verordmmgeir und Bekanntmachungen. 1) 8u möglichster Verhütung von Feuersgefahr, die häufig durch Ueberfüllung der Essen mit Ruß herbei- geführt wird, sind die hiesigen Feueressenkehrermeister von uns gemessenst angewiesen, die Reinigung der Feucressen nach Vorschrift der allgemeinen Feuerord nung und nach ihrer Ueberzeugung von deren Noth wendigkeit zu besorgen, solche bei eigener Vertretung unter keinem Vorwande zu verschieben und daher ihre Gesellen und Lehrjungen weder von den Hausbewoh nern, noch von deren Dienstpersonen abweisen zu las sen, vielmehr, wenn solches geschehen sollte, unverzüg lich bei uns Anzeige darüber zu erstatten. Db nun wohl die Notkwendigkeit jener Maaßre- geln, welche lediglich die Sicherung der Stadt und deren Einwohner vor Feuersgefahr bezwecken, jedem von selbst einleuchten dürste, so bringen wir doch die gedachte den Schornsteinfegermcistern von uns ertheilte Anweisung auf deren Ansuchen und zu ihrer Recht fertigung in vorkommenden Fallen, zur öffentlichen Kenntniß, und fordern alle hiesigen Einwohner drin gend auf, die Gesellen und Lehrlinge derselben an dem Reinigen der Essen zu keiner Zeit zu behindern, auch darauf, daß solches von ihren Dienstpersonen nicht ge schehe, sorgfältige Aufsicht zu führen, unter der Ver warnung, daß widrigenfalls diejenigen, welche die Schornsteinfeger am Reinigen der Essen verhindert, oder diese Reinigung unter irgend einem Vorwande verzögert haben, zur Verantwortung und nach Befin den zur Strafe gezogen werden. Dresden, den 17. Marz 1839. Der Rath zu Dresden. Hübler, Bürgermeister. 2) EdictaNa düng. Vom Stadtgericht zu Neustadr-Dresden ist I. Reise-Metzgers Anton Huß, dermalen bestehend in 2 Thlr. 9 Gr., e) des am 19. Mai 1833 hier verstorbenen vor maligen herrschaftlichen Kochs Corny Eotlansky, bestehend in eirua 1400 Thlrn., welche- theils in Dokumenten, theils baar vorhanden, und u. zu Ermittelung des Lebens oder Todes des ver schollenen und seit dem 5. December 1809 alS Abwesender bevormundeten Wilhelm Ehregott Börner, eines Sohnes des weiland Herrn Hof- commissair Börner, für welchen noch 9 Thlr. 3 Gr. 8 Pf. im Deposita vorhanden; nach Vorschrift des Mandats vom 13. Novbr. 1779, die Edictalcitationen in Eivilsachen außerhalb des Con- cursesl betr., und des Mandats von demselben Tage, die Verkürzung der cur» sbsvntium betr., auch des Gesetzes vom 27. October 1834, einige Abänderungen in dem Prozeßverfahren betr., das Ediktalverfahren anderweit darum eingeieitet worden, weil die Redac tion des betreffenden ausländischen Zeitungsblattes die frühere Edictalladunq vom 13. October 1837 zum ersten Male, dH Antrags ungeachtet, statt den 16» November 1837, erst den 24. desselben Monats dem erwähnten Blatte inserirt hat. Es werden daher alle diejenigen, welche an die Nachlässe unter 1. / und der Verschollene unter H, oder, dasern derselbe nicht mehr am Leben, alle Die jenigen , welche an dessen Veriassenschaft als Gläubi ger oder Erben oder sonst aus einem Rechtsqrunde Ansprüche zu machen haben, bei Strafe der Ausschlie ßung und bei Verlust ihrer Ansprüche, auch der Nechts- wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, soweit sie ihnen zustehen sollte, der Verschollene da gegen unter der Verwarnung, daß er außerdem für todt werde erklärt werden, hiermit vorgeladen, daß sie den 19. August 1839 Herausgeber: F. Güntz. Gedruckt in der Gärtner'schen Buchdruckerei. - Dresdener 20. März 1839. Mittwoche, den zu Erledigung folgender erbloser Nachlässe a) der am 13. April 1799 hier verstorbenen Chri stiane Sophie Schütze, hinterlassenen Tochter ei nes Königl. Reitknechts, bestehend in den noch baar vorhandenen 46 Thlr. 6 Gr. 6 Pf.. b) des am 24. Juni 1776 hier verstorbenen Mü^z- justirers Johann Gottlob Hartmann, bestehend in 5 Thlr. 11 Gr. 9 Pf., e) der am 19. März 1791 hier in ledigem Stande verstorbenen Johanne Eleonore Boße, bestehend in 18 Thlr. 21 Gr. 3 Psi, 6) >dts im Jahre 1751 verstorbenen König!. Hof- zu rechter Gerichtszeit im Stadtgericht allhier in Person oder durch hinreichend legitimirte Bevollmäch tigte erscheinen, der als abwesend Bevormundete sein hiesiges Vermögen in Empfang nehmen, die als Gläu biger, Erben oder sonst Betheiligten aber ihre An sprüche anzeigen und bescheinigen, mit dem Nachlaß- Vertreter und Abwesenheits-Vormunde verfahren, und den 30. September 1839 der Eröffnung eines sowohl die Außenbleibenden aus schließenden, als in der Hauptsache erkennenden Be scheids, welcher außerdem für publicitt zu achten, ge wärtig sein sollen.