Dresdener Anzeiger. Montag, den 18. Februar 1839- Herausgeber: F. G ü n tz. Gedruckt in der Gärtner'schen Buchdruckerei. Verordnungen und Bekanntmachungen. 1) Bei dem unterzeichneten Stadtgericht soll das von dem Bürger und Steinguthandler, Herrn Earl Gottlob Gerhardt hinterlassene, in der Breitegasse der Altstadt sub Nr. 64. gelegene brauberechtigte Haus auf der Gerhardtsschen Erden Antrag den 28sten Februar 1839 durch freiwillige Sudhastation versteigert werden, wel ches hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. Dresden, am 20. December 1838. Das Stadtgericht. Schm al tz. 2) Da bekanntlich in den Monaten Marz, April und Mai die Haasen fast durchgängig in einem der- urtigm kranken Zustande sich befinden, daß aus dem Genüsse derselben Nachtheile für die Gesundheit zu besorgen sind, dieser kranke Zustand auch in den Mo naten Juni, Juli und August noch fortdauert; so sieht sich unterzeichnete Behörde veranlaßt, das Eindringen von Haasen in hiesige Stadt zum Ver kauf in den Monaten Marz, April und Mai, ungleichen den Verkauf der in diesen Monaten erleg ten oder sonst getödttttn Haasen gänzlich und unter Androhung der Eonsiscation der Haasen und Bestra fung der Eontravenimt.n zu untersagen, auch das ^udl'kum vor tum Genüsse d.s Haasen-Wildprets in den Monaten Juni, Juli und August zu warnen. Dresden, den 14. Febr. 1839. Die Stadt-Polizei-Deputation. von Oppel l. 3) Edicta lcitation. Gottlieb Herrfurth, aus Dittersbach gebürtig, ist im Jahre 1812 mit der Sächsischen Armee als Train soldat nach Rußland gegangen und nicht zurückgekehrt. Nachdem nun jetzt dessen Geschwister eidlich ver sichert, daß sie seit dem Jahre 1813 über das Leben und den Aufenthalt ihres abwesenden Bruders, der sorgfältigsten Erkundigungen ungeachtet, etwas nicht erfahren können und auf dessen Todeserklärung, so wie Verabreichung seines väterlichen Erbtheiles anqe- tragen haben, so werden in Gemäßheit des Mandats vom 13. November 1779 und Patents vom 9. Sep tember 1826 ernannter Gottlieb Herrfurth oder, da ferne derselbe nicht mehr am Leben seyn sollte, alle Diejenigen, welche an seinem Nachlasse als Erben, Gläubiger oder sonst aus einem Nechtsgrund Anspruch zu haben glauben, und zwar der Abwesende unter der Verwarnung, daß er außerdem für tobt erklärt wer den wird, Erben, Gläubiger oder sonstige Prätenden ten aber bei Strafe der Ausschließung und des Ver lustes ihrer Ansprüche, auch der Nechtswohlthat dec Wiedereinsetzung in den vorigen-Stand, hiermit öf fentlich vorgeladen den 16. Mai 1839 Vormittags persönlich, oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte, an hiesiger Gerichtsstelle zu erschei nen, ihre etwaigen Ansprüche zu bescheinigen, hier über mit dem zu bestellenden Eontradictor allenthal ben, sowie nach Befinden wegen des Vorzugsrechts, unter sich binnen 4 Wochen zu verfahren und zu be schließen, sodann aber den 13. Juni 1839 der Bekanntmachung eines Erkenntnisses sich zu ver sehen, wie auch einen Bevollmächtigten an Gerichtsstelle zu Annahme künftiger Ausfertigungen zu bestellen. Dittersbach, den 29. November 1838. von Ouandt'sche Gerichte daselbst. 4) Ed i c ta l l a d un g. Nachdem die unterzeichneten Gerichte zu dem Vermögen des Müblenbesitz^r Johann Gottlob Haus wald zu Niederkreischa den Concurs eröffnet haben, so werden sammtliche sowohl bekannte als unbikannte Gläubiger desselben andurch vorgeladen den 29sten Mai 1839 zu rechter Gerichtszeit an hiesiger Gerichtsstelle zu er scheinen und unter der Verwarnung, daß sie außer dem von der Eoncursmasse für ausgeschlossen, auch nach Befinden der Rechtswohlthar der Wiederein setzung in den vorigen Stand für verlustig werden geachtet werden, ihre Folderungen gehörig anzumelden und zu bescheinigen, mit dem Eoncursvertntec in ab- gewechselten Sätzen rechtlich zu verfahren und zu be schließen, sodann den 25sten Juni 1839 der Bekanntmachung eines Präclusivbeschüdes, den 26sten Juli 1839 des Verhörs und wo möglich der Abschließung eines Vergleichs, wozu sich die Gläubiger in Person und resp. bevormundet oder durch gehörig legitimirte und zu Abschließung eines Vergleichs hinlänglich Lnstruirte Bevollmächtigte einzusinden haben, unter der Verwar nung, daß die Außenblribenden oder wegen Annahme eines Vergleichvorschlags nicht deutlich ober gar nicht