß die bald da, bald dort unter nommenen Putsche für eine Diktatur des Proletariats nach russischem Muster nach Berlin übertragen und dem Rätekongresse, wenn es zu schaffen war, eine ganz andere Aufgabe zugewiesen werden sollte. Die Erwartungen der Antreiber zu solchen Umsturzbestrebungen sind ja nun recht enttäuscht, nachdem die letzten Stunden die Wieder herstellung geordneter Verhältnisse in Bayern, Sachsen und andern Orten gebracht haben. Aber auch der Verlauf der Tagung der Räte selbst hätte schon zu einer Ernüchterung der radikalen Agitationen führen müssen. Es war nichts weniger als selbstverständ lich und nichts weniger als gewiß, daß die zahlenmäßige Überlegenheit der sozialdemokratischen Regierungspartei über die Unabhängigen politischen Überrumpelungs versuchen einen haltbaren Damm entgegensetzen würde, man kannte die Mittel, mit denen gearbeitet wird, und war nickt zuletzt in den Kreisen der Mehrheitspartei selbst ganz und gar nicht überschwänglich vertrauensvoll. So harrte man der Aufklärung über die Zahlenstärke der etwa abzusprengenden unsicheren Kantonisten, und man war denn doch begierig, die Körperschaft an der positiven Arbeit zu sehen, die nach radikalen Ansprüchen berufen sein soll, das Reich zu regieren. Es ist natürlich nicht damit abgetan, daß man nach oberflächlichem Blick auf die Verhandlungen dieses Kon gresse- ihn einfach auf dieselbe Formel bringt wie die vorrevolutionären Parteitage, wo man die Genossen reden lieb und die Führer alles machten. Die große Wandlung des November und die Entwicklung des ersten Revolutions semesters haben natürlich von dem Wesen der Tagungen von ehedem nur das äußere Bild unverändert gelassen. Alles andere tritt in Erscheinung als Ausdruck eines fast schrankenlosen Selbstbewußtseins und — darüber täusche man sich nicht — einer weitgehenden Geneigtheit, sachliche Schwierigkeiten und Unmöglichkeiten mit der Waffe der Verordnungsdiktatur auszuräumen, den gordischen Knoten nicht einmal, sondern immer, wenn die Verwirrung zur Ratlosigkeit sich steigert, zu durchhauen. Vielleicht ohne es zu wollen, hat der Kongreß m der Art, wie seine Arbeit ablies, selbst die Grenzen seiner Wirksamkeit gesteckt. Bon sozialistischer Seite wurde der Kongreß in den ersten Tagen als'Schwatzbude gescholten. Das erinnert an manches offene Wort aus der Vergangen heit. Das Dichterwort von dem Verstand, der »stets bei wen'gen nur gewesen", nahm in der genössischen Aus drucksweise, wie man sich erinnert, seinerzeit die Form an. daß hundert verständige Menschen zusammen einen
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