A-orker Wochenblatt. Mittheilungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Siebenter Jahrgang. Preil für den Hahrgang bei Bestellung von der Post 21 Neugroschen, bei Beziehung des Blattes durch Botengelegenheit IS Neugroschcn. 36. Erscheint ze-e Mittwoche. 7. Sept. 1842. Verordnung des Ministerium des Innern, das Verpfunden des Fleisches von Biehstücken, welches wegen Futtermangels geschlachtet werden muß, betreffend. Mit Bezugnahme auf die untcrm heutigen Dato, zufolge Beschlusses des Königlichen Finanz-Mini- sterium, von der Zoll- und Steuer-Direktion wegen der den Landwirthen beim Ausschlachten und Verkauf ihres Viehes, welches sic wegen Futtermangels nicht länger erhalten können, zu gewahrenden Schlachtsteuer- ermäßigung, erlassene öffentliche Bekanntmachung und in Uebereinstimmung mit derselben verordnet das Mi nisterium des Innern hierdurch, wie folget: 1) Um den Landwirthen auf dem platten Lande, welche durch den gegenwärtig herrschenden Futter mangel in die Nothwcndigkeit versetzt werden, ihren Viehstand vermindern und in Ermangelung hinrei chender Gelegenheit zum Verkaufe im lebenden Zustande, einen Theil ihres Viehes schlachten zu lassen, die Füglichkeit zu gewähren, dasselbe, soviel thunlich zu verwerlhen, wird bis auf weitere Anordnung hierdurch verstattct, daß die Vieheigenthümcr auf dem Lande, welche sich in solchem Falle befinden, das von derglei chen Schlachtstücken gewonnene Fleisch innerhalb der Gemeinde, auch im Einzelnen, verkaufen und verpfun den mögen und soll dieser Verkauf nicht als eine Contravenlion gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Oktober 1840, den Gewcrbsbetrieb auf dem Lande betr., angesehen oder gerügt werden. 2) Die Ortspolizei-Obrigkeit jedes Landgemeindebezirks hat in jedem vorkommenden Falle dieser Art auf Ansuchen des betreffenden Viehbesitzers und auf beigebrachtrs Zeugniß der Localgerichts-Personen: „daß der erstere wegen Futtermangels das zu schlachtende Stück Vieh nicht länger zu erhalten vermöge und daß das letztere gesund und zum Genuß des Fleisches desselben tauglich sei," die specielle Erlaubniß zum AuS- schlachtcn und Verkaufe des Fleisches mittelst eines unentgeldlich auszustellenden Scheins zu ertheilen. 3) Dieser Fleischverkauf Hal sich jedoch, bei Vermeidung der außerdem eintretenden Strafbestimmung des §. 37. des Gesetzes vom 9. October 1840, nur auf Mitglieder und Bewohner derselben Landgemeinde, welcher der betreffende Viehbesitzer angehört, zu beschränken. Es bleibt folglich das Austragen des Fleisches an andere Orte nnd Hausiren mit demselben, sowie der Einzeln Verkauf in Pfunden an fremde, nicht zur Gemeinde gehörige Consumenten, bei der gesetzlichen Strafe, verboten. 4) Die Obrigkeiten haben daher, um zu vermeiden, daß nicht durch gleichzeitige Ausschlachten mehre rer Viehstücken, als in der Gemeinde nach Bedürfniß auf Einmal consumirt werden kann, das Fleisch der Lerderbniß ausgesetzt werde, bei der nach §. 2. zu ertheilenden Erlaubniß, nach dom pflichtmäßigen Gutach ten der Localgenchtspersonen, unter den Viehbesitzern, insofern sich diese nicht untereinander selbst hierüber vereinigen, dergestalt eine gewisse Reihe innen zu halten, daß der in Hinsicht des Futtermangels weniger Bedrängte, dem welcher mehr bedrängt ist, nachstehen muß. 5) Das Schlachten des Viehes hat auch in diesen Fällen jedesmal durch einen verpflichteten Hau-- »der Bankschlächter zu erfolgen. 6) Die in gegenwärtiger Verordnung gestattete, durch die eingetretene Witterungs-Calamität al- »olhwendig bedingte allgemeine Dispensation von den einschlagendcn Vorschriften des Gesetzes vom 9. Ok- tdr. 1840 bleibt so lange in Kraft, bis sie ausdrücklich wird zurückgenommen werden.