A-orl-r W-ch-nblatt. M i t t h e i l u n g e n über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Vierter Jahrgang. -»FL7. Erscheint jeden Donnerstag. 26. April 1838. Betrachtungen, Gedanken und Bedenken bei dem Erscheinen des neuen KriminalgeseHbuches. Die neuen Gesetze, welche eine Frucht des letzten Landtags sind, folgen sich jetzt In kurzen Zwischen räumen, und Diejenigen, deren Beruf es mit sich bringt, vor Allem Gesetzkunde sich anzucigncn, haben jetzt alle Hände voll zu thun, um mit den neuen Erscheinungen dieser Art vertraut zu werden. So sind in Zeit von wenigen Monaten außer mehren kleinern, besonders in daS Prozeßrecht kinschlagenden Gesetzen eine neue'ErckuzIonsordnung, daS Gesetz über die Militärpensionen, dasGesetz «egen Verausgabung desKonvenzions- und Preußischen Geldes nach einem festen Koursc, das Gesetz über die Aufbringung der Parochiallasten (Bedürfnisse zur Kirche und Schule,) daS Gesetz über die Vernichtung deS Oicrbanns und Wahlzwangs, ein neueSGesetz über Bestrafung der Forstvcrgehcn, vor Allem aber das neue Kriminalgesetz erschienen. Alle diese Früchte unserer Legislatur geben reichhaltigen Stoff zur Besprechung und wir behalten uns auch vor, je nachdem sich dazu eine günstige Gelegenheit darbietet, dann und wann eine kleine Unterhaltung mit unseren Lesern darüber zu pflegen. Vorläufig sind wir jedoch nicht gemeint, über die sämmtlichen, vbaufgezählten Gesetze uns zu ver breiten. Ja unsere Absicht geht nicht einmal dahin, ein Gesetz ganz zum Gegenstände der Betrachtung zu machen. Vielmehr wollen wir nur einige Bemer kungen über eine spezielle Richtung des neue» KrlminalgcsetzbucheS hier nlcderlegcn. Geändert wird dadurch freilich am Gesetze selbst nichts werden; e- ist nun einmal gegeben. Für nutzlos aber sehen wir unser Unternehmen schon Insofern nicht an, weil da« durch vielleicht zur Berichtigung und Reinigung der Volksansicht beigetragcn, weil durch das Lautwerdew auch der gegentheiligen Stimmen vielleicht nach und nach dahin gewirkt wird, daß Bestimmungen, die der Kultur des I9ten Jahrhunderts entgegenlaufen- aus dem neuen Strafkoder wieder hinweggenommes werden. Betrachtet man das Krimlnalgesetzbuch im Ganzen, so ist es eine Erscheinung, der man nicht abhold sein kann, die vielmehr jeder Staatsbürger aus einem doppelten Gesichtspunkte willkommen heißen wird. Einmal nämlich wird dadurch wirklich eine Lücke unserer Gesetzgebung ausgefüllt und ar» die Stelle eines zerrissenen, unvollständigen, zum großen Theile barbarischen RechtswirrwarreS eine zusammenhängende, minder mangelhafte, mit dem Bildungsgrade der Neuzeit wenigstens Im Allgemei nen nicht mehr so iiw Widerspruch stehende RechtS» Verfassung gesetzt. Sodann aber haben wir auch in sofern Ursache, das Erscheinen des neuen Strafge setzbuches wohlgefällig wahrzunrhmen, weil rS daS erste Beispiel in unserem konstituzioncllcn StaatSleber» ist, daß ein Gesetz von solchem Umfange, rin Gesetz koder, unter Vereinbarung zwischen Regierung und Volksvertretern zu Stande gebracht ward, und dit